Nach zweitem Haftverkündungstermin am 29.11.2022: Michael Ballweg weiterhin rechtswidrig in Untersuchungshaft

Ein Meinungsbeitrag der apolut Redaktion.

Am Dienstag, 29. November 2022, fand in Stuttgart der nächste Haftverkündungstermin gegen Michael Ballweg statt. Dieser neuerliche Haftverkündigungstermin wurde nötig, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart den bisherigen Haftbefehl wegen mutmaßlich vollendeten Betrugs aufgehoben hatte. Jetzt wird Michael Ballweg lediglich noch vorgeworfen, dass sich die Straftat als sogenannter “untauglicher Versuch” in seinem Kopf abgespielt haben soll.

In diesem nunmehrigen Haftverkündungstermin weigerte sich das Gericht in Person des ursprünglichen Haftrichters am Amtsgericht Stuttgart, entlastende Beweismittel zuzulassen. So hat unter anderem der Hauptentlastungszeuge der Verteidigung rund fünf Stunden vor dem Gerichtssaal gestanden, ohne dass das Gericht ihn angehört hat. Ferner wurde die Anhörung von Michael Ballweg unvermittelt abgebrochen und weiteres rechtliches Gehör verwehrt. Dadurch konnten entscheidende Dokumente der Verteidigung nicht mehr vorgelegt werden.

Rechtsanwalt Ralf Ludwig sagte nach dem Termin, “Nunmehr sind nach Auffassung der Verteidigung die rechtsstaatlichen Masken gefallen. Wegen dieser Verweigerung, rechtliches Gehör zu gewähren, wird Michael Ballweg weiterhin ohne Urteil seiner Freiheit beraubt.”

Einer der tragenden Grundsätze eines Rechtsstaates ist es, einem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren. Hierzu gehört ganz zentral die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieses soll in der Praxis bewirken, dass Beschuldigte selbst alle sie entlastenden Tatsachen und Beweise vortragen dürfen, ohne hierbei vom Gericht unterbrochen oder gar vollständig gehindert zu werden.

“Genau dies in diesem Fall nicht beachtet worden. Es besteht offensichtlich ein Interesse, obwohl juristisch nicht mehr begründbar, Michael Ballweg in Haft zu lassen”, so Rechtsanwalt Ludwig. Die Verteidigung bereitet ungeachtet dessen nun weitere Schritte vor.

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Bildquelle: apolut.net

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Kommentare (7)

7 Kommentare zu: “Nach zweitem Haftverkündungstermin am 29.11.2022: Michael Ballweg weiterhin rechtswidrig in Untersuchungshaft

  1. Pexus sagt:

    "… Straftat als sogenannter “untauglicher Versuch” in seinem Kopf abgespielt haben soll …"
    Mit dem Satz soll wohl Herr Ballweg für die "Klapse" umgepolt werden?
    Und die Formulierung "… haben soll …" ist schlichtweg eine Behauptung, der es an Beweisen fehlt.

  2. Ursprung sagt:

    Unsaeglich, dieser Rechtsbruchstaat nun auch nach Zivilrecht. Ob aus Voelkerrechtssicht (Schroeder/Fischer), Verfassungsrecht (weisungsgebundene Staatsanwaelte), administrativ (Celler Loch), illegale Gesetze, illegale Gewaltanwendung, Volk betruegende Politmafiosis, intellektuell untaugliche Dienstboten in Falschanstellungen (Baerbock). "dienende Fuehrer" in Wirtschaft (nicht pleite gehen koennende Baecker), Sabotage deckende Minister (Habeck), Krankmacher (Lauterbach). Korruptionskanzler (Warburg-Durchstechung): auf allen Gebieten delegitimiert.
    Der deutsche Pass ist nur noch Ausweis zu einer der schlimmsten Regierungsbanden der Welt.
    Die Verbrecher muessen da weg.

    • CH_Max sagt:

      Wie kann man denn diese Gesinnungsjstiz an den Ei…rn packen … bei NS – Geschichten zieht man derzeit 100 – jährige Opas und Omas vor Gericht .. weil man es vorher jahrzehntelang nicht auf die Reihe bekommen hat. Vielleicht ist ja die Ballweg-Story so eine Art Fanal, nur so meine Hoffnung.

  3. Gründe für eine Haftentlassung von Herrn Michael Ballweg:

    Ihm wird hauptsächlich vorgeworfen, dass er Spendengelder angeblich zweckwidrig verwendet haben soll. Da er aber wohl mehr Geld zweckgemäß ausgegeben hat, als er durch Spenden eingenommen hat, konnte er gar keine Gelder mehr zweckwidrig verwendet haben. Eine zweckwidrige Verwendung war also nicht möglich. Abgesehen davon hat er ja das geleistet, was die Spender mit ihren Spenden unterstützen wollten.

    Übersehen wurde möglicherweise insbesondere, dass im Falle einer Zweckbindung sich die Spender im Regelfall nicht nur an zukünftigen Kosten, sondern auch an vergangenen Kosten/Ausgaben, die dem Zweck dienten, beteiligen wollen (es sei denn, sie schließen dies ausnahmsweise explizit oder konkludent aus). Daher hätten auch die Leistungen i.H.v. 210.000 €, die die Firma von Herrn Ballweg vorgestreckt/vorgeleistet hat, berücksichtigt werden müssen. Da er seiner Firma also sogar 210.000 € hätte erstatten dürfen, hätte er ihr erst recht ein Darlehen in Höhe von 80.000 € geben dürfen. Denn er hätte ihr ja mehr und auch ohne Rückzahlungsverpflichtung zuwenden dürfen.

    Auch hätte er mit dem Geld bezahlte Helfer engagieren dürfen. Erst recht durfte er daher ehrenamtliche Helfer engagieren, denen er Verpflegung und eine Erstattung der Reisekosten zukommen ließ. Die Verpflegung und Reisekostenerstattung der ehrenamtlichen Helfer i.H.v. mehreren zehntausend Euro bewegte sich daher wohl im Regelfall im Rahmen der Zweckbindung und hätte daher berücksichtigt werden müssen. Dass er diese Kosten nicht umfassend mittels Quittungen belegen kann, ist strafrechtlich irrelevant. Ausreichend ist strafrechtlich, dass er dies anderweitig beweisen kann.

    Dessen ungeachtet wäre es auch rechtmäßig gewesen, wenn er Spendengelder für die Zukunft aufgespart hätte, um damit spätere zweckdienliche Ausgaben vornehmen zu können.

    Dass Herr Ballweg möglicherweise Gelder in Sicherheit brachte oder zu bringen versuchte, begründet keine Strafbarkeit. Denn damit wollte er sie nicht ihrer Zweckzuführung entziehen, sondern nur dem staatlichen Zugriff. Dessen ungeachtet hatte er wohl größere Ausgaben als Spendeneinnahmen, sodass die etwaigen Gelder, die er möglicherweise in Sicherheit bringen wollte, gar nicht mehr aus dem Spendenvermögen stammen, sondern aus seinem eigenen, zweckungebundenen Vermögen, mit dem er machen konnte, was er wollte.

    Strafbar wäre ein irrtümlicher Versuch nur dann, wenn sich Herr Ballweg Tatsachen vorgestellt hätte, die, wenn sie denn vorgelegen hätten, eine Strafbarkeit begründet hätten. Hier hat sich Herr Ballweg aber wohl keine derartigen Tatsachen vorgestellt.

    Und ein untauglicher Versuch, zum Beispiel der Versuch, einen anderen mittels Hexerei zu töten, ist nicht strafbar, abgesehen davon dass hier wohl auch kein solcher Versuch vorliegt.

    Wegen (angeblichen) Betruges in Untersuchungshaft zu sitzen ist eine Seltenheit bzw. völlig atypisch. Im Normalfall sitzen Verbrecher, die schwere Gewalttaten begangen haben, in Untersuchungshaft.

    • Wird eine zweckgebundene Spende zugewendet und existiert zu diesem Zeitpunkt bereits eine zweckentsprechende vergangene Aufwendung in dieser Höhe, die noch nicht durch eine Spende erstattet worden ist, dann wird für gewöhnlich mit der Zuwendung der Spende die Zweckbindung gleichsam erfüllt/“getilgt“ und das gespendete Geld ist dann dem Privatvermögen zuzuordnen. M.a.W. wurde dann mittels der Spende eine aus Privatvermögen vorgeleistete zweckentsprechende Aufwendung erstattet mit der Folge, dass das gespendete Geld in das Privatvermögen fließt.

  4. CH_Max sagt:

    Danke für diesen Update!

    Wenn sich das so zugetragen haben sollte, wie hier beschrieben, fehlen mir einfach nur noch die Worte.

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