Ein Standpunkt von Michael Hollister.
Während Millionen Autofahrer den Preis an der Zapfsäule für eine Art Naturgewalt halten - mal teurer, mal billiger, scheinbar dem Weltmarkt ausgeliefert -, hat sich in Düsseldorf ein Vorgang abgespielt, der die eigentliche Frage freilegt: Wer setzt diesen Preis, und warum darf ausgerechnet die Behörde, die ihn prüfen soll, nicht hinsehen? Am 30. April 2026 teilte das Bundeskartellamt mit, dass ein Gericht seine bislang ehrgeizigste Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels vorläufig gestoppt hat. Ausgebremst wurde das Amt nicht von einem Ölkonzern, sondern von zwei Unternehmen, die mit Kraftstoff nicht einmal handeln: den Preisinformationsdiensten Argus Media und S&P Global. Sie melden, bewerten und veröffentlichen die Notierungen, an denen sich der gesamte Markt orientiert. Und sie haben vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass sie dem Kartellamt nicht offenlegen müssen, wer ihnen diese Preise zuspielt.
Damit steht eine Frage im Raum, die weit über Deutschland hinausreicht: Wer kontrolliert die privaten Institutionen, die den Ölpreis faktisch herstellen - und was geschieht, wenn der Staat versucht, ihnen auf die Finger zu schauen? Die Antwort, die Düsseldorf zumindest vorläufig gibt, ist ernüchternd. Die entscheidende Stufe der Preisbildung liegt im Halbschatten zwischen privatem Geschäft und öffentlicher Funktion - und sie verteidigt diesen Halbschatten mit einem Argument, das man dort am wenigsten erwartet hätte: der Pressefreiheit. Es ist die stille Macht hinter der Zapfsäule, und sie hat in der ersten Runde gewonnen.
Es lohnt sich, diesen Fall ernst zu nehmen, gerade weil er auf den ersten Blick technisch wirkt. Hinter den Paragrafen verbirgt sich eine Machtfrage, die jeden betrifft, der tankt, heizt oder Waren kauft, deren Transport am Dieselpreis hängt. Und sie verbirgt sich gut: kein spektakulärer Skandal, keine geständigen Konzernchefs, sondern ein Eilbeschluss, eine Handvoll Aktenzeichen und ein Begriff - Quellenschutz -, der hier eine Bedeutung annimmt, die seine Erfinder kaum vorgesehen haben.
Vom Bohrloch zum Gerichtsbeschluss
Der Vorgang beginnt nicht mit dem Gericht, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Am 19. Februar 2025 schloss das Bundeskartellamt seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel ab. Das Ergebnis lieferte erste Anhaltspunkte dafür, dass die im Großhandel genutzten Preisinformationsdienste ein wettbewerbliches Risiko bergen: Sie versorgen die Marktteilnehmer mit sehr detaillierten und tagesaktuellen Informationen über das Verhalten der jeweils anderen. Wo alle in nahezu Echtzeit wissen, zu welchen Konditionen die Konkurrenz abschließt, kann der Wettbewerb erlahmen - und die Gefahr wächst, dass einzelne Akteure die Notierungen gezielt in ihre Richtung schieben.
Die Logik dahinter ist subtiler als ein klassisches Kartell. Es braucht keine Absprache am Telefon, keine geheime Vereinbarung. Es genügt, dass alle Beteiligten dieselben, sehr genauen Informationen über die Abschlüsse der anderen besitzen. In einem solchen Umfeld richtet sich jeder am beobachtbaren Verhalten der Konkurrenz aus, ohne den Preiskampf zu suchen, der einen funktionierenden Wettbewerb auszeichnet. Genau diese stillschweigende Parallelität - Ökonomen sprechen von kollusivem Gleichlauf - ist mit den Mitteln des klassischen Kartellrechts kaum zu fassen. Sie war der Grund, warum der Gesetzgeber überhaupt ein strukturelles Instrument schuf.
Anfang März 2025 zog das Amt aus der Sektoruntersuchung die Konsequenz und leitete ein förmliches Verfahren ein. Es war der erste Anwendungsfall überhaupt eines Instruments, das der Gesetzgeber 2023 geschaffen hatte: § 32f Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Vorschrift war als Antwort auf ein altes Dilemma des Kartellrechts gedacht. Klassische Wettbewerbsaufsicht setzt einen Rechtsverstoß voraus - eine verbotene Absprache, einen Missbrauch von Marktmacht. In stark konzentrierten Märkten aber kann der Wettbewerb auch dann dauerhaft gestört sein, wenn sich kein einzelnes Unternehmen etwas zuschulden kommen lässt: Die Struktur selbst erzeugt das Problem. Genau hier setzt § 32f an. Das Amt darf eingreifen, um eine erhebliche, fortwährende Störung des Wettbewerbs in einer ganzen Branche abzustellen - ohne dass einem Einzelnen ein konkreter Verstoß nachgewiesen werden müsste. Es ist ein chirurgisches Instrument für kranke Marktstrukturen.
Wer ein solches Instrument anwendet, braucht vor allem eines: Informationen darüber, wie diese Struktur funktioniert. Im Mai 2025 erließ das Amt deshalb Auskunftsbeschlüsse gegen Argus Media und S&P Global. Es wollte verstehen, wie die Notierungen zustande kommen, wer sie speist und welche Rolle sie im Gefüge des Großhandels spielen. Die Beschlüsse verlangten unter anderem Angaben, die Rückschlüsse auf die meldenden Marktteilnehmer zuließen - also darauf, welches Unternehmen in welcher Rolle, ob als Käufer, Verkäufer oder Vermittler, welche Preise gemeldet hatte.
An dieser Stelle, und nur an dieser, betritt der Iran-Krieg die Bühne. Unter dem Eindruck der Marktverwerfungen, die der Krieg auf den Energiemärkten auslöste, verabschiedete der Deutsche Bundestag das sogenannte Kraftstoffmaßnahmenpaket. Es verschärfte § 32f Absatz 3 GWB zum 01. April 2026: Aus dem zuvor zweistufigen Verfahren wurde ein einstufiges - ein Beschleunigungsschritt, der dem Amt schnelleres Durchgreifen ermöglichen sollte. Im selben Paket schuf der Gesetzgeber mit § 29a GWB ein zweites, davon zu trennendes Instrument. Die Kette ist damit präzise: Der Krieg löst Marktverwerfungen aus, der Gesetzgeber reagiert mit schärferem Kartellrecht, und das erste Verfahren, das auf dieser Grundlage läuft, wird wenige Wochen später vom Gericht gestoppt. Wer hier von einem „Kartellverfahren wegen Iran" spricht, verkürzt; der Iran-Krieg ist das Scharnier, nicht die Tür.
Denn am 05. Mai 2026 entschied der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren und ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerden an, soweit sie sich gegen die Preisgabe identifizierender Angaben zu den Informanten richteten. Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt zeigte sich „sehr überrascht" und legte umgehend Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof ein. Der Kraftstoffgroßhandel, so Mundt, sei die entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette „vom Bohrloch bis zur Zapfsäule". Ohne die Informationen der Preisdienste aber lasse sich das Verfahren nicht fortsetzen. Angesichts der grundsätzlichen Zweifel des Gerichts kündigte das Amt an, den § 32f-Strang bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof ruhen zu lassen.
Die Maschine hinter dem Preis
Um zu verstehen, was hier wirklich gestoppt wurde, muss man begreifen, was Argus Media und S&P Global eigentlich tun. Beide sind keine Ölkonzerne, keine Raffinerien, keine Händler. Es sind private Preisinformationsdienste - im internationalen Jargon Price Reporting Agencies, kurz PRAs. Argus Media ist ein privat gehaltenes britisches Unternehmen, S&P Global eine US-amerikanische Daten- und Analysegruppe, zu der die traditionsreiche Notierungsmarke Platts gehört. Ihr Geschäft besteht darin, Preise zu erheben, zu bewerten und zu veröffentlichen. Was harmlos nach Marktbeobachtung klingt, ist in Wahrheit das Nervensystem des globalen Ölhandels.
Das Verfahren, mit dem solche Notierungen entstehen, ist erstaunlich analog geblieben. Marktteilnehmer - Händler, Produzenten, Raffinerien - melden den Diensten ihre Abschlüsse und Gebote. Die Redakteure der Agenturen prüfen diese Angaben und verdichten sie, oft innerhalb eines kurzen täglichen Zeitfensters, zu einer einzigen Zahl: der Notierung. Bei Platts heißt dieses Fenster traditionell Market-on-Close. In diesen wenigen Minuten entscheidet sich, welcher Preis am Ende als der maßgebliche gilt. Das Modell beruht vollständig auf freiwilliger und vertraulicher Meldung. Niemand ist gezwungen, seine Geschäfte zu melden; im Gegenzug sichern die Dienste ihren Meldern Vertraulichkeit zu. Genau dieses Vertrauensverhältnis ist der Kern dessen, was vor dem Oberlandesgericht zur Verhandlung stand.
Schon die Konstruktion verrät die Schwachstelle. Wenn ein Referenzpreis aus den Meldungen weniger, in einem schmalen Zeitfenster handelnder Akteure entsteht, dann kann jeder von ihnen, der gezielt zu bestimmten Konditionen abschließt oder meldet, die Notierung in eine Richtung ziehen. Je dünner der Handel im entscheidenden Fenster, desto größer der Hebel. Es ist dieselbe Anfälligkeit, die andernorts schon einmal einen Weltreferenzwert zu Fall brachte - dazu später mehr. Für den Wettbewerb auf nachgelagerten Stufen ist die Wirkung doppelt: Die Notierung gibt allen Beteiligten ein gemeinsames Signal, an dem sie ihre Preise ausrichten, und sie macht zugleich das Verhalten der Konkurrenz sichtbar. Beides kann den Anreiz dämpfen, sich gegenseitig zu unterbieten.
Die Hebelwirkung dieser Zahlen ist gewaltig. Die Notierungen der PRAs bepreisen nicht nur einzelne Lieferungen, sondern dienen als Referenz für physische Lieferverträge und für Finanzkontrakte in Billionenhöhe. An der wichtigsten Rohöl-Notierung, dem Nordsee-Marker Brent, hängt nach gängigen Branchenschätzungen der Preis von rund 70 Prozent des international gehandelten Rohöls. Wer diese Referenzwerte auch nur geringfügig verschiebt, bewegt Werte in einer Dimension, die kein einzelner Marktteilnehmer für sich erzeugen könnte. Schon die Europäische Kommission warnte vor Jahren, dass selbst kleine Verzerrungen einer Notierung enorme Auswirkungen auf die Preise von Rohöl, Mineralölprodukten und Kraftstoffen haben können - am Ende zulasten der Verbraucher.
Für den deutschen Markt ist diese Mechanik kein fernes Phänomen. Der Großhandel mit Benzin und Diesel orientiert sich maßgeblich an den Produktnotierungen für die Region Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen, dem Handelsdrehkreuz Nordwesteuropas. Was dort als Notierung für Diesel oder Ottokraftstoff veröffentlicht wird, fließt über Lieferverträge, die sich an genau diesen Werten ausrichten, bis in die Einkaufspreise der Tankstellen. Zwischen der von einer Agentur bewerteten Zahl und dem Betrag auf der Anzeigetafel liegen am Ende nur noch Steuern, Logistik und Marge. Die Notierung ist damit kein abstraktes Börsensignal, sondern der Ausgangswert einer Kette, an deren Ende der Verbraucher steht.
Hinzu kommt die Marktstruktur der Dienste selbst. Weltweit teilen sich nur wenige Agenturen das Geschäft mit den maßgeblichen Energienotierungen; Argus und Platts gehören zu den bedeutendsten. Diese Konzentration verleiht ihren Bewertungen eine Autorität, die kaum hinterfragt wird, weil es kaum Alternativen gibt. Wer im Ölhandel mitspielen will, kommt an ihren Zahlen nicht vorbei. Damit entsteht eine eigentümliche Machtposition: Privatunternehmen erzeugen einen Wert, der die Funktion eines öffentlichen Preises übernimmt, ohne dessen Kontrolle zu unterliegen. Sie sind weder Behörde noch Börse, und doch entscheidet ihr tägliches Urteil mit darüber, was Verbraucher in ganz Europa zahlen.
Hinzu kommt eine Verflechtung, die selten thematisiert wird. Die Preisdienste finanzieren sich über Abonnements und Datenlizenzen - und zu ihren zahlenden Kunden gehören eben jene Marktteilnehmer, deren Geschäfte sie bewerten. Wer die Notierung erzeugt, lebt also wirtschaftlich von denen, über die er urteilt. Das muss kein Fehlverhalten bedeuten; die Dienste verweisen mit Recht auf etablierte Verfahren und redaktionelle Sorgfalt. Aber es beschreibt eine Nähe, die in jedem anderen Aufsichtskontext Fragen aufwerfen würde. Eine Behörde, die diese Nähe ausleuchten will, trifft genau deshalb auf erbitterten Widerstand: Für die Dienste geht es nicht um eine einzelne Auskunft, sondern um den Schutz ihres gesamten Geschäftsmodells.
Hier liegt der eigentliche Befund, den der Düsseldorfer Fall sichtbar macht. Die Preisbildung auf dem Ölmarkt findet nicht in erster Linie an Börsen unter staatlicher Aufsicht statt, sondern in einer Schicht privater Dienstleister, die formal nur „Nachrichten über diese Märkte anbieten", wie das Gericht es nüchtern formuliert. Diese Schicht ist klein, hochkonzentriert und arbeitet im Verborgenen. Sie steht zwischen der physischen Förderung und dem Endpreis - und sie ist es, an die das Bundeskartellamt heranwollte, als es nach den Informanten fragte. Es ging nie um eine Tankstelle und auch nicht um einen einzelnen Konzern. Es ging um die Apparatur, die den Preis überhaupt erst herstellt.
Der Präzedenzfall, den kaum jemand erinnert
Dass eine Wettbewerbsbehörde an dieser Apparatur scheitert, ist keine deutsche Eigenheit. Es ist die Wiederholung eines Musters, das sich vor gut einem Jahrzehnt schon einmal in aller Deutlichkeit zeigte. Am 14. Mai 2013 rückten Ermittler der Europäischen Kommission unangekündigt bei mehreren Ölkonzernen ein. Durchsucht wurden unter anderem BP, Royal Dutch Shell und das norwegische Staatsunternehmen Statoil - sowie Platts selbst. Der Verdacht: Die Konzerne könnten der Preisagentur über Jahre hinweg verzerrte Preise gemeldet haben, um die veröffentlichten Notierungen für Rohöl, Mineralölprodukte und Biokraftstoffe zu manipulieren. Nach Angaben von Statoil reichte der untersuchte Zeitraum bis 2002 zurück, dem Jahr, in dem Platts sein Market-on-Close-Verfahren in Europa eingeführt hatte.
Die Parallele zu Düsseldorf ist frappierend. Auch 2013 ging es nicht um simple Absprachen zwischen zwei Wettbewerbern, sondern um die Frage, ob die freiwillige Meldung von Preisen an einen privaten Dienst dazu missbraucht werden kann, einen globalen Referenzwert zu verschieben. Die Kommission warnte ausdrücklich, schon geringe Verzerrungen könnten am Ende den Preis an der Zapfsäule beeinflussen. Sie prüfte zudem, ob die Konzerne andere Marktteilnehmer daran gehindert hätten, sich am Preisbildungsprozess zu beteiligen - also ob der Klub der Meldenden bewusst klein gehalten wurde.
Beobachter verglichen den Vorgang damals mit dem Libor-Skandal, der kurz zuvor die Finanzwelt erschüttert hatte. Beim Libor hatten Banken einen zentralen Zinsreferenzwert beeinflusst, indem sie ihre selbst gemeldeten Werte manipulierten - exakt dieselbe Schwachstelle eines auf freiwilliger Selbstauskunft beruhenden Benchmarks. Der entscheidende Unterschied liegt in den Konsequenzen. Der Libor wurde nach dem Skandal grundlegend reformiert, stärker auf tatsächliche Transaktionen gestützt und unter strenge Aufsicht gestellt. Die Ölnotierungen blieben dagegen weitgehend in privater Selbstverwaltung. Die Lehre, die man aus dem einen Skandal zog, wurde auf den anderen Bereich nie konsequent übertragen.
Die juristische und politische Empörung von 2013 war beträchtlich. Eine Handelsfirma reichte in Chicago eine Sammelklage gegen BP, Shell und Statoil ein, mit dem Argument, über die Brent-Notierung werde ein großer Teil des Welthandels bepreist; in den Vereinigten Staaten forderte ein Senator das Justizministerium auf zu prüfen, ob auch amerikanische Verbraucher geschädigt worden seien. Und dann geschah - nichts. Bis Dezember 2015 hatte die Europäische Kommission das Verfahren für den Rohölbereich klammheimlich eingestellt. BP, Shell, Statoil und Platts wurde mitgeteilt, dass sie nicht mehr Gegenstand der Ermittlungen seien; eine formelle Anklage gegen die Konzerne kam nie zustande. Übrig blieb allein ein deutlich schmaleres Verfahren zu Ethanol-Notierungen, das andere Unternehmen betraf. Mehr als zwei Jahre Ermittlungen gegen die mächtigsten Akteure des Ölmarkts endeten ohne greifbares Ergebnis.
Daraus lässt sich eine Lehre ziehen, die den Düsseldorfer Fall in ein schärferes Licht rückt. Die Benchmark-Maschine des Ölmarkts hat sich bereits einmal als nahezu unangreifbar erwiesen - nicht, weil ihre Funktionsweise unbekannt wäre, sondern weil die Beweisführung an der Vertraulichkeit der Meldungen und der Komplexität der Preisbildung scheitert. Wer 2013 nach den verzerrten Meldungen suchte, brauchte Zugriff auf genau jene Informationen, die nun, 2026, in Düsseldorf erneut zum Streitgegenstand wurden. Die Frage ist dieselbe geblieben. Nur das Argument, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist ein neues.
Das Quellenschutz-Paradox
Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf stützte seine Entscheidung auf einen Gedanken, der zunächst überrascht: die Pressefreiheit. Aus Sicht des 1. Kartellsenats sind Argus Media und S&P Global presserechtlich geschützt. Sie veröffentlichten Informationen über die Mineralölmärkte, und die Marktteilnehmer, die ihnen Preise melden, seien als Informanten zu behandeln, deren Identität dem Quellenschutz unterliege. Das Amt habe in seinen Beschlüssen nicht hinreichend begründet, warum die Namen dieser Informanten für die Ermittlungen überhaupt erforderlich seien. Die bereits vorliegenden Daten und die pseudonymisiert erteilten Auskünfte reichten aus; zudem könne das Amt Auskunft auch direkt bei den am Markt tätigen Unternehmen verlangen. Die erzwungene Preisgabe der Quellen verletze deshalb voraussichtlich das grundrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant. Der Quellenschutz, so das Gericht, wiege schwerer als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von § 32f.
Damit schützt ein Instrument, das für investigative Journalisten und Whistleblower geschaffen wurde, zwei kommerzielle Preisdienste vor einer Wettbewerbsbehörde. Die Informanten, deren Identität geheim bleibt, sind keine Hinweisgeber, die Missstände aufdecken, sondern jene Marktteilnehmer, deren Preisverhalten das Amt gerade untersuchen will. Der Schutzgedanke kehrt sich um: Was vor staatlicher Willkür schützen soll, schirmt hier die Preisbildungs-Apparatur gegen ihre Überprüfung ab. Für den Leser ist das die pikanteste Volte des gesamten Verfahrens - und zugleich die Stelle, an der Genauigkeit am wichtigsten ist.
Denn die Position des Gerichts ist nicht abwegig, und sie verdient eine faire Darstellung. Das Geschäftsmodell der Preisdienste beruht, wie gezeigt, auf freiwilliger Meldung. Müssten die Agenturen damit rechnen, dass ihre Melder auf behördliches Verlangen namentlich offengelegt werden, könnte das Meldemodell selbst Schaden nehmen: Wer fürchtet, als Quelle enttarnt zu werden, meldet weniger oder gar nicht. Eine zentrale Infrastruktur der Preisbildung würde dadurch nicht transparenter, sondern blinder. Aus dieser Perspektive verteidigt das Gericht nicht die Konzerne, sondern die Funktionsfähigkeit eines Informationssystems, auf das der Markt angewiesen ist. Es ist ein ernstzunehmendes Argument, kein Vorwand.
Im Kern steht damit eine alte verfassungsrechtliche Frage in neuem Gewand: Wo endet die Pressefreiheit, und wo beginnt das kommerzielle Geschäft, das sich nur ihres Schutzes bedient? Wer Nachrichten über Märkte verbreitet, kann sich auf die Medienfreiheit berufen - das gilt für eine Wirtschaftsredaktion ebenso wie für einen Datendienst. Doch die Notierung eines Preisdienstes ist mehr als eine Nachricht: Sie ist selbst ein Marktinstrument, an dem sich Verträge orientieren. Ob das Verbreiten solcher Notierungen denselben Schutz genießt wie investigative Berichterstattung, ist alles andere als selbstverständlich.
Auch international ist diese Frage nie wirklich gelöst worden. Nach den Manipulationsskandalen der frühen 2010er-Jahre wurden zwar Grundsätze für Preisinformationsdienste formuliert, die mehr Transparenz und Kontrolle schaffen sollten. Doch blieben sie im Kern freiwillig und ohne harte Durchsetzung. Die Dienste verpflichteten sich auf Verfahrensstandards, behielten aber die Hoheit über ihre Methodik und ihre Quellen. Der Düsseldorfer Beschluss verleiht dieser Selbstverwaltung nun zusätzlich grundrechtliches Gewicht: Was die Branche bislang aus eigener Machtvollkommenheit für sich behielt, wäre künftig auch durch die Pressefreiheit geschützt.
Und der Beschluss könnte über den Ölmarkt hinaus wirken. Wenn ein kommerzieller Datendienst den vollen Schutz der Pressefreiheit für die Identität seiner Zulieferer beanspruchen kann, dann liegt die Frage nahe, welche anderen Anbieter sich künftig ebenso berufen werden. Ratingagenturen, Indexanbieter, Finanzdatenhändler - sie alle sammeln, bewerten und veröffentlichen Informationen, die Märkte bewegen, und sie alle leben von vertraulichen Quellen. Ein weit gefasster Quellenschutz für solche Dienste verschöbe die Grenze zwischen schützenswerter Berichterstattung und kommerzieller Marktinfrastruktur grundlegend. Was als Schutz der freien Presse und ihrer Informanten gedacht war, würde dann zum Schutzschild für eine ganze Klasse marktmächtiger Informationsvermittler. Es ist nicht ausgemacht, dass die Gerichte diesen Weg zu Ende gehen; das Bundeskartellamt setzt mit seinem Gang nach Karlsruhe gerade darauf, dass sie es nicht tun. Doch die Richtung, die der Düsseldorfer Beschluss vorgibt, reicht weit über den Kraftstoffmarkt hinaus.
Das Bundeskartellamt hält der Gerichtslinie deshalb eine ebenso ernstzunehmende Auffassung entgegen. Die bloße Veröffentlichung von Preisnotierungen sei „keine journalistische Tätigkeit", argumentiert das Amt, sondern ein kommerzieller Dienst, der sich nicht hinter der Pressefreiheit verschanzen dürfe. Und selbst wenn ein Eingriff in die Pressefreiheit vorläge, sei er durch den verfassungsrechtlich ebenfalls gewichtigen Schutz wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt. Hier stehen sich zwei legitime Güter gegenüber: der Schutz von Informationsquellen auf der einen, der Schutz funktionierender Märkte auf der anderen Seite. Welches Gut überwiegt, ist keine Frage der Moral, sondern eine Rechtsfrage - und genau sie liegt nun beim Bundesgerichtshof.
Zwei Schienen, ein Knackpunkt
An dieser Stelle wird eine Unterscheidung entscheidend, die in der öffentlichen Wahrnehmung leicht verschwimmt, die aber den ganzen Fall trägt. Das Kraftstoffmaßnahmenpaket schuf nicht ein, sondern zwei voneinander getrennte Instrumente. Gestoppt ist allein das Verfahren nach § 32f GWB - das strukturelle Instrument, das nach der kranken Struktur des Marktes fragt und dafür auf die Preisdienste zielt. Unberührt davon läuft das Verfahren nach § 29a GWB. Diese Vorschrift verbietet es marktmächtigen Anbietern von Kraftstoffen auf Raffinerie- oder Großhandelsebene, Preise zu fordern, die ihre Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Mundt stellte ausdrücklich klar, dass die Entscheidung des Gerichts dieses Instrument nicht betreffe und die darauf gestützten Ermittlungen zu den Preissetzungen seit Ausbruch des Iran-Krieges „mit Nachdruck" fortgeführt würden. Wer beide Schienen vermengt und behauptet, das Kartellamt sei in Gänze gestoppt, liegt falsch.
Tatsächlich hat das Amt auf die Niederlage organisatorisch reagiert. Die für § 32f und § 29a gebildeten Teams wurden zusammengelegt und treiben nun vorrangig die Verfahren nach § 29a voran. Aus der Not wird eine Schwerpunktverlagerung: Solange das strukturelle Instrument blockiert ist, konzentriert sich das Amt auf den Missbrauchsvorwurf. Der allerdings ist juristisch der härtere Weg. § 29a verlangt den Nachweis, dass ein marktmächtiges Unternehmen seine Kosten in unangemessener Weise überschreitet - also belastbare Zahlen zu Kosten und Margen, eine Definition dessen, was „angemessen" ist, und die Zuordnung zu einem konkreten Anbieter. Wo § 32f eine kranke Struktur genügen ließ, fordert § 29a den schwer zu führenden Beweis konkreter Übervorteilung. Das Amt hat sich damit auf das schwierigere Feld zurückgezogen, weil ihm das einfachere vorerst versperrt ist.
Der eigentliche Knackpunkt aber liegt tiefer. Das Oberlandesgericht zweifelt nicht nur an der Verhältnismäßigkeit der konkreten Auskunftsbeschlüsse, sondern daran, ob das Bundeskartellamt in einem § 32f-Verfahren überhaupt verpflichtende Auskunftsersuchen an Unternehmen richten darf. Diese Ersuchen sind in dieser Verfahrensart das zentrale Ermittlungsinstrument. Bestätigt der Bundesgerichtshof die Zweifel, wäre § 32f praktisch entkernt: ein Instrument, das strukturelle Störungen abstellen soll, dem aber das Werkzeug fehlt, diese Störungen aufzuklären. Hinzu kommt die zweite Hürde - die Einschätzung des Gerichts, dass die Preisdienste, weil sie selbst nicht mit Kraftstoffen handeln, auch nach Feststellung einer Störung nicht zu deren Abstellung herangezogen werden dürften. Das Amt stünde dann vor der absurden Lage, eine Struktur als wettbewerbsschädlich erkannt zu haben, ohne an ihrem Kern ansetzen zu können.
Fragt man, wem diese Konstellation nützt, führt die Spur nicht zu einer Verschwörung, sondern zur Logik des Marktes selbst. Von einer Preisbildung, die auf vertraulicher Selbstmeldung beruht und nun zusätzlich gerichtlich abgeschirmt ist, profitieren vor allem die großen, integrierten Akteure. Sie sind es, die zugleich melden und handeln, die über die Ressourcen verfügen, das tägliche Notierungsfenster zu beobachten und zu bespielen, und für die die Undurchsichtigkeit ein Wettbewerbsvorteil gegenüber kleineren Marktteilnehmern ist. Transparenz nützt den Schwachen, Intransparenz den Starken - das ist keine moralische, sondern eine strukturelle Aussage. Die Behörde wollte genau diese Asymmetrie ausleuchten. Dass sie an der Schwelle gestoppt wurde, konserviert den Vorteil derer, die ohnehin am meisten Marktmacht besitzen.
Die Ironie dieser Konstellation tritt vollends hervor, wenn man sie neben die übrige Aufsichtsarchitektur stellt. Über die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe überwacht das Bundeskartellamt die Preise von rund 15.000 Tankstellen nahezu in Echtzeit: Jede Preisänderung muss binnen fünf Minuten gemeldet werden, und seit Kurzem prüft das Amt auch die Einhaltung der sogenannten 12-Uhr-Regel, nach der die Stationen ihre Preise nur einmal täglich anheben, aber beliebig oft senken dürfen. Der Staat sieht also bis auf die Minute, was an der Zapfsäule geschieht - und zugleich verwehrt ihm ein Gericht den Blick auf die Großhandelsebene darüber, dort, wo der Preis seinen Ausgang nimmt. Die Transparenz endet genau an der Schwelle zur stillen Macht. Unten, beim Verbraucher, ist jede Bewegung dokumentiert; oben, wo die Notierung entsteht, herrscht geschützte Vertraulichkeit.
Hinter all dem steht ein Reichweitenproblem, das kein Gericht allein lösen kann. Das Bundeskartellamt handelt nach deutschem Recht, doch die Apparatur, die es prüfen will, ist transnational. Argus Media sitzt in London, S&P Global in den Vereinigten Staaten, und die für den deutschen Großhandel maßgeblichen Produktnotierungen entstehen für das Handelsdrehkreuz an Rhein und Maas, nicht in einer deutschen Behörde. Selbst ein Sieg vor dem Bundesgerichtshof bände nur das, was deutscher Hoheit unterliegt. Die Preisbildung des Ölmarkts aber kennt diese Grenze nicht: Sie verteilt sich über Rechtsräume, in denen jeweils andere Maßstäbe gelten und in denen keine einzelne Behörde das Ganze überblickt. Eine nationale Aufsicht, die nach der Struktur eines globalen Marktes greift, fasst zwangsläufig nur einen Ausschnitt. Genau dieser Ausschnitt wurde ihr nun zusätzlich verkleinert - und das mit einer Begründung, die sich, einmal höchstrichterlich bestätigt, auf jeden vergleichbaren Datendienst übertragen ließe. Der Fall ist damit weniger ein deutscher Sonderweg als ein lokaler Ausschlag eines globalen Musters.
Drei Szenarien
Wie es weitergeht, entscheidet der Bundesgerichtshof. Drei Verläufe sind denkbar. Im ersten bestätigt Karlsruhe die Auskunftsbefugnis des Amtes und widerspricht den grundsätzlichen Zweifeln des Oberlandesgerichts. In diesem Fall würde das § 32f-Verfahren wiederbelebt, das strukturelle Instrument erhielte erstmals echte Zähne, und der Fall würde zum Präzedenzfall für künftige Eingriffe in andere konzentrierte Branchen - von der Lebensmittelkette bis zur Energieversorgung. Die Preisdienste müssten sich darauf einstellen, dass ihr Quellenschutz vor dem Wettbewerbsrecht endet, sobald eine strukturelle Störung im Raum steht. Es wäre die weitreichendste Stärkung der deutschen Wettbewerbsaufsicht seit der Einführung des Instruments.
Im zweiten Szenario folgt der Bundesgerichtshof der Linie des Oberlandesgerichts. Dann wäre § 32f als Werkzeug gegen die Preisbildungs-Apparatur weitgehend wertlos: Ohne verpflichtende Auskünfte bleibt die Struktur unaufklärbar, und ohne Zugriff auf die Preisdienste lässt sich an ihrem Kern nichts ändern. Die Aufsicht über den Kraftstoffgroßhandel verlagerte sich dauerhaft auf § 29a - das Missbrauchsverbot, das aber nur greift, wo überhöhte Preise konkret nachweisbar sind. Die strukturelle Frage bliebe unbeantwortet, und die stille Macht hätte sich, nach 2013, ein zweites Mal als unangreifbar erwiesen. Für ein 2023 mit großem Anspruch geschaffenes Instrument wäre es ein stiller Tod schon im ersten Anwendungsfall.
Das dritte, vielleicht wahrscheinlichste Szenario ist der Mittelweg. Der Bundesgerichtshof könnte dem Amt grundsätzlich Auskunftsrechte zugestehen, die identifizierende Preisgabe der Informanten aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weiter beschränken. Der Quellenschutz bliebe in seinem Kern erhalten, das Amt müsste seine Erkenntnisse auf anderen Wegen gewinnen - etwa durch direkte Auskunftsersuchen an die Marktteilnehmer, wie es das Oberlandesgericht selbst als Alternative nennt. Das Verfahren würde dann nicht beendet, aber erheblich erschwert und in die Länge gezogen. Für ein Instrument, das eigentlich der Beschleunigung dienen sollte, wäre auch das eine bittere Pointe - und ein faktischer Vorteil für jene, die von Verzögerung profitieren.
Allen drei Szenarien ist eines gemeinsam: Die Klärung wird dauern, und sie wird grundsätzlich ausfallen. Der Bundesgerichtshof verhandelt hier nicht über eine Tankstelle, sondern über die Reichweite eines neuen Aufsichtsinstruments und über das Verhältnis zweier Grundrechte. Bis eine Entscheidung fällt, bleibt die Großhandelsebene das, was sie vor dem Verfahren war: ein Bereich, in den der Staat nur eingeschränkt hineinsehen kann. Für die Verbraucher heißt das, dass die Frage nach fairen Kraftstoffpreisen vorerst offen bleibt - nicht, weil niemand sie stellt, sondern weil die Antwort an einer juristischen Schwelle hängt.
Strategische Schlussfolgerung
Der Düsseldorfer Fall handelt vordergründig von einem Paragrafen, einem Gericht und zwei wenig bekannten Unternehmen. In Wahrheit legt er eine Asymmetrie offen, die das gesamte Energiezeitalter prägt. Die Stufe, auf der der Ölpreis tatsächlich entsteht, ist privat organisiert, beruht auf freiwilliger, vertraulicher Meldung und wird von einer Handvoll global tätiger Dienste beherrscht. Diese Stufe entzieht sich der nationalen Wettbewerbsaufsicht nicht durch Geheimhaltung allein, sondern inzwischen auch durch ein Grundrecht, das ursprünglich dem Schutz der öffentlichen Kontrolle diente. Ob die Preise seit dem Iran-Krieg unangemessen hoch waren, mag das laufende Verfahren nach § 29a klären. Die größere Frage - wer die Preisbildungs-Apparatur kontrolliert und ob sie überhaupt kontrollierbar ist - bleibt offen.
Diese Frage hat eine Dimension, die über das Kartellrecht hinausreicht. Wer die Referenzpreise eines Rohstoffs kontrolliert, kontrolliert einen Engpass der Weltwirtschaft - einen Punkt, an dem sich Wert bündelt und von dem aus er sich verteilt. Energiepreise sind nie nur Marktdaten; sie sind ein Instrument von Macht, über das Staaten, Konzerne und eben auch private Notierungsdienste verfügen. Wer die Verteilungsfrage rund um Öl und seine Preise weiterverfolgen will, findet in der Reihe „Follow the Oil" das größere Bild. Der Düsseldorfer Fall ist ein Mosaikstein darin: der Moment, in dem sichtbar wird, dass nationale Aufsicht an einer transnationalen Infrastruktur abprallt.
Es ist diese Frage, die den Fall über den Tag hinaus bedeutsam macht. Eine Behörde hat zum ersten Mal versucht, hinter die stille Macht zu blicken, die zwischen Bohrloch und Zapfsäule steht - und wurde an der Schwelle aufgehalten, mit demselben Ergebnis wie die Europäische Kommission ein Jahrzehnt zuvor. Ob der Bundesgerichtshof diese Schwelle öffnet oder zementiert, wird mehr entscheiden als nur den deutschen Kraftstoffmarkt. Es wird zeigen, ob der demokratische Rechtsstaat die Institutionen, die seine Energiepreise herstellen, noch zur Rechenschaft ziehen kann - oder ob sie längst jenseits seiner Reichweite operieren. Die stille Macht hinter der Zapfsäule hat vorerst die lautere Antwort gegeben.
Quellen und Anmerkungen:
Michael Hollister war sechs Jahre Bundeswehrsoldat (SFOR, KFOR) und blickt hinter die Kulissen militärischer Strategien. Nach 14 Jahren im IT-Security-Bereich analysiert er primärquellenbasiert europäische Militarisierung, westliche Interventionspolitik und geopolitische Machtverschiebungen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem asiatischen Raum, insbesondere Südostasien, wo er strategische Abhängigkeiten, Einflusszonen und Sicherheitsarchitekturen untersucht. Hollister verbindet operative Innensicht mit kompromissloser Systemkritik - jenseits des Meinungsjournalismus. Seine Arbeiten erscheinen zweisprachig auf www.michael-hollister.com sowie in kritischen Medien im deutsch- und englischsprachigen Raum.
- Bundeskartellamt: Gericht stoppt Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels, Pressemitteilung vom 30. April 2026. https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/04_30_2026_OLG.html
- Oberlandesgericht Düsseldorf: Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen (Az. VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]), Pressemitteilung vom 05. Mai 2026. https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20260505_PM_Beschluesse-VI-Kart-7-25-V_VI-Kart-8-25-V/index.php
- Bundeskartellamt: Bundeskartellamt prüft erhebliche Wettbewerbsstörung im Kraftstoffgroßhandel - Erstes Verfahren auf Basis des neuen Wettbewerbsinstruments, Pressemitteilung vom 06. März 2025. https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2025/03_06_2025_Verfahren_32f.html
- Bundeskartellamt: Beschlussabteilung für Kraftstoffe neu aufgestellt, Pressemitteilung vom 01. April 2026. https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2026/04_01_2026_V_B13.html
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket der Koalition, Textarchiv 2026. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-de-kraftstoffmassnahmenpaket-1156704
- BBC News: EU raids on oil firms raise petrol prices worries, 14. Mai 2013. https://feeds.bbci.co.uk/news/business-22533993
- U.S. Senate Committee on Energy and Natural Resources: Wyden Asks Fraud Task Force to Investigate Domestic Impact of E.U. Oil Market Manipulation, 17. Mai 2013. https://www.energy.senate.gov/2013/5/wyden-asks-fraud-task-force-to-investigate-domestic-impact-of-e-u-oil-market-manipulation
- Reuters: EU drops Shell, BP, Statoil from ethanol benchmark investigation, 07. Dezember 2015. https://www.agweek.com/business/eu-drops-shell-bp-statoil-from-ethanol-benchmark-investigation
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Dank an den Autoren für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.
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Bild: Tankstelle mit Grafiken
Bildquelle: KI / shutterstock
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