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Ballweg-Prozess: Staatsanwaltschaft erfindet Einnahmen - 23. Prozesstag

Aus dem Klappentext:

23. Verhandlungstag im Verfahren gegen Michael Ballweg – Erfundene Einnahmen der Staatsanwaltschaft
Stuttgart, 25. Februar 2025 – Am 23. Verhandlungstag vor dem Landgericht Stuttgart wurde ein Polizeioberkommissar als Zeuge vernommen, der die Einnahmen und Ausgaben von Michael Ballweg ermittelt hatte. Die Vernehmung brachte zahlreiche Fehler in den Ermittlungen ans Licht und unterstrich erneut die Schwächen der Anklage.
Ermittlungsfehler und unklare Berechnungen
Der Polizeibeamte musste während seiner Aussage mehrfach Fehler in seinem Bericht einräumen. Besonders gravierend war die Bestätigung, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage eine Darlehensrückzahlung der media access GmbH per Banküberweisung in Höhe von 50.000,00 EUR in eine Barschenkung umgedeutet und somit als zweckgebundene Einnahme gewertet hat.
Zudem stellte sich heraus, dass es in der Anklage behauptete zwei Bar-Einzahlungen in Höhe von je 40.000,00 EUR nie gegeben hat und tatsächlich nur eine einzige Bareinzahlung in Höhe von 40.000,00 EUR auf das Konto eingezahlt worden ist.
Das ist deswegen so brisant, weil dadurch nachgewiesen ist, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift Querdenken-Einnahmen erfunden hat, die es tatsächlich nicht gegeben hat. Einnahmen, die nicht existieren, können allerdings auch nicht - wie in der Anklage behauptet - zweckwidrig verwendet werden.
Rechtsanwalt Ralf Ludwig kommentierte die heutige Verhandlung: "Die Staatsanwaltschaft hat Einnahmen künstlich erhöht, um die eigenen Berechnungen zu rechtfertigen. Sie hat Zahlen teilweise doppelt verwendet und sogar Bareinnahmen fingiert, damit die Ergebnisse zur Anklage passen."
Polizei ermittelt ohne klare Grundlage
Die Befragung des Zeugen machte zudem deutlich, dass wesentliche Grundlagen für eine objektive Bewertung der Finanzen von QUERDENKEN-711 fehlten:
Der Zeuge konnte nicht darlegen, was als „Querdenken-Zweck“ definiert wurde.
Er hatte sich nie mit den tatsächlichen Schenkungsaufrufen oder der Verwendung der Gelder auseinandergesetzt.
Die Ermittlungen basierten auf Annahmen, ohne die tatsächliche Mittelverwendung zu prüfen.
Der Zeuge selbst bestätigte, dass ihm der Begriff „Vermögensmasse“ unbekannt war – ein fundamentales Konzept in wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Löffler stellte fest: "Die heute präsentierten Zahlen und Berichte der Ermittlungsbehörden sind nicht stimmig mit der Anklage. Es wurden fehlerhafte Annahmen getroffen, die sich nun als nicht haltbar erweisen. Die Unsicherheit bei der Staatsanwaltschaft war spürbar."
Umkehrung der Beweislast – Bürger soll Unschuld beweisen
Besonders bedenklich war eine Aussage des Polizeibeamten zur Frage, warum Bargeldzahlungen ohne Beleg nicht als Zahlungen für die Zwecke von Querdenken bewertet wurden. Seine Antwort:
„Weil nicht klar ist, wofür es verwendet wurde.“
Michael Ballweg kritisierte diese Denkweise scharf: "In einem Rechtsstaat muss der Staat eine Straftat nachweisen – nicht der Bürger seine Unschuld. Doch hier wird diese Beweislast einfach umgekehrt. Wer seine Unschuld nicht belegen kann, landet in Untersuchungshaft – wie ich für neun Monate."
Dass diese Praxis offenbar Standard bei den Ermittlungsbehörden ist, hält Ballweg für alarmierend: "Das heutige Verfahren zeigt, dass fehlerhafte Ermittlungen und falsche Annahmen ausreichen, um jemanden hinter Gitter zu bringen. Ein gefährliches Signal für unseren Rechtsstaat."
Aussichten auf die nächsten Verhandlungstage
Am 27. Februar 2025 wird Ballwegs Steuerberaterin als Zeugin geladen, um die finanziellen Berechnungen und die ermittelten Verluste von QUERDENKEN-711 zu erläutern.
Ludwig abschließend: "Das Verfahren wird von Tag zu Tag absurder. Die heute aufgedeckten Fehler zeigen, dass die Anklage längst zusammengebrochen ist. Ich hoffe, dass das Gericht bald den Mut findet, diesen Prozess zu beenden."

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Dieser Beitrag wurde am 26.2.2025 auf dem YouTube-Kanal vom Koppverlag veröffentlicht. Der zugehörige Textbeitrag findet sich hier.

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Bildquelle: Kopp-Verlag


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