Der Fall „Friedensbrücke“ und die neue Grenze zwischen Humanität und Staatsschutz
Am Morgen des 21. Januar 2026 lässt der Generalbundesanwalt in Berlin und Brandenburg drei Personen festnehmen. Einer deutsch-ukrainischen Staatsbürgerin wird geheimdienstliche Agententätigkeit vorgeworfen, zwei weiteren Beschuldigten die Unterstützung einer „ausländischen terroristischen Vereinigung“. Im Zentrum der Ermittlungen steht ein Hilfsverein aus Brandenburg, der seit 2015 offen dokumentierte humanitäre Transporte in den Donbass organisiert hat – Lieferungen von Medikamenten, Lebensmitteln, Technik und Hilfsgütern, die vom Verein selbst nie bestritten wurden. Strittig ist nicht die Existenz dieser Hilfstransporte. Bestritten wird deren rechtliche und politische Deutung. Die Bundesanwaltschaft behauptet, einzelne Lieferungen hätten auch militärisch relevante Güter umfasst, darunter angeblich Drohnen oder drohnenbezogene Technik. Der Verein weist diesen Vorwurf zurück und bestreitet jede Form militärischer Unterstützung. Gleichwohl verbindet sich in der öffentlichen Darstellung der Spionageverdacht mit dem Vereinsverfahren zu einem Gesamtbild, in dem aus humanitärer Hilfe der Verdacht organisierter Unterstützung wird.
Ein Meinungsbeitrag von Sabiene Jahn.
Am vergangenen Mittwoch verdichten sich zwei Erzählstränge, die im deutschen Ukraine-Diskurs seit Jahren nebeneinander herlaufen und sich nun im Strafrecht berühren. Auf der einen Seite die sicherheitsbehördliche Logik eines Staates, der Russland als Bedrohung und „Einflussoperation“ definiert und daraus Ermittlungen, Festnahmen und Verbotsarchitekturen ableitet. Auf der anderen Seite die Selbstbeschreibung eines Vereins, der seine Arbeit als humanitäre Hilfe für die Bevölkerung in einem kriegszerstörten Raum versteht – und der die Maßnahmen gegen sich als politisch motivierte Kriminalisierung deutet(1). Dazwischen liegt ein Terrain, das längst kein Sonderfall mehr ist. Die systematische Verengung legitimer Handlungsspielräume durch Sanktionsrecht, Antiterrorparagrafen, Verwaltungsentscheidungen und mediale Rahmungen – mit realen Konsequenzen für Vereine, Spender, Banken, Plattformen und am Ende für jede Form von „abweichender“ humanitärer Praxis.
Der aktuelle Anlass ist konkret: Festnahmen in Berlin und Brandenburg, vorgetragen als Mischung aus Spionageverdacht und Unterstützung „ausländischer terroristischer Organisationen“(2). In der Berichterstattung wird eine Frau (deutsch-ukrainische Staatsangehörigkeit) genannt, der geheimdienstliche Agententätigkeit vorgeworfen wird; dazu zwei Männer, denen zugeschrieben wird, seit 2016 in herausgehobener Stellung in einem Verein agiert zu haben, der Transporte von Versorgungsgütern, Medizinprodukten und – entscheidend – angeblich auch Drohnen in den Donbass organisiert haben soll(3).
Die Bundesanwaltschaft ordnet dabei die Volksrepubliken Donezk und Lugansk als terroristische Vereinigungen ein(4). Das ist die juristische Schiene, auf der aus Hilfeleistung eine Unterstützungstat werden kann. Zeitgleich wird in mehreren Medien betont, dass die Spionagefestnahme nicht notwendig mit dem Vereinsverfahren zusammenhänge(5). Die Dramaturgie in der öffentlichen Wahrnehmung verbindet beides dennoch zu einem Gesamtbild – „Netzwerke“, „Einfallstore“, „Unterwanderung“ oder „Helfer des Kreml“(6).
Der Redaktionstext der „Deutschen Welle“ (DW) bildet diese Logik in kondensierter Form ab. Dort heißt es, die Festgenommenen hätten „humanitäre Hilfe und Drohnen in die Ostukraine“ geschickt. Außerdem wird die Einstufung der „Volksrepublik Donezk“ und der „Volksrepublik Luhansk“ als terroristische Organisationen behauptet, verbunden mit dem Hinweis, die Gebiete seien 2014 „von moskautreuen Truppen besetzt“ worden(7). In dieser Wortwahl steckt bereits das Grundproblem. Wo der Staat – und ein erheblicher Teil der Leitmedien – einen geopolitischen Deutungsrahmen setzt, rutscht die Debatte über konkrete Handlungen – Medikamente, Rollstühle, Generatoren, Werkzeuge oder Kinderspielzeug – in eine Vorentscheidung hinein, die nicht mehr humanitär, sondern loyalitätspolitisch gelesen wird.
Wichtig ist, sauber zu trennen, was wir wissen, was behauptet wird und was sich daraus als Struktur ableiten lässt. „Wissen“ heißt hier zunächst, es gibt Ermittlungen, es gab Durchsuchungen (bereits im Mai 2025 bei Mitgliedern des Vereins „Friedensbrücke – Kriegsopferhilfe“) und nun Festnahmen(8). Die Vorwürfe werden über § 129b StGB (Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) und im Spionagekomplex über Agententätigkeit gerahmt(9). Medien referieren, die Bundesanwaltschaft habe ausgeführt, die mutmaßliche Spionin habe Informationen zu Teilnehmern hochrangiger Veranstaltungen gesammelt und sich über Rüstungsstandorte, Drohnentests und Drohnenlieferungen erkundigt. Teils habe sie frühere Mitarbeiter aus dem Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums angesprochen, die sie persönlich kannte(10). Ebenso wird in mehreren Berichten auf Vereinsstrukturen verwiesen, die Lieferungen in den Donbass organisiert haben sollen, einschließlich des Vorwurfs, Vereinsgelder – in einem Fall über 14.000 Euro – weitergeleitet und Transporte mitfinanziert zu haben(11).
Deutlich wird, hier wird kaskadenartig massiv Druck ausgeübt und der entsteht heute selten als eine einzige Weisung. Druck wirkt normativ über den Sanktions- und Terrorismusrahmen. Wer Gebiete oder Strukturen als sanktioniert bzw. als terroristisch einstuft, verschiebt den rechtlichen Status von Handlungen in einem Schritt. Aus „Hilfe“ wird „Ressourcenzufluss“, aus „Transport“ wird „Unterstützung“, aus „Kontakt“ wird „Netzwerk“. Die Berichterstattung von 2022, auf die „WELT“ selbst verweist, arbeitete bereits mit dem zentralen Argument, dass den Regionen Donezk und Lugansk „weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen“ zugutekommen dürften – und dass Hilfslieferungen Legitimität verschaffen könnten(12). Das ist nicht nur ein moralischer Vorwurf. Es ist eine funktionale Brücke zwischen Außenpolitik und Strafrecht. Wer Legitimität als Ressource definiert, kann Humanitäres als politisches Kapital behandeln. In der aktuellen Welle wird diese Brücke durch die Spionage- und Terrorismus-Zuschreibung zusätzlich verstärkt.
Der Druck wirkt ebenso administrativ, über Ermächtigungen und Intransparenz. § 129b ist kein gewöhnlicher Straftatbestand im Sinne einer klaren, für Bürger leicht vorhersehbaren Grenze. Er ist strukturell an außenpolitische Interessen gekoppelt, weil die Verfolgung regelmäßig von politischen Bewertungen flankiert wird. Welche Gruppierung gilt als terroristisch? Ab wann? Mit welcher Reichweite? In der Praxis entsteht dadurch eine Grauzone, in der Handlungen rückblickend neu bewertet werden können – genau jener Punkt, der in der Debatte seit Monaten den Kern bildet. Vereine und Unterstützer behaupten, sie hätten humanitär gehandelt und sich im Rahmen dessen bewegt, was öffentlich-politisch (Stichwort Minsk-Prozess) lange Zeit als Konfliktbearbeitung galt. Staatliche Ermittler hingegen argumentieren, dass Ressourcen (auch Sachgüter) in einem Terror-Kontext objektiv Unterstützungswirkung entfalten können. Das ist weniger eine juristische Spitzfindigkeit als ein Machtinstrument. Es verschiebt die Risikoabwägung vollständig auf die Zivilgesellschaft – und zwar mit einem Risiko, das niemand mehr durch „gutes Verhalten“ zuverlässig minimieren kann, weil die Einstufung selbst politisch dynamisch bleibt.
Der Druck ist insbesondere finanziell und infrastrukturell wirkmächtig, über Banken, Zahlungsdienstleister, Plattformen und Logistik. Etliche Kontenkündigungen, die angedrohte Aberkennung von Gemeinnützigkeit und eine entblössende Negativpresse im Mainstream mit erheblicher Schlagseite. Das ist der Mechanismus, der heute in vielen Politikfeldern zu beobachten ist. Bevor ein Gericht rechtskräftig urteilt, entstehen faktische Sanktionen im Vorfeld – durch De-Risking, Kündigungen, Sperrungen, Ausladungen und Kooperationsabbrüchen. Man kann das als „privatisierte Vorwirkung“ staatlicher Risikologik beschreiben. Der Staat muss nicht verbieten, wenn das Umfeld den Akteur operativ austrocknet. In diesem Klima wird jede Strafverfolgungsnachricht zum Signal an Dritte. Wer weiter kooperiert, könnte der Nächste sein…
Im diskursiv-medialen Druck wird der Fall „Friedensbrücke“ zum Exempel eines breiteren Phänomens. Er ist kein Sonderfall mehr, aber ein Anlass zum Nachdenken und Entrüsten. Leitmedien erzählen solche Fälle selten als nüchterne Abwägung zwischen humanitärer Pflicht und Sanktionsregime. Sie erzählen sie als Loyalitätsgeschichte. Wer hilft, wem hilft er damit wirklich? Wer steckt dahinter? Wer nutzt wen? Das ist in Teilen legitime Recherche – aber es ist auch eine Rahmung, die die Unschuldsvermutung faktisch unterminiert, weil sie nicht auf konkrete Tatnachweise fokussiert, anstatt dessen auf Motive, Nähe und symbolische Bilder. Die „WELT“-Ästhetik, Fotos mit Uniformierten, Schlagworte mit „dubiose Spendenorganisationen“ ist dafür beispielhaft(13). Die öffentliche Botschaft lautet, wer in diese Sphäre tritt, steht außerhalb normaler Zivilgesellschaft, selbst wenn er Hilfsgüter transportiert.
Dass der Verein „Friedensbrücke“ und Liane Kilinc (die bereits im Exil lebt) das als politisch motivierte Kriminalisierung interpretieren, ist in der Stellungnahme vom 21. Januar 2026 unübersehbar. Dort wird die Einstufung der „Volksrepubliken“ als „völlige Missachtung historischer Realitäten“ bezeichnet. Es wird von „Kriminalisierung humanitärer Hilfe“ gesprochen und die deutsche Justiz als „Werkzeug“ einer von USA und NATO vorangetriebenen Kriegspolitik gedeutet. Zusätzlich wird eine Verbindung zu Enthüllungen rund um Butscha behauptet und daraus eine zeitliche Motivlage nahegelegt(14). Diese Passagen sind politische Positionierung. Zugleich zeigen sie, wie stark die Akteure sich bereits in einem existenziellen Konflikt mit dem deutschen Staat und dessen Rechtssystem sehen. Damit verschiebt sich die Kommunikation, weg von juristischer Verteidigung, hin zur Systemkritik. Das ist gemäß deutschem Grundgesetz erlaubt. Genau das wiederum erhöht im sicherheitsbehördlichen Blick die Plausibilität des „Netzwerk“-Narrativs. Ein Teufelskreis aus gegenseitiger Bestätigung entsteht, in dem jede Seite im Verhalten der anderen den Beweis für die eigene Deutung findet.
Die Intervention der ehemaligen Politikerin und Autorin Dagmar Henn – unabhängig davon, ob man ihre Folgerungen teilt – ist als Beitrag einer Gegenöffentlichkeit interessant. Henn beschreibt in einem älteren Artikel eine „Spionagegeschichte“, die sich aus ihrer Sicht aus nachrichtendienstnahen Quellen und Denkstilen des deutschen Staatsapparates speist. „Einfallstor“, „operieren“, „Netzwerke“ – das Vokabular verrate die Perspektive. Sie nennt als zentrale Deutungsinstanz Sabine Fischer von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), dem zentralen außen- und sicherheitspolitischen Beratungsinstitut von Bundesregierung und Bundestag, und kritisiert, es werde hier eine Nachrichtendienstlogik aus dem staatlichen Sicherheitsapparat in den gesellschaftlichen Raum übertragen(15). Das ist, analytisch betrachtet, eine relevante Beobachtung, weil sie einen Mechanismus benennt, der über diesen Einzelfall hinausweist. In Deutschland hat sich seit 2022 ein diskursives Muster etabliert, in dem die Grenze zwischen politischer Analyse, staatlicher Sicherheitskommunikation und moralischer Delegitimierung zunehmend verschwimmt. Sobald die Kategorie „Einfluss“ dominiert, wird nahezu jede Form von abweichender Positionierung als potenziell „gesteuert“ lesbar – und damit als Sicherheitsproblem, nicht als demokratische Normalität.
Was steckt also „wirklich“ hinter der eklatanten Verfolgungsjagd eines kleinen Hilfsvereins aus Brandenburg? Seriös lässt sich das derzeit nur als Strukturhypothese formulieren, nicht als abschließende Enthüllung über Drahtzieher. Der Druck entsteht aus dem Zusammenwirken von EU-Sanktionsarchitektur, nationalem Sicherheitsrecht (insbesondere § 129b als Hebel), politischer Außen- und Bündnispolitik, und einer Medienlogik, die Loyalitätsabweichung schnell in Verdachtsnarrative übersetzt. Das ist ein Systemeffekt. Wenn Außenpolitik moralisch absolut gesetzt wird – „wir“ gegen „sie“–, dann werden rechtliche Instrumente elastischer, präventive Eingriffe wahrscheinlicher und „Neutralität“ sozial riskanter. Der Fall ist deshalb kein Sonderfall, weil er in vielen Feldern ähnlich verläuft. Bei Palästina-Solidarität, bei Russland-Nähe, bei bestimmten Corona-Aufarbeitungsnetzwerken und bei Whistleblower-Konstellationen.
Ähnlich ist immer das Muster. Zuerst die Rahmung, dann administrative und schliesslich ökonomische Austrocknung, danach strafrechtliche Zuspitzung, schlussendlich eine gesellschaftliche Botschaft an alle anderen, was künftig als „normal“ gilt.
Das entscheidende ist jedoch, welche Prüfkriterien sind in einem solchen Klima noch belastbar? Wenn die Einstufung einer ausländischen Struktur als „terroristisch“ die Schlüsselvariable ist, dann muss sich Berichterstattung an genau dieser Einstufung abarbeiten. Wer trifft sie, auf welcher Grundlage, in welchem Verfahren, mit welchen Kontrollmöglichkeiten, und mit welcher Vorhersehbarkeit für Bürger und Organisationen? Wenn humanitäre Hilfe (Sachgüter) in Konflikträumen grundsätzlich als „Ressource“ gilt, die „militärische Entschlüsse“ stärken könne, dann ist die humanitäre Idee selbst gefährdet, weil sie in ein Motivationsstrafrecht kippt. Nicht die konkrete Tat zählt, viel mehr eine zugeschriebene Wirkung auf Dritte.
Damit wird humanitäre Hilfe in bestimmten politischen Räumen praktisch unmöglich, außer sie erfolgt über politisch privilegierte Kanäle.
Genau hier berührt der Fall die europäische Dimension. Europa ist nicht nur Rechtsraum – es ist auch Bündnisraum. Seit 2022 sind Sanktionen und Sicherheitskommunikation zu Leitplanken geworden, an denen nationale Politik ihre Handlungsfähigkeit demonstriert. Gleichzeitig bleibt die humanitäre Norm rhetorisch unangetastet. Natürlich will niemand „gegen Hilfe“ sein. Also wird der Konflikt auf die Ebene der Empfängerdefinition verschoben – Hilfe ja, aber eben nur an „die richtigen“. Wer diese „Richtigkeit“ politisch festlegt, kontrolliert faktisch die Humanität. Der Donbass ist dafür der härteste Testfall, weil er seit 2014 ein Raum konkurrierender Souveränitätsbehauptungen ist – und weil die deutsche Öffentlichkeit diesen Raum in weiten Teilen erst wahrnimmt, seit er in einen größeren Krieg mit der NATO eingebettet ist. In einem solchen Raum wird jede Lieferung zwangsläufig politisch gelesen, selbst wenn sie aus Sicht der Helfer banal und lebensrettend ist.
Das macht die Lage für Vereine in Deutschland existenziell. Wer in politisch umstrittenen Räumen hilft, setzt sich heute nicht mehr nur dem Risiko von Spendenverlusten oder Shitstorms aus. Er exponiert sich gegenüber Ermittlungen, Kontensperrungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Haft. Für die Zivilgesellschaft ist das eine neue Qualität.
Interessanterweise gilt diese Logik jedoch nicht symmetrisch. Die staatlich oder privat koordinierte humanitäre Hilfe an Kiew wurde nicht mit einer Silbe gerügt. Im Jahr 2022 erreichte die private Spendenhilfe für die Ukraine mit über einer Milliarde Euro einen historischen Höchststand – den höchsten jemals in Deutschland für eine einzelne Notsituation erfassten Betrag, so das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI), die maßgebliche Spendenforschungsstelle in Deutschland(16). Kaum jemand stellte damals die Frage, wo der Krieg tatsächlich tobte – nicht in Kiew, sondern nahezu ausschließlich östlich, im Donbass –, und kaum jemand wusste, wo dieser Landstrich überhaupt liegt und welche lange westliche Vorgeschichte dieser Krieg hatte. Sanktionen gegen diese Spender sind bis heute nicht bekannt geworden(17). Die Schwelle, ab der Humanitäres als sicherheitsrelevant gilt, sinkt deutlich, sobald geopolitische Loyalität zur Binnenanforderung wird. Die Folge ist Selbstzensur im Organisieren, Spenden und Reden – und am Ende eine Art „Zulassungslogik“ für Mitgefühl. Man kann diese Entwicklung politisch begrüßen oder verurteilen.
Entscheidend ist etwas anderes. Sie verlangt Transparenz und Proportionalität. Transparenz heißt, wenn der Staat über § 129b eine Einstufung und Verfolgung trägt, muss er auch die Kriterien, den Zeitpunkt, die Reichweite und die Abgrenzung (zivil/ militärisch) so darlegen, dass Bürger ihr Verhalten daran orientieren können. Proportionalität bedeutet, der Nachweis, dass konkrete Güter konkret militärisch genutzt oder konkret zweckgerichtet an bewaffnete Akteure geliefert wurden, muss den Kern bilden – nicht die Vermutung, dass jede Hilfe „geeignet“ sei, Entschlüsse zu stärken. Hinzu kommt ein Punkt von erheblicher rechtsstaatlicher Brisanz: Die strafrechtliche Relevanz wird hier erst bis zu zehn Jahre nach den beanstandeten Handlungen konstruiert. Ein Verein soll sich heute für Tätigkeiten verantworten, die zum Zeitpunkt ihres Vollzugs weder verboten noch als terroristische Unterstützung eingestuft waren(18).
Solange diese beiden Anforderungen nicht erfüllt sind, bleibt im Raum, was zu Recht zu gesellschaftlichem Nachdenken mahnt. Nämlich, dass sich Rechtsstaatlichkeit nicht erst im Urteil zeigt. Es ist der Weg dorthin – und dass der Weg dahin in geopolitisierten Zeiten immer häufiger selbst zur Strafe wird. An diesem Punkt reduziert sich der gesamte Fall auf drei nüchterne, aber rechtsstaatlich entscheidende Fragen. Erstens: Lässt sich der zentrale Vorwurf der militärischen Unterstützung überhaupt belegen? Gibt es belastbare Beweise dafür, dass über den Verein Drohnen oder militärisch nutzbare Technik geliefert wurden – oder bleibt dieser Vorwurf eine Behauptung, gestützt auf Vermutungen, Deutungen und politische Kontextannahmen? Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, bleibt der Kern der Anklage offen.
Zweitens gilt dasselbe für den Spionagevorwurf gegen die deutsch-ukrainische Beschuldigte. Auch hier ist nicht die Nähe, nicht der Kontakt und nicht die Beobachtung an sich strafbar. Strafbewährt ist nur eine nachweisbare Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen mit Schädigungsabsicht. Wenn bereits das Beobachten oder Erheben von Informationen über mutmaßliche Militärtransporte als hinreichender Spionageverdacht genügen soll, dann gerät die Grenze zwischen legitimer Wahrnehmung und strafbarer Handlung gefährlich ins Rutschen – und mit ihr der Maßstab, ab wann Untersuchungshaft überhaupt noch verhältnismäßig ist.
Drittens berührt der Fall einen Punkt, der in der westdeutsch geprägten Sicherheitspolitik oft übersehen wird, für viele Ostdeutsche jedoch bis heute eine zentrale rechtliche Referenz ist, den Zwei-plus-Vier-Vertrag als völkerrechtlich bindende Friedensgrundlage. Für eine Generation, die ihre staatliche Existenz aus genau diesem Vertrag ableitet, ist er ein rechtlicher Schutzraum – und kein historisches Dokument – gegen neue Kriegsrhetorik, neue Bündnislogiken und neue Feindbilder. Während eine überwiegend westdeutsch sozialisierte Regierung diesen Vertrag politisch entkernt, bleibt er für viele Ostdeutsche die zentrale juristische Referenz, aus der sie der heutigen Militarisierung in rechtsstaatlicher Weise entgegentreten(19).
Wenn Haft zur Vorleistung auf einen noch nicht geführten Beweis wird, wenn Humanität nur noch unter geopolitischem Vorbehalt erlaubt ist und wenn völkerrechtliche Friedensverträge politisch marginalisiert werden, dann geht es längst nicht mehr nur um einen Verein aus Brandenburg. Dann geht es um die Frage, wie belastbar der Rechtsstaat bleibt, wenn Geopolitik beginnt, seine Maßstäbe zu setzen. Der Fall „Friedensbrücke“ ist damit ein Brennglas. Er zeigt, wie schnell in Deutschland aus einer politisch unpopulären Humanität ein Sicherheitsproblem werden kann, wie stark Medienrahmen die Vorverurteilung befördern, und wie wirkmächtig die Mischung aus Sanktionsrecht, Antiterrorparagrafen und administrativer Intransparenz ist. Und er stellt eine Frage, die über Donbass, Russland und Ukraine hinausreicht.
Wollen wir in Europa einen Zustand, in dem „Humanität“ nicht mehr eine Norm ist, und die dem Politischen Grenzen setzt? Oder wollen wir dieses Instrument, das nur innerhalb politisch definierter Grenzen erlaubt bleibt? Diese Fragen sind nicht abstrakt. Sie entscheiden darüber, ob Zivilgesellschaft künftig noch helfen darf – oder nur noch dort, wo es geopolitisch erwünscht ist.
Quellen und Anmerkungen:
1.) https://apolut.net/angriff-auf-humanitare-hilfe-hausdurchsuchung-beim-verein-friedensbrucke/ – Artikel von Sabiene Jahn, Mai 2025; ergänzend Stellungnahme des Vereins „Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe“: (Mai 2025) https://fbko.org/?S=Aktuelles_Fuer-die-Medien_Detail&lang=DE&D=Mp1ELrISjIkkQcvO; (21.01.2026, Telegram): https://t.me/No_Pasaran2022/51790
5.) https://www.stern.de/news/drei-festnahmen-mit-mutmasslichem-bezug-zu-russland-in-berlin-und-brandenburg-37062504.html – Medienberichte zur Trennung der Fälle.
7.) https://www.dw.com/ru/v-berline-i-brandenburge-zaderzany-predpolagaemye-agenty-rf/a-75591627 -
8.) https://apolut.net/angriff-auf-humanitare-hilfe-hausdurchsuchung-beim-verein-friedensbrucke/
9.) https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129b.html - StGB – Strafgesetzbuch, §§ 129b
10.) https://www.dw.com/de/mutmaßliche-russland-spionin-in-berlin-festgenommen/a-75592437
14.) https://t.me/No_Pasaran2022/51790 - Stellungnahme des Vereins vom 21. Januar 2026 (Telegram); ergänzend https://fbko.org/?S=Aktuelles_Fuer-die-Medien_Detail&lang=DE&D=Mp1ELrISjIkkQcvO
15.) https://www.freidenker.org/?p=22860
16.) https://www.dzi.de/pressemitteilungen/mehr-als-1-milliarde-euro-spenden-fuer-die-ukraine-in-2022/ - Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI), ergänzend https://www.spendenrat.de/krieg-in-der-ukraine-ausserordentliche-spendenentwicklung/
17.) https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_humanitarian_aid_to_Ukraine_during_the_Russo-Ukrainian_war
18.) https://www.buzer.de/103_GG.htm - Art. 103 Abs. 2 GG
19.) https://www.bundestag.de/resource/blob/1034760/WD-2-061-24-pdf.pdf - Zwei-plus-Vier-Vertrag (1990), Völkerrechtlicher Friedensvertrag
Hier der Link zum Interview mit Liane Kilinc, Vorsitzende des Vereins Friedensbrücke – Kriegsopferhilfe e.V.:
Im Gespräch: Liane Kilinc | Ist der Verein Friedensbrücke – Kriegsopferhilfe e.V. ein "Terror-Unterstützer"?: https://apolut.net/im-gespraech-liane-kilinc/
+++
Dank an die Autorin für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.
+++
Bildquelle: Shutterstock AI / shutterstock
+++
Ihnen gefällt unser Programm? Machen wir uns gemeinsam im Rahmen einer "digitalen finanziellen Selbstverteidigung" unabhängig vom Bankensystem und unterstützen Sie uns bitte mit der:
Spenden-Kryptowährung „Nackte Mark“: https://apolut.net/unterstuetzen/#nacktemark
oder mit
Bitcoin: https://apolut.net/unterstuetzen#bitcoin
Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie hier: https://apolut.net/unterstuetzen/
+++
Bitte empfehlen Sie uns weiter und teilen Sie gerne unsere Inhalte in den Sozialen Medien. Sie haben hiermit unser Einverständnis, unsere Beiträge in Ihren eigenen Kanälen auf Social-Media- und Video-Plattformen zu teilen bzw. hochzuladen und zu veröffentlichen.
+++
Abonnieren Sie jetzt den apolut-Newsletter: https://apolut.net/newsletter/
+++
Unterstützung für apolut kann auch als Kleidung getragen werden! Hier der Link zu unserem Fan-Shop: https://harlekinshop.com/pages/apolut