PRESSEMITTEILUNG Querdenken-711: Bayerischer VGH bestätigt: Ausgangssperren verfassungswidrig

Stuttgart/07.10.2021 Querdenken-711 Gründer Michael Ballweg begrüßt die erste Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zu den Corona-Maßnahmen. Der BayVGH hat bestätigt, dass die Maßnahme der Ausgangssperre verfassungswidrig war. Menschen durften ihre Wohnungen nicht oder nur unter sehr begrenzten Umständen verlassen.

Die vollständige Pressemitteilung gibt es hier zum Nachlesen.

Bildquelle: © querdenken-711

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Ausgangssperre Pressemitteilung QUERDENKEN 711–Stuttgart Verfassung 

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Kommentare (6)

6 Kommentare zu: “PRESSEMITTEILUNG Querdenken-711: Bayerischer VGH bestätigt: Ausgangssperren verfassungswidrig

  1. Die Wahl von Herrn Stephan Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ist m E nichtig:

    Meiner persönlichen Rechtsauffassung nach liegt ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz bzw. gegen das Prinzip von „check and balance“ vor, wenn der Bundestag ein amtierendes/aktuelles Bundestagsmitglied aus seiner Mitte (anstatt einen externen Juristen) zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts (das ja den Bundestag kontrollieren soll) macht, d.h. wenn der Bundestag einen der eigenen Leute zu seinem Kontrolleur macht. Das gilt umso mehr, wenn dieses Mitglied auch noch der herrschenden Partei (Regierungspartei) angehört (der CDU).

    Zumal Herr Harbarth am 22. November 2018 vom Bundestag zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt wurde, er aber erst am 30.11.2018 aus dem Bundestag ausschied, d.h. für mehrere Tage zeitgleich dem Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht angehörte, d.h. in seiner Person waren für mehrere Tage beide Gewalten (höchste Legislative und höchste Judikative) vereint. Seine Wahl ist daher wegen dieses Verstoßes m. E. nichtig. Leider haben hieran sehr viele Mitglieder des Bundestages mitgewirkt. Und der Bundesrat hat ihn dann wenig später gar zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gemacht. Und kurze Zeit später wurde er gar zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes gemacht.

    Berufserfahrung als Richter hatte er vor seiner Ernennung zum Richter am höchsten deutschen Gericht keine, sodass seine Ernennung zudem sachfremd war und m.E. ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz darstellt, weil er ohne sachlichen Grund gegenüber anderen potentiellen Kandidaten bevorzugt wurde.

    • Mutantenstadel sagt:

      Mit Fakten gewinnt man einen Krieg und nicht mit bekackten Prinzipien.

      Es gewinnt nicht die Geschichte, sondern die Geschichtsschreibung. Legal, illegal, Fanal? Eher nicht.

      Das juckt keine Sau.

      Was nutzt das alles zu wissen, zu bejammern, denn es gibt doch keine Instanz, die diese illegale oder zumindest illgitime Aktion einkassiert.

      Wo ist die Kavallerie, die in Karlsruhe einreitet und den Dr. Hackfresse Ding dingfest macht? Wo könnte ich gegen Dr. H klagen? Bei ihm selbst?

      Den Augiasstall hebt nur ein Umstuz aus. Leider. Deshalb ja auch die Attraktivität der üblichen Erzählung von white hats, Q und Shaef.

    • Ergänzung:

      Herr Dr. Harbarth hat sich als Bundestagsabgeordneter selbst gewählt. Nach Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 GG werden Verfassungsrichter gewählt (Passivform!) und sollen sich nicht selbst wählen dürfen. Zudem steht in Artikel 94 GG, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt werden, d.h. es soll 3 verschiedene juristische Personen geben, und zwar 2 (Bundestag und Bundesrat), die wählen und eine (Kandidat), die gewählt wird und nicht lediglich 2 (Bundestag und Bundesrat), von denen sich eine aufspaltet/abspaltet und deren Abkömmling (off spring) dann Verfassungsrichter wird. Zumal Artikel 94 Abs. 1 Satz 3 GG, der den Gewaltenteilungsgrundsatz normiert, im Zusammenhang bzw. im selben Absatz steht wie Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Wahl normiert. M.a.W. folgt Artikel 94 Abs. 1 Satz 3 GG (Gewaltenteilungsgebot) direkt auf Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 GG und besagt damit, dass die Gewaltenteilung auch bereits zum Zeitpunkt der Wahl bestehen muss. Dessen ungeachtet ergibt sich dies auch nach Sinn und Zweck des Gewaltenteilungsprinzips. Denn andernfalls könnte sich ja der Bundestag durch die Wahl eines Bundestagsabgeordneten zum Verfassungsrichter quasi (letztendlich, materiell) auf das Bundesverfassungsgericht erweitern/ausdehnen.

      Zwar geht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz von der Zulässigkeit der Wahl eines Bundestagsabgeordneten zum Bundesverfassungsrichters aus, jedoch verstößt es insoweit gegen Artikel 94 GG und ist insoweit daher nichtig. Selbst wenn ein Bundestagsabgeordneter im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Verfassungsrichter aus dem Bundestag ausscheidet, so würden dadurch doch trotzdem Bundestag und Bundesverfassungsgericht (wenngleich sukzessive/seriell) miteinander verschmolzen werden, was dem Gewaltenteilungsprinzip diametral entgegensteht.

      Im Übrigen müssen nach Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 GG die Bundesverfassungsrichter zur Hälfte (nur) vom Bundestage und zur anderen Hälfte (nur) vom Bundesrate gewählt werden. Herr Dr. Harbarth wurde aber sowohl vom Bundestag zum Verfassungsrichter gewählt als auch später vom Bundesrat zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes. Er war also quasi (serieller) Gemeinschaftskandidat von Bundestag und Bundesrat, was ebenfalls unzulässig ist. Denn die Gewalten oder Teile davon wie hier der Bundestag und der Bundesrat sollen nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz gerade nicht miteinander verschmelzen, auch nicht dadurch, dass sie sich (wenngleich zeitlich verschoben) quasi auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen.

    • Fraglich ist, ob der Bundestag sich durch diese unzulässige Machterweiterung/Machtausdehnung auf das Bundesverfassungsgericht (durch Entsendung eines Bundestagsabgeordneten zum Bundesverfassungsgericht) sich nicht selbst (mitsamt aller von ihm während der Legislaturperiode noch erlassenen Gesetze einschließlich der Coronagesetze) ungültig gemacht hat. Zumal er dann ja die späteren Gesetze erlassen hat, ohne dass es einen tauglichen Kontrolleur gab, der durch ihn infolge Gewaltenteilung wirklich getrennt war.

    • Wenn sich Kanzleramt und die Bundesverfassungsrichter zum Essen treffen, dann verschmelzen sie dabei m.E. faktisch/materiell, sodass insoweit m.E. ebenfalls ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip vorliegt, insbesondere dann, wenn sie dabei über Themen von laufenden Verfahren sprechen. Außerdem verlieren die Richter dabei m.E. ihre Unbefangenheit/Neutralität.

      Hinzukommt, dass Herr Harbarth möglicherweise im Bundestag im zuständigen Wahlausschuss war und daran mitgewirkt hat, dass er selbst dem Bundestag als zu wählender Bundesverfassungsrichter alternativlos (d.h. als einziger Kandidat) vorgeschlagen wurde.

  2. Ursprung sagt:

    Selbstverstaendlich. Die Bayern sind doch kein IM-Bananen-Banditenstaat wie in Berlin.

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