Ein Meinungsbeitrag von Karolin Ahrens.
In der Bibel heißt es:
„Sie verfluchen mich, du aber wirst mich segnen. Sie greifen mich an und werden unterliegen, ich aber werde voll Freude sein.“ (1)
In diesem Sinne verflucht und verurteilt wurde der einzige Richter in der BRD, der im Rahmen der staatlich veranlassten Coronakrise zum Schutz der Kinder eine einstweilige Anordnung gegen die staatlicherseits angeordneten Kindesmisshandlungen erließ. Konkret untersagte der Richter in seiner Verfügung den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV- 2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen.
Wünscht man dem Verurteilten von Herzen schnellstmögliche Rehabilitation, kann das Urteil auch als Grundlage dienen, einen grundlegenden Richtungswechsel in der Justiz einzuleiten.
Was wurde konkret entschieden?
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 21. November 204 die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Sprich – die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung war erfolglos. Nach Rechtsansicht des BGH weise das Urteil des Landgerichts weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
Rechtssachen (2) im Sinne der Rechtsbeugung nach § 339 StGB
Vorgeworfen wird dem (Familien)richter eine Rechtsbeugung im Amt. Dies bedeutet, dass er als Richter in einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei sich einer Beugung des Recht schuldig gemacht haben muss. Wobei unter Recht sämtliche Normen des positiven Rechts umfasst sind – sprich alle Normen des deutschen Rechts einschließlich der gemäß Artikle 25 Grundgesetz kraft Verfassungsrechts zum Bundesrecht gehörenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der rechtlichen Verträge. (3)
Verstoß gegen richterliche Unabhängigkeit
Sinngemäß urteilen die Gerichte, der Verurteilte habe durch seine (politische) Voreingenommenheit und entsprechenden Verfahrensführung gegen die richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen und somit
„die verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit und Neutralität aus persönlichen Motiven heraus das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren der Familie maßgeblich mit initiiert, die Verfahren entsprechend geführt und die gerichtliche Entscheidung durch Erlass der einstweiligen Anordnung getroffen. (…) Hierdurch verletze der verurteile Richter in elementarer Weise Recht und Gesetz, indem er das familiengerichtliche Kinderschutzverfahren nicht nur „trotz seiner Befangenheit", sondern gerade wegen seiner Befangenheit und Voreingenommenheit führte.“
Dieser Argumentation folgend erfüllt also jeder Richter „automatisch“ den Tatbestand der Rechtsbeugung, wenn er im Rahmen seiner – auch auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse – zu einer Rechtsansicht gelangt ist, die nicht dem herrschenden politischen Narrativ entspricht. Da er dann wegen seiner Befangenheit urteilt.
Zitat:
„Er war bereits seit Februar 2021 aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie fest entschlossen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeitswirkung treffen zu wollen. Mit dieser wollte er exemplarisch für einzelne Schulen die geltenden Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhaltung von Mindestabständen und Teilnahme an Schnelltests untersagen. Sein Ziel war es, in seiner beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung Sachverständigengutachten einzuführen, die seine im Ergebnis bereits vorgefasste Entscheidung wissenschaftlich unterlegen’ sollten, um die Durchsetzungskraft zu verstärken und den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen. Er hat dafür das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und damit missbraucht(…)“ (4)
Déjà-vus im geordneten Unrecht
Dem einen oder anderen kritischen Geist erscheinen diese Feststellungen vielleicht wie eine Wiederholung – quasi ein demokratisches Organversagen, nur umgekehrt. Waren es doch gerade die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, dass aufgrund seiner politischen Vereinnahmung, inklusive gemeinsamer Abendessen mit Regierungsmitgliedern, die die Gewaltenteilung, Neutralität und richterliche Unabhängigkeit ad absurdum geführt haben.
Positiv formuliert muss denklogisch doch nun aber jeder Richter, der gerade wegen seiner Befangenheit tatsachenbefreit den politischen Vorgaben Folge geleistet hat, wegen Rechtsbeugung aus dem Amt entfernt werden?
Doch wohin fallen wir, wenn das letzte Sicherheitsnetz reißt? Denn wir sollten nicht vergessen: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zur sogenannten „Bundesnotbremse“ unser Grundgesetz auf zuvor nie dagewesene Weise ausgehöhlt und „uminterpretiert“. Beinahe jede Grundrechtsverletzung erscheint begründbar, wenn nur eine Notlage beziehungsweise der Schutz des Rechts auf Leben zur Begründung herangezogen werden können.
Dieser Zustand ist für unsere Demokratie höchst bedenklich, denn wie gut Opposition, Ethikrat, Presse und andere etablierte Instanzen „funktionieren“, haben wir gesehen. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kocht das Bundesverfassungsgericht auch nur mit Wasser und beruft sich auf bekannte Treiber der Entdemokratisierung wie das RKI. Die Schützer des Grundgesetzes sind im Grunde selbst zu Instanzen geworden, vor denen wir geschützt werden müssten. Dennoch gibt es auch ein bisschen Licht in dieser juristischen Schattenwelt. Und für unsere Entwicklung kann es sich als förderlich erweisen, dass wir für eine Weile auf uns allein gestellt sind. (5)
In der Weise, wie es der tapfere Familienrichter wohl war und ist, der von anderen Richtern öffentlich diffamiert, verächtlich gemacht und in seiner Existenz bedroht und zerstört wird.
Ich bin insbesondere an dieser Stelle jedenfalls für ausgleichende Gerechtigkeit in der Justiz. Gerade wegen der richterlichen Befangenheit während der staatlich veranlassten Corona-Maßnahmenkrise.
Quellen und Anmerkungen
Karolin Ahrens ist Juristin und Publizistin.
recht-ahrens.com | www.karolinahrens.com
+++
(1) Psalm 109,28
(2) https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/BJNR258700008.html
(3) Berghäuser, Deiters, Eckstein, Golla uw. In Sk-StGB, § 339 , Rn. 36
(4) https://strate.net/wp-content/uploads/2024/01/Urteil_LG_Erfurt_2023-08-23.pdf, Seite 124ff.
(5) https://www.manova.news/artikel/demokratisches-organversagen
+++
Wir danken der Autorin für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.
+++
Bildquelle: Alexander Supertramp / shutterstock
+++
Ihnen gefällt unser Programm? Machen wir uns gemeinsam im Rahmen einer "digitalen finanziellen Selbstverteidigung" unabhängig vom Bankensystem und unterstützen Sie uns bitte mit Bitcoin: https://apolut.net/unterstuetzen#bitcoinzahlung
Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie hier: https://apolut.net/unterstuetzen/
+++
Bitte empfehlen Sie uns weiter und teilen Sie gerne unsere Inhalte in den Sozialen Medien. Sie haben hiermit unser Einverständnis, unsere Beiträge in Ihren eigenen Kanälen auf Social-Media- und Video-Plattformen zu teilen bzw. hochzuladen und zu veröffentlichen.
+++
Abonnieren Sie jetzt den apolut-Newsletter: https://apolut.net/newsletter/
+++
Unterstützung für apolut kann auch als Kleidung getragen werden! Hier der Link zu unserem Fan-Shop: https://harlekinshop.com/pages/apolut