Das Urteil ist gefallen

Ein Meinungsbeitrag vom Presseteam MWGFD.

Das Urteil ist gefallen. Die Kinnlade der Staatsanwaltschaft ebenfalls. Entgegen dessen innigen Wunsches, den Passauer Arzt Dr. Weikl hinter Gittern zu sehen, fiel das Strafmaß deutlich milder aus. Statt der geforderten 2 Jahre Freiheitsentzug und eines dreijährigen Berufsverbots, verkündete der Richter unmittelbar nach Beginn der Verhandlung das Urteil: Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der große blinde Fleck aber bleibt. Nämlich, dass Dr. Ronald Weikl nie auf der Anklagebank hätte sitzen dürfen!

„Im Namen des Volkes …“ lässt sich in diesem Fall schwer über die Lippen bringen, denn die Formel besagt, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Dieser Prozess um den Passauer Arzt führt jedoch auf symptomatische Weise vor Augen, dass die letzten 2,5 Maßnahmen-Jahre weder im Namen des Volkes, noch im Sinne des Volkes abgelaufen sind, sondern völlig an der gesellschaftlichen Realität und dem gesunden Volksgeist vorbei schossen. Denn würde eine Volkssouveränität auch realiter herrschen und nicht nur als schöne gesetzeslyrische Floskel, würden ganz andere Kandidaten auf der Anklagebank sitzen.

Die Verkündung des Urteils nahm nur einen kurzen Moment in Anspruch. Die Klarstellung des Richters, dass es sich letztlich um einen simplen Prozess handelte, nahm dagegen ganze 30 Minuten ein. Dabei ist dem Richter zumindest der Versuch – wenn auch ein kläglicher –, dieses ja eigentlich simple Urteil zu erläutern, zu Gute zu halten. Denn mit den Worten

Um was geht es eigentlich in diesem Prozess und was ist wirklich der Gegenstand dieser Verhandlung?“

leitete der Richter bedeutungsschwanger die Urteilsbegründung ein. Einen kurzen Moment kam deshalb die fixe Idee auf, dass das Gericht hier selbst ein Geständnis ablegen wollte. Dann aber wurde „klargestellt“, dass es sich hier zu keinem Zeitpunkt um einen Maskenprozess handelte, weshalb auch der Ausdruck „Maskenarzt“ wie er von den sogenannten Qualitätsmedien bedient wurde, „schrecklich“ sei. Das aber war nur ein Danaer-Geschenk, wie sich im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung zeigen sollte. Zumindest aber gab der Richter nach dem X-ten Verhandlungstag der Mainstream-Presse als Claqueuren des Regierungs-Narrativs die Chance zu verkünden, dass jene Hetzkampagne gegen den „Maskenarzt“ völlig verfehlt war.

Die eigene Pfadabhängigkeit zu verlassen scheint jedoch vor dem Hintergrund einer „nicht enden wollenden“ Pandemie eine schwer vollbringbare psychologische Leistung zu sein. Es genügt offenbar nicht, dass 1072 von 1096 Attesten höchstrichterlich als nicht strafrechtlich relevant anerkannt wurden. Denn unmittelbar nach der Belehrung des Richters gingen die üblichen Schlagzeilen wieder raus. Wer in diesem Stadium des Verfahrens davon schreibt, wie z.B. die PNP in ihrer Online-Ausgabe „Tausende unrichtige Atteste“ oder „mindestens 1096 wohl unrichtige Atteste zur Befreiung von d

er Maskenpflicht hat ein Passauer Arzt zu Beginn der Corona-Pandemie ausgestellt“, obgleich der Richter soeben nur noch 24 dieser Atteste (immer noch zu Unrecht) aburteilte, will die Verleumdungshaltung nicht verlassen. Trotz richterlicher „Klarstellung“ bedient der Bayerische Rundfunk geradezu wahnhaft den Ausdruck „Masken-Arzt“.

Weiterhin führte der Richter aus, weswegen die eingereichten Beweisanträge (vorzuladende Sachverständige) abgelehnt wurden.

Für das Gericht sei es unerheblich, welche Masken wie wirken“

lautete eine der Klarstellungen des Richters. Lediglich für die Strafzumessung seien jene Vorbehalte des Angeklagten relevant, rechtlich jedoch spielten sie keine Rolle, führte er aus. Warum das so sei, ließ er offen. Auch die Frage, welche Politiker, welche Positionen vertreten, sei für dieses Verfahren nicht von Relevanz. Kurzum: „Weltanschauliche Fragen tun hier nichts zur Sache“, so die Aussage des Richters.

Entscheidend für das Urteil war einzig die Tatsache, dass in 24 von mehr als tausend Fällen eine persönliche Untersuchung der Schulkinder nicht stattgefunden hat und jene Maskenbefreiungsatteste für die Schule gedacht waren.

Die Unrichtigkeit der Gesundheitszeugnisse erkläre sich weiterhin dadurch – so der Richter – dass „Atteste ins Blaue hinein ausgestellt wurden“. Gleichzeitig schlussfolgerte der Richter, dass eine ausbleibende Untersuchung die logische Konsequenz sei, wenn der angeklagte Arzt die Meinung von der Unwirksamkeit und Schädlichkeit der Masken vertrete. Insofern stellte das Gericht richtig fest, dass vor diesem Hintergrund eine Befunderhebung irrelevant war.

Und genau da liegt der Hase im Pfeffer! Gerade im Hinblick auf die potenzielle Schädlichkeit von Masken ist nämlich auch die ärztliche Pflicht zur Gesundheitsprävention zu beachten, so wie es der Passauer Arzt immer wieder beteuerte. Da das Verhindern von Beschwerdesymptomen und möglichen bleibenden Schäden aufgrund des stundenlangen Tragens gesundheitsschädlicher Masken die Absicht war, ist es also nur logisch, dass Maskenbefreiungsatteste auch bei gesunden Menschen ohne Vorerkrankungen ausgestellt wurden. „Dies sei nur schlüssig und logisch, wenn man die Maßnahmen nicht für sinnvoll hält“, schlussfolgerte der Richter. Dann aber hätte der Richter die Frage nach der Wirksamkeit und Ungefährlichkeit der Masken stellen und der Beweislast des Staates nachkommen müssen! Das ist – wie in vielen anderen Verfahren auch – willentlich unterblieben! Und hierin liegt der eigentliche Skandal. Denn ohne den Tatbestand aufzuklären erfolgen Verurteilungen. Das ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht mehr vereinbar. Und hier zeigt sich auch das Danaer-Geschenk: während das Gericht den Passauer Arzt von dem Vorwurf, ein „Masken-Arzt“ zu sein, freispricht, geht es im Kern ganz genau um die Masken! Von deren Gefährlichkeit und Sinnlosigkeit will das Gericht nämlich nichts wissen.

Der Umstand, dass hier zwei verschiedene Auffassungen, die des Arztes medizinisch begründet, die des Richters evidenzbefreit, kollidieren und nicht aufgelöst werden, zeigt, dass es hier nur um eine ideologische Auseinandersetzung geht. Während der Richter die persönliche Untersuchung in jedem Einzelfall zur Voraussetzung der Richtigkeit der Atteste erklärt, verzichtete der Arzt in einigen wenigen Fällen darauf, weil er sich auf die von der Mutter glaubhaft geschilderten Sympome des Kindes verließ, was in der Medizin gängiger Usus ist und „Fremdanemnese“ genannt wird. Da das gesundheitliche Risiko ausnahmslos alle Patienten betrifft, und unter Umständen auch Gefahr in Verzug ist, wär ein anderes Vorgehen, als jeder Bitte eines Hilfesuchenden um ein solches Attest nachzukommen, diskriminierend und standeswidrig. Für viele ist jenes hehre Vorgehen des Arztes deswegen schwer greifbar, auch weil das Damoklesschwert des Strafrechts über jedem schwingt, der so denkt, wie der Passauer Arzt.

Bereits die fehlgeleitete Begründungsfigur des Richters, wonach ein die Maßnahmen ignorierender Arzt sich nicht für den rechtfertigenden Verweis auf die Pandemie als Ausnahmezustand qualifiziert, führt die groteske Verdrehung von Tatsachen vor Augen. Nie kann das Problem (Maske tragen) zu gleich die Lösung (Maske tragen) sein, erst recht nicht innerhalb der Gesundheitsbranche. Die derzeitige gesellschaftliche Lage (Übersterblichkeit, Impfnebenwirkungen etc.) und vor allem die medizinischen Befunde (aktuell: Granulome mit Maskenfasern in Lungen von Maskenträgern) sind der schlagende Beweis dafür.

Der Umstand, dass der Angeklagte die Vorwürfe des Gerichts „einräume“, vereinfachte und beschleunigte das Verfahren, so der Richter weiter. Nachdem Dr. Weikls Handeln stets die Fürsorgepflicht zu Grunde lag und er vor Gericht immer wieder das Wohl der Patienten verteidigte, ist der Ausdruck „einräumen“ jedoch lediglich ein Artefakt selbstherrlicher und paternalistischer Justiz. Zugleich löste aber gerade eben jene Tatsache des zum-Wohle-Handelns den strafmindernden Effekt aus. Ein Widerspruch in sich.

Weiterhin galt als strafmindernd der Aspekt der Wiederholung. Da das Ausstellen von Attesten letztlich ein und derselben Systematik folgte, sei eine Mehrfachbestrafung ausgeschlossen. Der konsequente Tatentschluss des Arztes, sprich, letztlich jedem Patienten die Möglichkeit zu gewähren, sich vor der gesundheitsgefährdenden Maske zu schützen, wurde zur Tateinheit nach §52 StGB zusammengefasst. Wenn aber letztlich nur das Vorgehen als solches sanktioniert wird, erscheint es in dem Zusammenhang widersinnig, warum das Gericht überhaupt in die Zahlenorgie der (1096) Atteste und die Heraufbeschwörung von scheinbar unrichtigen Attesten eingestiegen ist.

Es stellt sich damit unweigerlich die Frage, ob Dr. Ronald Weikl auf einer falschen Annahme basierend vorverurteilt wurde. Schließlich wurde in den restlichen 1072 Fällen (1096 -24) die Strafwürdigkeit nun doch verneint. Was richtig und was falsch war, schien das Gericht in seiner wilden Flickschusterei von möglichen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht mehr zu wissen.

Zwar führte der Richter aus, dass die Kammer eine Erheblichkeit – wie sie der Oberstaatsanwalt vorwirft – nicht erkenne und diesbezüglich rechtliche Bedenken habe, weswegen ein Berufsverbot nicht greifen dürfe; doch erkannte das Gericht leider nicht, dass die Prämisse, auf der das Verfahren beruht, nämlich die von Seiten der Regierung proklamierte Wirksamkeit und Ungefährlichkeit des Tragens von Masken für Kinder, hochgradig kritikwürdig, um nicht zu sagen nachweislich widerlegt ist.

Das Gericht hat somit Rechtsfehler begangen.

Es hat nämlich den Beweisanträgen der Verteidigung nicht stattgegeben, wonach FFP2-Masken nicht gegen Viren schützen und – insbesondere bei Kindern – gesundheitsgefährdend sind. Damit ist der Staat seiner Beweislast im Hinblick auf die Ungefährlichkeit der Masken nicht nachgekommen. Wobei schon absurd ist, dass die Beweisanträge von der Verteidigung kommen mussten: denn der Staat muss die Schuld des Täters beweisen, nicht dieser seine Unschuld. Aber offensichtlich gilt schon wieder der Satz: Wer sich verteidigt, klagt sich an!

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Dieser Beitrag wurde vorab am 16.11.2022 auf den Seiten der Gesellschaft der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V., MWGFD veröffentlicht.

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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffenlichung dieses Beitrags.

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Bildquelle: MWGFD e.V.

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Kommentare (3)

3 Kommentare zu: “Das Urteil ist gefallen

  1. wassenaar sagt:

    Liebe Freunde, habt Nachsicht mit dem Richter. Es ging in der sogenannten Pandemie um viele Milliarden €. Auch hier bei uns sind Menschen schon wegen geringeren Veträgen in der Badewanne ertrunken, oder es hat sich der Fallschirm nicht geöffnet.
    Mit so viel Geld kann man auch Killer anheuern – und das wissen ALLE Beteiligten zu genau.

  2. momus sagt:

    Bitte mehr sprachliche Sorgfalt! Es fällt nicht die Kinnlade der Staatsanwaltschaft, denn diese hat keine Kinnlade, die fallen könnte, allenfalls könnte die des Staatsanwaltes (oder der Staatsanwältin) fallen. Im 2. Satz müsste es heißen: "Entgegen deren innigem Wunsch…" bzw. (wenn "Staatsanwaltschaft" durch "Staatsanwalt" ersetzt wird) "Entgegen dessen innigem Wunsch…"

  3. Weitere Gründe, warum das Urteil falsch war:

    1. Es war darauf gestützt, dass Herr Dr. Weikl 24 Schulkinder nicht persönlich untersucht habe. § 278 StGB spricht aber von der Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, d.h. das Gesundheitszeugnis (Ergebnis) muss falsch sein und nicht die Art der ärztlichen Untersuchung, sprich der Weg zu einem richtigen oder falschen Ergebnis. Selbst wenn ein Arzt eine falsche Untersuchungsmethode anwenden würde, dann aber zum richtigen Ergebnis bezüglich des Gesundheitszustandes gelangen würde und diesen richtigen Gesundheitszustand attestieren würde, läge kein falsches Gesundheitszeugnis vor.

    2. § 278 StGB muss verfassungskonform im Hinblick auf die Meinungsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit beschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses die vorsätzlich falsche Subsumtion unter eine vertretbare medizinische Ansicht gemeint ist und nicht die Subsumtion unter die „falsche“ Ansicht. Da es die wissenschaftlich vertretbare (und begründete) Ansicht gibt, dass das Tragen von Masken gesundheitsschädlich ist, durfte man auch solchen Attesten gelangen.

    Falls § 278 StGB die Subsumtion unter die „falsche“ wissenschaftliche Ansicht verbieten würde, d.h. letztendlich das Vertreten der falschen medizinischen Ansicht bestrafen würde, dann würde er Gesinnungsstrafrecht darstellen ähnlich wie § 130 StGB und wäre auch analog den zu § 130 StGB vorgetragenen Gründen verfassungswidrig (vgl. hierzu meine Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 130 StGB unter dem Artikel „Scharfes Schwert“ von Ulrich Heyden vom 7.11.2022 auf Apolut).

    3. Die Bestrafung gemäß § 278 StGB basiert letztendlich auf der verfassungswidrigen Maskenpflicht. Denn ohne die Maskenpflicht wären die Atteste nicht erforderlich gewesen und es wäre auch zu keiner Verurteilung gekommen. M.a.W. wurde Herrn Dr. Weikl ja vorgeworfen, dass er angeblich falsche Atteste ausgestellt habe, die zu einer angeblich unrechtmäßigen Befreiung von der Maskenpflicht geführt hätten. Grund für die Bestrafung ist daher letztendlich auch ein Verstoß gegen die Maskenpflicht bzw. ein vermeintlicher Betrug hinsichtlich der Maskenpflicht (genauso wie § 278 StGB letztendlich davor schützen will, dass mittels falscher Atteste kein Betrug hinsichtlich der Frührente geschieht).

    Da die Maskenpflicht rechtswidrig ist und damit der Grund für die Bestrafung nach § 278 StGB falsch nicht legitim ist, muss daher auch die auf diesen Grund gestützte Verurteilung nach § 278 StGB rechtswidrig sein.
    Die Maskentragungspflicht ist u.a. deswegen verfassungswidrig, weil es das Coronavirus nicht geben kann, wie ich anhand des artifiziellen Musters seines Erbguts und der Teilidentität seines Erbgutcodes mit dem Erbgut des Aidsvirus nachweisen konnte und selbst dann, wenn es dieses Virus geben würde, Masken davor nicht schützen könnten, da sie zu porös wären und weil wir dann von lauter Lebewesen, die keine Maske tragen und die auch dieses Virus übertragen könnten, umringt wären, insbesondere von Bakterien, Milben, Mücken, Flöhen, Läusen und Pflanzen.

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