Unionsfraktionschef Thorsten Frei (CDU) hält im Fall einer verfassungsfeindlich agierenden AfD-geführten Landesregierung erstmals die Anwendung des im Grundgesetz verankerten Bundeszwangs für möglich.
Frei bezieht sich auf Artikel 37 des Grundgesetzes, der dem Bund erlaubt, „notwendige Maßnahmen“ zu ergreifen, um ein Land zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dazu zählen Eingriffe wie die Zwangsverwaltung einzelner Behörden oder Ministerien, die Kürzung von Bundesmitteln bis hin zum Einsatz der Bundespolizei im betroffenen Land. Dieser Artikel wurde in der Geschichte der Bundesrepublik bislang noch nie angewendet und gilt als äußerstes Mittel.
Anlass der Debatte ist das Szenario, dass die AfD nach ihrem Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt eine Landesregierung bilden könnte. Frei betont zugleich, Bundeszwang sei eine „Ultima Ratio“, die nur bei dauerhaften und schwerwiegenden Verstößen eines Landes gegen Grundgesetz oder Bundesrecht in Betracht komme.
Der Bundeszwang wäre insbesondere dann Thema, wenn eine AfD-Landesregierung Bundesgesetze missachtet oder sich weigert, Bundesrecht umzusetzen. Juristisch ist dafür ein Beschluss der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Das Instrument ist jedoch historisch belastet, mit hohen Hürden verbunden und politisch äußerst umstritten, da es das föderale Gleichgewicht stark berührt.
Im weiteren Umfeld der Debatte warnen Verfassungsrechtler und Politiker vor überzogenem Alarmismus, verweisen aber zugleich auf die Pflicht des Bundes, die geltende Rechtsordnung auch gegenüber Landesregierungen durchzusetzen. Frei ordnet seine Drohung klar in den Kontext einer „wehrhaften Demokratie“ ein: Der Staat müsse sich gegen eine Regierung zur Wehr setzen können, die verfassungsfeindlich handelt.
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Bildquelle: photocosmos1 / shutterstock
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