PRESSEMITTEILUNG: Partei dieBasis – Facebook behindert dieBasis-Wahlkampf in NRW

Düsseldorf, 22. September 2021. Das marktführende Kommunikationsunternehmen Facebook sperrt kurz vor der Bundestagswahl Seiten der Partei dieBasis. Damit greift der Internetkonzern direkt in das Wahlgeschehen ein. Am 22. September wurde die Seite von dieBasis NRW für drei Tage gesperrt. Sogar bis nach der Wahl lahmgelegt wurde das Facebook-Profil der Bundestagskandidatin Nathalie Sanchez Friedrich, Direktkandidatin im Rhein-Sieg-Kreis II. Wahlwerbung und Wahlkampf sind für Sanchez Friedrich auf diesem Weg somit nicht mehr möglich.

Die vollständige Pressemitteilung gibt es hier als PDF zum Download.

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Kommentare (5)

5 Kommentare zu: “PRESSEMITTEILUNG: Partei dieBasis – Facebook behindert dieBasis-Wahlkampf in NRW

  1. Es folgen ausschließlich meine persönlichen, privaten, lückenhaften Rechtsansichten zu einer Wahlanfechtung ohne jegliche Gewähr:

    Eine unfaire Wahl ist unwirksam und ist deswegen vergleichbar mit einer fehlenden Wahl. Und solange eine Wahl nicht erfolgt ist, kann man eine solche verlangen. Dies folgt aus dem Demokratieprinzip unseres Grundgesetzes, das Wahlen verlangt und mit Wahlen sind natürlich faire Wahlen gemeint. Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch auf eine faire Wahl hilfsweise und subsidiär auch aus internationalen Rechtsgrundsätzen und im Notfall aus (ungeschriebenem) Naturrecht.
    Allerdings könnten spitzfindige Juristen die Teilnahme an der Wahl als Zustimmung bewerten mit der Folge, dass der Anfechtende die Wahl (angeblich) nicht mehr anfechten kann. Ein einzelner Bürger, der die Wahl hinterher anfechten will, müsste sich daher überlegen, ob er an der Wahl teilnimmt. Allerdings lässt sich dieser Einwand (m.E.) dadurch entkräften, dass man sich vor oder bei der Wahl sich vorbehält, diese öffentlich anzufechten, wobei fraglich ist wo und gegenüber wem diese Erklärung des Vorbehalts zu erklären ist. Ich jedenfalls erkläre hiermit schon einmal öffentlich, dass ich mir die Anfechtung der Wahl vorbehalte. Des Weiteren steht diesem Einwand entgegen, dass der Bürger durch seine Teilnahme an der Wahl ja nur seine Staatsbürgerpflicht erfüllt hat und ihm dieses vorbildliche Verhalten (bzw. die Erfüllung einer Pflicht) nicht zum Nachteil gereichen darf, zumal er ja nicht derjenige war, der die Unfairness verursacht hat. Zudem musste er sich zwischen Pest und Cholera entscheiden, entweder an einer unfairen Wahl trotzdem teilzunehmen und es zu versuchen oder später die Wahl anzufechten, obwohl die Erfolgschancen seiner Anfechtung fraglich sind, d.h. er befand sich in einer Art von Zwickmühle und Notlage und hat in seiner Not zum letzten Strohhalm gegriffen und ging trotz Unfairness wählen. Zudem gelten nun seit 1,5 Jahren die Coronagesetze, d.h. der Staat ist quasi im Ausnahmezustand/Notstand und mit ihm der Wähler, der aus dieser Zwangssituation heraus möchte. Der Anfechtende ist daher genauso zu betrachten wie einer, der zu einer Wahl genötigt wurde oder der sich bei der Wahl in einer Zwangssituation oder in einem Ausnahmezustand befand, sodass die Zustimmung unwirksam ist.
    Ferner könnte man einwenden, dass er sich im Vorfeld der Wahl nicht rechtlich gegen eine unfaire Berichterstattung durch die Medien gewehrt hat. Dieser Einwand dürfte jedoch jedenfalls dann nicht durchgreifen, wenn er sich die Unfairness der Wahl oder die Möglichkeit der Anfechtung erst ganz kurz vor der Wahl klargemacht hat, sodass eine rechtliche Erzwingung einer fairen Wahl nicht mehr möglich war. Zudem steht diesem Einwand entgegen, dass eine solche Erzwingung einer fairen Berichterstattung nicht erforderlich ist. Zumal es auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und ein solches Erfordernis analog dem Vorbehalt des Gesetzes gesetzlich hätte gesetzlich geregelt sein müssen, damit es wirksam ist. Im Übrigen war es ungewiss, ob und in welchem Umfang man nach unseren geltenden einfachen Gesetzen die Medien zu einer fairen Berichterstattung hätte zwingen können und auf eine solches Rechtsverfahren mit derart ungewissen Erfolgsaussichten musste sich der Anfechtende nicht einlassen. Zumal man prüfen müsste, ob die zuständigen Gerichte für eine derartige rechtliche Erzwingung einer fairen Berichterstattung nicht etwa befangen waren aufgrund der Abweisung von Klagen von Coronamaßnahmengegnern. Gegebenenfalls wäre eine solche vorherige Klage nicht zumutbar und nicht erforderlich.

    Übrigens hat der Staat jedenfalls die Unfairness der Staatsmedien zu verantworten, da der Staat als eine Einheit betrachtet werden muss und wegen etwaiger Aufsichtsverletzung hat er möglicherweise auch die Unfairness der privaten Massenmedien zu vertreten.

    Klarstellung: Dies soll keine Rechtsberatung darstellen und ich übernehme für die obigen Ausführungen keine Gewähr, zumal man bei einer Rechtsberatung ja auch nicht ausschließlich seine Privatmeinung bringen würde, sondern auch die anderen vertretenen Meinungen, damit sich der Beratene ein Bild machen kann und eine erfolgverheißende Ansicht zugrunde legen kann.

    • Ich gehe nun gleich wählen. Vorher habe ich eben eine EMail (unter Angabe meines Vornamen und meines Nachnamen und meiner Adresse) an das Wahlamt geschrieben, in der ich mir die Anfechtung der Wahl wegen Unfairness vorbehalten habe und darauf hingewiesen habe, dass meine Wahl insofern keine Zustimmung, die diesen Mangel heilen könnte, bedeuten wird.

  2. Kurt Arab sagt:

    Können die Wahlen auf der Grundlage mangelnder Fairness im Vorfeld der Wahlen angefochten werden?

  3. Indirekte Fairness der Wahl:

    Schätzungsweise ist mindestens jeder zweite Bürger zumindest zum Teil mit den Coronamaßnahmen unzufrieden und insoweit auch oft sehr kritisch. Trotzdem geben die staatlichen Medien dieser großen Gruppe von Maßnahmenkritikern kaum Raum, indem sie deren Argumente meist verschweigen, wodurch sie letztendlich maßnahmenkritische Parteien benachteiligen, zumal sie solchen Parteien meist kaum Raum geben. Stattdessen machen viele die Massnahmenkritiker und die maßnahmenkritische Parteien oft nur schlecht. Das ist meiner Ansicht nach nicht fair gegenüber den maßnahmenkritischen Parteien und stellt meiner Rechtsansicht nach eine Verletzung der Neutralitätspflicht der staatlichen Medien dar und stellt meiner Ansicht nach auch eine (etwaige/strittige) Verletzung der Wahrheitspflicht dar, wobei allerdings zwischen mir und solchen Medien umstritten ist, was die Wahrheit ist. Private Mainstreammedien/Massenmedien verhalten sich meist nicht besser. Zwar sind die privaten Medien in ihrer Berichterstattung freier, jedoch unterliegen auch sie der Wahrheitspflicht, wobei auch hier allerdings zwischen mir und ihnen die Wahrheit strittig ist. Zudem vertrete ich die Rechtsansicht dass auch einige große private Massenmedien aufgrund ihrer m.E. monopolartigen Stellung dazu verpflichtet sind, auch alternativen Parteien bzw. deren Argumenten Raum zu geben. Letztendlich/indirekt ist daher meiner Ansicht nach diese Wahl nicht fair.

    • Zumal viele Medien durchsetzt sind von Managern, Journalisten und anderen Beschäftigten, die in den systemkonformen Parteien SPD/Grüne/Linke/CDU/CSU/FDP sind, sie sich insoweit oft in einem Interessenkonflikt befinden.

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