Ein Kommentar von Norbert Häring.
Bei Geld hört der Spaß auf, bei möglicher Geldwäsche auch der Rechtsstaat. Denn zu den rechtsstaatlichen Prinzipien gehört, dass man den Vorwurf erfahren muss und eine Chance bekommt, Irrtümer aufzuklären und sich zu verteidigen. Diese Chance bekommt man bei Geldwäscheverdacht ausdrücklich nicht, jedenfalls nicht gegenüber der Bank als verlängertem Arm der Finanzermittler. <1>
Dr. Dirk Hammes ist seit Jahrzehnten Insolvenzverwalter. Bis er 2021 seine Kanzlei verkaufte, einer der meistbeschäftigten in Deutschland. Immer wieder hatte er auf der Seite der Ermittlungsbehörden mit Geldwäschetatbeständen zu tun. Für die Akademie Deutscher Genossenschaften der Volksbanken, für Richter, Staatsanwälte und das Bundeskriminalamt war er als Dozent im Bereich Wirtschaftskriminalität tätig. Dass er selbst einmal in den Verdacht geraten könnte, Geldwäsche zu betreiben, hätte er sich nie träumen lassen. Er kann allerdings nur vermuten, dass er unter Geldwäscheverdacht steht. Er weiß es nicht und darf es nicht wissen.
Unter Geldwäsche versteht man das absichtsvolle Einschleusen von illegal erworbenen Geldmitteln oder Vermögensgegenständen in den legalen Geld- und Geschäftsverkehr, wobei die Spuren zur Herkunft des Geldes und/oder dessen wahren Eigentümern verwischt werden.
Dirk Hammes vermutet, dass die Verwicklungen, die im Juni 2024 begannen, damit zu tun haben könnten, dass er seine substanziellen Bankguthaben im Interesse einer möglichst umfassenden Einlagensicherung auf verschiedene Banken verteilt hat, darunter auch eine Schweizer Bank. Mit Geldflüssen in die Schweiz kommt man sehr leicht auf das Radar der Geldwäsche- und Steuerfahnder.
Am 18. Juni erhielt Dr. Hammes ein Schreiben von seiner Hausbank ING. Er wurde aufgefordert, keine Gutschriften oder Lastschriften von seinem Konto für seine Ehefrau zuzulassen. Hammes und seine Frau haben je ein Einzelkonto bei der ING und ein gemeinsames Konto. Ein Grund für die ungewöhnliche Rüge wurde Dr. Hammes auf Anfrage nicht mitgeteilt, lediglich, dass man als Privatkundenbank „nur Konten auf eigene Rechnung“ anbiete. Hammes und seine Frau machten gute Miene zum sonderbaren Spiel und bereinigten die Lastschriften so gut sie konnten, sodass alle Lastschriften seiner Frau vom gemeinsamen oder von ihrem Konto abgebucht werden würden.
Wenige Tage nach dem ersten Mahnbrief in Sachen Kontonutzung bekam Hammes einen Anruf von einer ING-Mitarbeiterin. Diese forderte ihn auf, die Online-Einrichtung eines Business-Extra-Kontos vollends abzuschließen, weil sonst negative Folgen für ihn entstehen könnten. Er hatte den Online-Einrichtungsprozess wegen der angebotenen höheren Zinsen des Extrakontos gestartet, ihn dann aber wegen der beschränkten Einlagensicherung nicht fortgesetzt, wie er berichtet. Warum man negative Konsequenzen fürchten muss, wenn man ein Lockangebot erst interessant findet, bei näherer Betrachtung dann aber doch ausschlägt, war ihm ein Rätsel. Doch dabei blieb es nicht.
Mit weiterer Mahnung bemängelte die ING Ende Oktober „Lastschriften von PayPal Europe gegen Frau Hammes“, die von seinem Konto abgebucht worden seien. Die Mahnung wurde mit der Androhung der Kontenkündigung verbunden. Die Eheleute konnten allerdings keine Buchungen finden, auf die die Beschreibung zutraf. Also kontaktierte Dr. Hammes den Kundenberater der ING telefonisch und war nicht wenig erstaunt, dass der verängstigt wirkende Bankmitarbeiter sich strikt weigerte, irgendeine Auskunft dazu zu geben, welche angeblichen Zahlungen auf Rechnung seiner Frau die Bank konkret bemängele. Das müsse er schon selbst herausfinden, war die Auskunft. Der Bankberater weigerte sich auch ihm einen Rechtsgrund für die Auskunftsverweigerung zu nennen oder ihn mit der Leiterin der Kundenbetreuung zu verbinden. Beides dürfe er nicht.
Josef K. lässt grüßen
Wer den Roman „Der Prozess“ von Franz Kafka gelesen hat, wird bei solchen, für mutmaßliche Geldwäschefälle nicht untypischen Vorgängen, unweigerlich an diese Groteske denken. Darin wird der Bankprokurist Josef K. eines Tages zum Verhör abgeführt, ohne sich irgendeiner Schuld bewusst zu sein und ohne dass ihm etwas Konkretes vorgeworfen wurde. Er darf weiter seiner Arbeit nachgehen, aber er bleibt angeklagt, auch wenn er weder herausfinden kann, wessen er angeklagt ist, noch wie er sich verteidigen kann, noch wie er Zugang zum Gericht bekommt.
K. wendet sich an verschiedene Menschen, die Einfluss auf das Gericht haben sollen und erfährt, dass die beste erreichbare Option ein „scheinbarer Freispruch“ durch eine untere Gerichtsebene ist. Dabei wird das Verfahren vorübergehend eingestellt, kann aber jederzeit wieder aufgenommen werden. Das gelingt jedoch nicht. Der Schuldspruch des nicht greifbaren Gerichts schwebt am Ende diffus im Raum. Ein Jahr nach seiner ersten Verhaftung wird Josef K. abgeholt und in einem Steinbruch erstochen.
Die Bank äußert sich doch noch
Dr. Hammes bat nach seinem unerfreulichen Gespräch mit dem Kundenservice brieflich die Vorsitzende des Aufsichtsrates, Susanne Klöß-Braekler, und den Vorsitzenden des Vorstands der ING-DiBa AG, Nick Jue, um Stellungnahme und Aufklärung. Der Vorstandsvorsitzende reagierte bisher nicht, abgesehen von einigen automatisch generierten Vertröstungsschreiben. Die Aufsichtsratsvorsitzende ließ die Chefin der Kundenabteilung antworten. Diese bat Dr. Hammes um Entschuldigung für eine unangemessene Behandlung seines Anliegens und spezifizierte schließlich doch noch die monierten „Lastschriften von PayPal Europe gegen Frau Hammes“.
Es handelte sich um eine einzelne Zahlung von sage und schreibe 28,78 Euro. Doch anders als in dem Drohbrief suggeriert, hatte Dr. Hammes keine Transaktion für eine andere Person ausgeführt, sondern umgekehrt. Frau Hammes hatte im Auftrag, im Namen und auf Rechnung ihres Mannes eine Bestellung getätigt. Sie wickelte die Transaktion über ihren eigenen PayPal-Account ab, in dem für solche Fälle auch das (Belastungs-)Konto des Ehemanns bei der ING hinterlegt war. Da die Ehefrau eine Vollmacht für das Einzelkonto ihres Ehemanns besitzt und die geringfügige Transaktion im Namen des Kontoinhabers erfolgte, kann das eigentlich nicht gegen die Geschäftsbedingungen der ING verstoßen haben, meint jedenfalls Dr. Hammes.
Die Hintergründe
Mir liegt eine Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Deutschen Bank für die eigenen Mitarbeiter vor. Das interne, vertrauliche Papier ist schon einige Jahre alt. Dass Dr. Hammes den Bankmitarbeiter am Telefon als verängstigt empfand, erklärt sich leicht, wenn man in der Deutsch-Bank-Richtlinie ganz vorne den Hinweis an die Mitarbeiter liest, dass die meisten Verletzungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) mit Strafen von bis zu 100.000 Euro gegen die jeweiligen Bankmitarbeiter und gegen die Bank geahndet werden können.
Zu diesen Vorschriften zählt das Verbot nach § 47 GWG, einem unter Verdacht stehenden irgendetwas über diesen Verdacht mitzuteilen oder ihm zu erlauben, entsprechende Schlüsse zu ziehen. Während aber der Verdächtigte bei hoher Strafe nichts erfahren darf, und sich daher auch nicht verteidigen und Irrtümer nicht aufklären kann, dürfen oder sollen allerlei andere von dem Verdacht erfahren: staatliche Behörden, andere Banken, andere „Verpflichtete“, also zum Beispiel Notare und Immobilienmakler. Sie alle tauschen Informationen über vermeintlich Verdächtige aus, während diese im Dunkeln gelassen werden.
Die Bank muss nach § 43 GWG als „Verpflichtete“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum Beispiel melden, wenn ein Kontoinhaber in Verdacht steht, Transaktionen für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten auszuführen und das nicht pflichtgemäß der Bank mitteilt.
Das gilt ausdrücklich unabhängig von der Höhe der Beträge, um die es geht. Dass die Pflicht zu Prüfungen und Verdachtsmeldungen auch für Bagatellbeträge gilt, wird in der Richtlinie der Deutschen Bank mehrfach betont. Dass es trotzdem nicht sinnvoll ist, Geldwäsche anzunehmen und zu melden, wenn Eheleute, die ihre Konten bei der gleichen Bank haben, manche kleinen Beträge vom „falschen“ Konto abwickeln, liegt eigentlich auf der Hand. Noch absurder wird es dadurch, dass in diesem Fall nicht der Kontoinhaber für eine andere Person eine Transaktion beauftragte, sondern seine Ehefrau mit Vollmacht auf sein Konto zugriff.
Auch wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Bank Informationen über einen Kunden eingeholt hat, darf die Bank dies dem Kontoinhaber bei Strafe nicht mitteilen und es ihn nicht erahnen lassen.
Denkbar sind also verschiedene Möglichkeiten. Vielleicht hat die Bank eine mehr oder minder unsinnige Geldwäscheanzeige gestellt, weil die ein oder andere Transaktion der Frau von Dr. Hammes über dessen Konto abgewickelt wurde, und/oder weil er Geld in die Schweiz transferiert hat, und/oder weil er den Antrag für ein Extra-Konto nicht fertig ausgefüllt hat. Oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat eine Anfrage gestellt, zum Beispiel wegen des Kontos in der Schweiz, und die ING fürchtet Scherereien und will den Kunden deshalb durch Schikanen loswerden.
Die Banken und ihre Mitarbeiter sind der Richtlinie der Deutschen Bank zufolge auch verpflichtet, aktiv die Transaktionen der Kunden daraufhin zu analysieren, ob es ungewöhnliche oder auffällige Muster darin gibt, und gegebenenfalls eine Verdachtsanzeige zu tätigen. Die Liste der angeblichen Indizien für mögliche Geldwäsche ist lang und enthält Posten, die geradezu albern leicht erfüllt werden können. Dazu gehört zum Beispiel, dass ein Kunde „kein Interesse an der Nutzung weiterer Bankdienstleistungen“ zeigt, „zum Beispiel von Anlagen mit hohen Zinsgewinnen“. Hier wurde wohl bei Dr. Hammes ein Haken gemacht, nachdem er den Antrag auf Einrichtung eines Extra-Kontos nicht zu Ende ausgefüllt hatte. Auch wenn der Kunde kein Interesse zeigt, persönlich mit Bankmitarbeitern zu sprechen, soll das verdächtig sein, als ob der normale Mensch sich gern den aggressiven Verkaufsgesprächen von Bankangestellten aussetzen würde. Auch frühzeitige Kreditrückführungen und außerplanmäßige Tilgungen begründen einen Anfangsverdacht, ebenso Transaktionen für andere und mit dem Ausland, sowie Bargeldtransaktionen.
Es scheint nicht unwahrscheinlich, dass ein Prüfalgorithmus der ING im Fall der Eheleute Hammes ein Warnsignal ausgegeben hat, wegen des Zusammentreffens der erwähnten, im konkreten Fall überwiegend unsinnigen, Risikoindizien. Bei Bedarf ist zwar zur Aufklärung des Sachverhalts ein Kundengespräch zu führen, aber den Mitarbeitern wird, fettgedruckt, dazu noch einmal eingeschärft: „Der Kunde darf keinesfalls Rückschlüsse auf eine Verdachtsmeldung ziehen können.“
Zu der Überprüfung eines Anfangsverdachts kann der Kunde mangels Information nicht aktiv beitragen. Weil er auch keinesfalls Rückschlüsse auf einen Verdacht ziehen können darf, sind direkte Fragen ausgeschlossen und die Prüfung muss sich auf die erkennbare Datenlage und die Antwort auf Trickfragen beschränken. Reicht das nicht aus, um einen bankintern oder an die Behörden gemeldeten Verdacht auszuräumen, ist in den Richtlinien der Deutschen Bank die Kündigung des Kontos oder der Konten vorgesehen. Begründet werden muss diese dann ohne Nennung eines Verdachts allein mit dem Recht der Bank laut Geschäftsbedingungen, das Konto ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Die Folgen für den Verdächtigten
Es gilt also „im Zweifel gegen den Angeklagten.“ Es gibt nicht verkündete Urteile ohne Anklage. Ein Gericht von dem der Angeklagte wie Josef K. nur etwas ahnt, prüft und verhandelt einen Vorwurf, den er nicht kennt. Wenn das Gericht ihn verurteilt, wird er zwar nicht erstochen, aber er ist sein Konto los, ohne je den Vorwurf und den Urteilsspruch zu erfahren. Bei Dr. Hammes und seiner Ehefrau ist es noch nicht so weit und sie müssen sich wohl keine allzu großen Sorgen machen, denn sie haben noch andere Konten.
Es kann aber viel schlimmer kommen. Ein Selbständiger, dem wegen eines solchen Verdachts das Geschäftskonto mit kurzer Frist gekündigt wird, kann durch die Verdachtsanzeige in schwere Bedrängnis kommen. Denn andere Banken haben Zugriff auf eine Liste von Geldwäscheverdächtigen. Es kann daher sehr schwierig für den Betroffenen werden, rechtzeitig eine Bank zu finden, die bereit ist, ihm ein neues Geschäftskonto einzurichten.
Selbst wenn das gelingt, kann allein schon die Tatsache, dass der Selbständige, zum Beispiel ein Anwalt, kurzfristig seinen Kunden eine Änderung der Bankverbindung hin zu einer obskuren Bank mitteilen muss, massiv rufschädigend sein. Alle möglichen Transaktionen können gestoppt oder verzögert werden, wenn man auf einer Geldwäsche-Verdachtsliste steht. Wie bei Josef K. kann man, selbst im Fall eines „scheinbaren Freispruchs“ jederzeit wieder mit einer neuen existenzgefährdenden Anklage konfrontiert werden.
Oder aber, ein Algorithmus läuft richtig Amok, wie der der Bank N26 im Jahr 2023. Vielen Kunden wurden fristlos die Konten gekündigt und das Geld eingefroren <2> . Es dauerte oft Monate, bis sie wieder an ihr Geld kamen.
Ist man wirklich ein Krimineller, der Geldwäsche betreibt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Anklage erhoben wird. Dann geht es rechtsstaatlich zu und man kann sich verteidigen. Ist man jedoch nur jemand, der ins Visier eines schlecht programmierten Algorithmus geraten ist, bleibt man in den Fängen eines kafkaesken Systems gefangen und kann nichts dagegen tun.
Selbst wenn Bankmitarbeiter einem Kunden pflichtwidrig mit einer offenkundig nicht gerechtfertigten Geldwäscheanzeige das Leben schwer machen, kann dieser nichts dagegen tun, solange die Sache nicht vor Gericht geht. Die Bank darf ja nicht einmal zugeben, dass es einen Verdacht gibt, geschweige denn eine Anzeige. Sie ist gesetzlich verpflichtet zu lügen. In der Praxis <3> verweigern die Banken sogar, wenn sich ein Verdacht offenkundig nicht erhärtet hat „aus Sicherheitsgründen“ die Auskunft, ob aus Eigeninteresse am Verhindern von Klagen, oder weil Gesetz oder Aufsicht das so wollen, ist unklar. Bankmitarbeiter riskieren also alles, wenn sie eine gebotene Verdachtsanzeige unterlassen, aber so gut wie nichts, wenn sie eine ungerechtfertigte Anzeige stellen. Wozu das führt, ist offenkundig: zu viel Ärger für rechtstreue Bankkunden und zu einer Überlastung der Behörden mit Bagatellfällen und unsinnigen Anzeigen.
Mitschuld an der Entrechtung der Bankkunden trägt ein Urteil <4> des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahr 2013 (XI ZR 22/12). Es erlaubt Banken, Konten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung setze aufgrund der Vertragsfreiheit (Privatautnomie) nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Ein Machtverhältnis, das dem entgegenstehen würde, sah der BGH nicht.
Das werden diejenigen ganz anders sehen, die durch einen fehlgeleiteten Bankalgorithmus in Schwierigkeiten kommen, ebenso regierungskritische Publizisten, Parteien oder Organisationen, denen eine Bank nach der anderen das Spendenkonto kündigt und die nur hilflos spekulieren können, ob da wohl jemand aus der Regierung bei einer Bank angerufen hat, oder ob es an einer öffentlichen Empörungsaktion der Demokratieverteidiger liegt.
Dirk H. ist nicht Josef K.
In Kafkas „Prozess“ nimmt Josef K. das Urteil unterwürfig an. Doch in der Person des Rechtsanwalts und Experten für Wirtschaftskriminalität Dr. Dirk Hammes ist dieses kafkaeske Bankkundenentrechtungssystem an einen Josef K. geraten, der sich zu wehren weiß. Er und seine Ehefrau sagen, sie seien sechs Jahre lang zufriedene Kunden der ING gewesen. Doch nach der Art und Weise, wie mit ihnen umgesprungen wurde, sehen sie die Vertrauensbasis zur ING zerstört. Dr. Hammes erwägt, die „revisionsbedürftige Geschäftspolitik der ING“ und deren interne Abläufe als Aktionär auf der nächsten Hauptversammlung der ING Groep N.V. zur Sprache zu bringen. Bankkunden empfiehlt er, mindestens zwei Bankverbindungen zu unterhalten, um willkürlichen Maßnahmen nicht ausgeliefert zu sein. Bewährt hätten sich dabei Banken, bei denen noch eine persönliche Kundenbetreuung üblich ist, bei denen der Kunde keine Nummer, sondern als Person bekannt ist.
Quellen
<1> https://apolut.net/ideenwelt-elite/
<2> https://norberthaering.de/new/n26-bank-sperrung/
<3> https://norberthaering.de/new/n26-bank-sperrung/
<4> https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.01.2013&Aktenzeichen=XI+ZR+22/12
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Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.
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Dieser Beitrag erschien zuerst am 13. November 2024 bei norberthaering.de
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Bildquelle: New Africa / shutterstock
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