Ein Meinungsbeitrag von Friedemann Willemer.
„Wir kämpfen einen Krieg gegen Russland“,
sagte jemand, der es wissen muss – unsere großartige Außenministerin am 22. Januar 2023 in Straßburg. Seit dem 22. Januar 2023 kennt, regierungsamtlich, das deutsche Volk die Wahrheit über den Krieg in der Ukraine und die Ziele, die der kollektive Westen damit verfolgt. Das sind die Segnungen einer feministischen Außenpolitik.
Unter Beachtung von Artikel 25 und Art. 26 Grundgesetz ist ein Krieg gegen Russland ein Staatsverbrechen und die Täter müssten nach Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sie werden durch Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz nicht von ihrer Schuld befreit.
Das Friedensgebot des Grundgesetzes
Art. 26 Grundgesetz manifestiert ein nach innen wie nach außen gerichtetes Friedensbekenntnis. Er erklärt die inkriminierten Handlungen des Staates als auch von Individuen für verfassungswidrig. Mit der Verfassungswidrigkeitserklärung aller staatlichen und privaten Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, und der Verpflichtung zu ihrer Bestrafung geht Art. 26 Grundgesetz weit über den noch in Kraft befindlichen Briand-Kellogg-Pakt von 1928 hinaus, in dessen Artikel I die Vertragsparteien den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen (Sachs, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. Art. 26 Rn. 5-8).
Der vom Verfassungsgeber bezweckte Gleichlauf von Völker- und Verfassungsrecht beschränkt das Verbot aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz im Hinblick auf staatliches Handeln auf völkerrechtswidrige Handlungen.
Entsprechend bestimmt Art. 25 Grundgesetz, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind.
Mit dem UNO-Beitritt im Jahr 1973 ist die UN-Charta für die Bundesrepublik Deutschland bindend geworden (BGBl. 1973 II., 430), d.h. es ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland mit innerstaatlicher Wirkung die besonderen Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach der UN-Charta erwachsen.
Maßgeblich ist das umfassende Gewaltverbot, wie es die UN-Charta in Art. 2 Nr. 4 formuliert.
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates (…) unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Das durch die UN-Charta geschaffene System kollektiver Sicherheit stützt sich einmal auf das strikte Gewaltverbot und zum anderen auf die Verantwortung des UN-Sicherheitsrates für den Weltfrieden (Art. 24 Abs. 1 UN-Charta), mit dem umfassenden Eingriffspotential nach dem VII. Kapitel der Charta Art. 39 ff. (Dürig, Herzog, Scholz, Grundgesetz Kommentar Art. 26 Rn. 10, 11).
In diesem System gibt es nur zwei klare Rechtfertigungsgründe für kriegerisches Handeln eines Staates. Das Recht zur Selbstverteidigung in Abwehr eines bewaffneten Angriffs sowie ein Mandat des UN-Sicherheitsrates nach dem VII. Kapitel der UN-Charta Art. 42, 48 (Dürig, Herzog, Scholz ebenda).
Unter Beachtung der UN-Charta ist die am 24. Februar 2022 begonnene militärische Sonderoperation Russlands in der Ukraine ein Verstoß gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta und wird nicht durch das Recht zur Selbstverteidigung in Abwehr eines bewaffneten Angriffs gerechtfertigt; denn auch wenn man von einem von der NATO unter Anführung der USA inszenierten Stellvertreterkrieg der Ukraine gegen Russland ausgeht, hatte Russland am 24. Februar 2022 keinen bewaffneten Angriff der Ukraine abzuwehren. Die jahrelangen Angriffe der Ukraine gegen die Donbass-Republiken seit 2014 stellten keinen bewaffneten Angriff gegen Russland dar, sondern erfüllten den Tatbestand des Bürgerkrieges unter Verletzung des Minsker Friedensabkommens Minsk II.
Russland brachte am 13. Februar 2015 einen Resolutionsentwurf in den UN-Sicherheitsrats ein, mit dem die Vereinbarung von Minsk II festgehalten und ihre Umsetzung gefordert werden sollte. Der Entwurf wurde am 17. Februar 2015 einstimmig vom UN-Sicherheitsrat, d.h. auch der NATO-Staaten USA, Großbritannien und Frankreich als Resolution 2202 (2015) verabschiedet.
Für die Beendigung des Bürgerkrieges und die Umsetzung der vom UN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution hatte der UN-Sicherheitsrat in Verantwortung für den Weltfrieden zu sorgen.
„Als System kollektiver Sicherheit funktioniert die Organisation der Vereinten Nationen dann – und nur dann –, wenn der UN-Sicherheitsrat seine Verantwortung für den Weltfrieden und internationale Sicherheit (Art. 24 UN-Charta) durch Inanspruchnahme seiner Befugnisse nach dem VII. Kapitel nachzukommen bereit ist und die erforderliche Unterstützung aus dem Kreis der UN-Mitglieder erhält. Auch über die Bewältigung zwischenstaatlicher Konflikte hinaus verschafft die UN-Charta in Art. 39 ff. dem Sicherheitsrat im Rahmen einer weiten Deutung der Eingriffsschwelle nach Art. 39 UN-Charta umfassende Befugnisse jenseits eines konkreten gewaltsamen zwischenstaatlichen Konfliktes. Dies schließt ein Vorgehen des Sicherheitsrates in Bürgerkriegen (…) ein (Dürig, Herzog, Scholz Art. 26 Rn. 12).“
Der UN-Sicherheitsrat ist weder zur Beilegung des Bürgerkrieges in der Ukraine auf der Grundlage der UN-Resolution 2202 (2015) noch zur Beendigung des russischen Angriffs gegen die Ukraine tätig geworden.
„Die Kluft zwischen dem weitgespannten Handlungsinstrumentarium und der Handlungsbereitschaft des UN-Sicherheitsrats nährt immer wieder Bestrebungen, die Rechtfertigung für einseitige Gewaltanwendung auszudehnen (Dürig, Herzog, Scholz Art. 26 Rn. 13).“
Diesen Rechtfertigungsstrategien, vom kollektiven Westen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges immer wieder für sein Handeln in Anspruch genommen und als regelbasierte Ordnung deklariert, ist die „völkerrechtliche Plausibilität“ eindeutig abzusprechen (Dürig, Herzog, Scholz Art. 26 Rn. 14). Und damit sind wir beim Krieg des kollektiven Westens gegen Russland, dem jede völkerrechtliche Grundlage fehlt.
Der kollektive Westen und mit an vorderster Front die Bundesrepublik Deutschland greift unter dem Deckmantel einer humanitären Intervention im weiteren Sinne in den Krieg in der Ukraine ein, in dem der kollektive Westen gegen Russland einen in der Geschichte noch nie da gewesenen Wirtschaftskrieg – ohne Mandat des Sicherheitsrates – führt, der nach Aussage unserer Außenministerin Russland ruinieren soll. Das Verhältnis zum russischen Volk wird in unerträglichem Ausmaß durch Russophobie in allen Lebensbereichen – Hass und Hetze in Vollendung – zerstört. Und mit einer militärischen Unterstützung, die keine Grenzen zu kennen scheint – ebenfalls ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats – verlängern die NATO-Staaten den aussichtslosen Krieg der Ukraine mit der Folge unendlichen Leids für die russische und ukrainische Bevölkerung.
Frage:
Könnte es sein, dass diese staatlichen Handlungen geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören?
Antwort:
Diese Handlungen der Verantwortlichen der NATO-Staaten ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates verstoßen gegen die UN-Charta und damit gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und sind geeignet, das friedliche Zusammenleben der europäischen Völker zu stören und sie werden von den Vertretern der NATO-Staaten in dieser Absicht – dolus directus – vorgenommen.
Sie missachten das völkerrechtliche jus cogens und sie begehen damit ein völkerrechtliches Verbrechen, da ihre Handlungen eine friedensgefährdende Wirkung auf die internationale Ordnung impliziert. Ihr Handeln wird das friedliche Zusammenleben der europäischen Völker auf Jahrzehnte zerstören und nimmt ein nukleares Inferno in Kauf.
Die Willkürherrschaft
Auch der Wertewesten hat sein Knie vor dem Recht, der UN-Charta, zu beugen. Alles andere ist die Willkür eines Hegemons zur Durchsetzung seiner geostrategischen Interessen und führt nicht zum Ziel der UN-Charta, dem ewigen Frieden, bereits angemahnt von Immanuel Kant in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“.
Im ersten Abschnitt, welcher die Prälimimarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält, beschreibt Kant, im Vorgriff auf die UN-Charta, die Voraussetzungen eines ewigen Friedens. Seine Thesen lauten:
- Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Krieg gemacht worden. (II + IV-Vertrag/Nato-Osterweiterung, Minsk II)
- ...
- Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören. („Wir müssen wieder kriegstüchtig werden“; Militärausgaben weltweit: 2113 Milliarden US Dollar im Jahr 2021)
- Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden. (Bundeswehr-Sondervermögen: 100 Milliarden EURO; Staatsschulden: USA 32 Billionen US Dollar in 2023)
- Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates einmischen. (NATO-Serbien-Krieg 1999; Inszenierung des arabischen Frühlings 2011 und des Maidan-Staatsstreichs 2014 als Vorwand für Interventionen des kollektiven Westens).
- Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem anderen solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen. Woraus dann folgt, dass ein Ausrottungskrieg bzw. Vernichtungskrieg gegen Russland – und damit einen Atomkrieg provozierend – den ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Menschengattung stattfinden lassen würde.
Deutschland hat zusammen mit seinen NATO-Partnern sein Knie nicht vor der UN-Charta gebeugt, sondern den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“, insbesondere Artikel 2 sowie Kants These Nr. 1 massiv verletzt.
- Deutschland musste sich dafür einsetzen, dass das mündliche Versprechen keiner NATO-Osterweiterung anlässlich der II + IV-Verhandlungen – im Völkerrecht bedarf es keiner Schriftform – strikt eingehalten wird. Stattdessen tatkräftige Beteiligung Deutschlands an einer NATO-Osterweiterung bis hin zur Ukraine.
- Deutschland durfte sich nicht in den Maidan-Staatsstreich einmischen und war verpflichtet, dass der von Deutschland mit ausgehandelte Vertrag, Minsk II, unter Federführung des UN-Sicherheitsrates umgesetzt wird. Stattdessen beteiligte sich Deutschland an einer Täuschung Russlands – es war vom kollektiven Westen nie beabsichtigt, Minsk II umzusetzen, so Merkel, Holland und Poroschenko – um die Ukraine kriegstüchtig zu machen.
- Deutschland musste darauf bestehen, dass das Angebot Russlands bei dem Treffen mit den USA und der NATO am 15. Dezember 2021 in Moskau zu Verhandlungen für ein Sicherheitssystem in Europa auf der Grundlage der von Russland vorgelegten Vertragsentwürfe angenommen wird und dass die Parteien den Verhandlungstisch erst wieder verlassen, wenn Einigkeit über das Europäische Sicherheitssystem erzielt ist. Stattdessen bereitete der kollektive Westen in „freudiger“ Erwartung des militärischen Eingreifens Russlands in der Ukraine die brutalsten Wirtschaftssanktionen in der Geschichte gegen Russland vor.Für dieses Verhalten gilt Kants 6. These: Es soll sich kein Staat gegenüber einem anderen solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich macht.
Fazit:
Deutschland hat seit Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990 zusammen mit seinen NATO-Partnern alles unternommen, das wechselseitige Zutrauen für einen „ewigen Frieden“ in Europa zu zerstören.
Die deutsche Politik seit 1990 ist gegen das Friedensgebot des Grundgesetzes und des Völkerrechts gerichtet, auf dass die Präambel und Artikel 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages ausdrücklich Bezug nimmt. Dort heißt es in Artikel 2:
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen (…) erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn, in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.
Skrupeloser als mit ihrer verfassungs-, völkerrechts- und vertragswidrigen Beteiligung am Stellvertreterkrieg der NATO gegen Russland in der Ukraine konnte die deutsche Politik nicht gegen das Friedensgebot des Grundgesetzes und des Zwei-plus-Vier-Vertrages verstoßen. Statt deutscher Verantwortung deutsche Niedertracht.
Die straf- und zivilrechtliche Verantwortung der Mitglieder der Bundesregierung
Die in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Verfassungswidrigkeit friedenstörender Handlungen hat, wenn sie von staatlichen Organen begangen werden, deren Nichtigkeit zur Folge, ohne dass dies durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden müsste.
Trotz des unmissverständlichen Bestrafungsgebotes von friedensgefährdenden Handlungen hat die deutsche Politik den Verfassungsauftrag bis heute – aus naheliegenden Gründen – nicht umgesetzt. Unter Strafe gestellt wurde lediglich, die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten § 80 Strafgesetzbuch. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2017 durch § 13 Völkerstrafgesetzbuch ersetzt worden, wonach mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht. Handlungen, die „nur“ das friedliche Zusammenleben der Völker stören, sind weiterhin nicht unter Strafe gestellt. Eine eklatante Missachtung des Verfassungsauftrages.
Deshalb könnte für die inkriminierten Handlungen unserer Regierungsvertreter allenfalls die Volksverhetzung § 130 Strafgesetzbuch in Betracht gezogen werden. Aber in der Praxis wenden die Vertreter dieser Republik mit Hilfe ihrer Justiz § 130 Strafgesetzbuch gegen ihre Gegner an, d.h. gegen diejenigen, die ihre friedensgefährdenden Handlungen kritisieren.
Die Handlungen, die von den Vertretern der Exekutive in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, haben zu einem unermesslichen materiellen Schaden, nicht nur für das ukrainische und das russische Volk, sondern auch für das deutsche Volk geführt.
Die Bundesregierung hat der Ukraine bisher finanzielle Mittel in Höhe von 32 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, davon militärische Hilfen in Höhe von 20 Milliarden Euro.
Die Regierungsvertreter könnten sich nach § 266 Strafgesetzbuch strafbar gemacht haben; denn sie haben die ihnen vom deutschen Volk anvertrauten Mittel verfassungswidrig unter Verstoß gegen Art. 25 und 26 Grundgesetz einer Kriegspartei unentgeltlich zugewandt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer die ihm durch Gesetz eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht oder die ihm kraft Gesetz obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch einem Dritten, dem deutschen Volk, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, – unmissverständlich durch den Amtseid zum Ausdruck gebracht – einen Nachteil zufügt.
Missbrauch ist der Fehlgebrauch von Rechtsmacht, d. h. über staatliche Mittel hoheitlich verfügen zu können. Unzweifelhaft dürften Zahlungen und geldwerte Vorteile aus dem Abgabenaufkommen des deutschen Volkes unter Verletzung des Völkerrechts und der Verfassung an eine Kriegspartei den Missbrauchs- und auch den Treuebruch-Tatbestand erfüllen.
Es kann nicht den Interessen des deutschen Volkes dienen, dass die von ihm erwirtschafteten Mittel von seinen Vertretern einem Dritten verfassungswidrig zugewandt werden.
Neben § 266 Strafgesetzbuch käme eine zivilrechtliche Inanspruchnahme der Regierungsvertreter gemäß § 75 Bundesbeamtengesetz in Betracht. Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherr den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Grob fahrlässig handelt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder indem er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (OVG Lüneburg, Beschl. vom 14.08.2012- 5 LA 220/11, juris Rn. 10). Beamte i.S.v. § 75 Bundesbeamtengesetz sind auch die Vertreter der Bundesregierung, d. h. der Kanzler und seine Minister und Staatssekretäre. Sie handeln zumindest grob fahrlässig, wenn sie in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit Unrecht begehen, indem sie das friedliche Zusammenleben der Völker durch verfassungswidrige Maßnahmen stören.
Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass Artikel 26 Grundgesetz „unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Diktatur und des Zweiten Weltkrieges“ einhergehend mit einem erbarmungslosen Vernichtungskrieg gegen Russland mit über 26 Millionen Toten „erstmals in der deutschen Verfassungsgeschichte eine verfassungsrechtliche Handhabe gegen Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker vorsah, insbesondere mit dem Ziel, die für solche Störungen Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können.“ (Sachs a.a.O., Rn. 1)
Die Beteiligung der Bundesregierung an dem Stellvertreter-Krieg der NATO gegen Russland ist nicht nur völkerrechts- und verfassungswidrig, sondern stellt wie schon der Angriffskrieg im Zweiten Weltkrieg gegen Russland ein Verbrechen dar und hier hilft der Bundesregierung auch nicht Art. 24 Abs. 2 Grundgesetz; denn dieser Krieg wird von den NATO-Staaten nicht zur Wahrung des Friedens geführt, um eine friedliche Ordnung in Europa zu sichern, sondern um Russland zu ruinieren.
Zu Recht hat Deutschland nach den Verbrechen gegen die Juden im Dritten Reich ein besonderes Verhältnis zum Staat Israel. Aber der barbarische Angriffskrieg gegen Russland 1941 verlangt bis in alle Zukunft keine deutsche Zurückhaltung, sondern im Gegenteil dürfen wir ohne Skrupel die Osterweiterung der NATO vorbehaltlos, unter Bruch der Versprechen bei den II + IV - Gesprächen, unterstützen und, wie der CDU-Militärsprecher Roderich Kiesewetter fordert, den „Krieg nach Russland“ tragen. Nach Auffassung von CDU/CSU, SPD, FDP und Grüne in der Bundestagsdebatte zum Thema Marschflugkörper TAURUS soll Deutschland diese Waffe an die Ukraine ausliefern, um die Ukraine in die Lage zu versetzen, russische Städte in Schutt und Asche zu legen.
Das nenne ich „deutsche Verantwortung“ übernehmen oder Kadavergehorsam, vom deutschen Volk im Dritten Reich in Vollendung durchexerziert.
Adolf Hitler gab dem Oberkommando der Wehrmacht am 31. Juli 1940 seinen Entschluss zum Vernichtungskrieg gegen Russland bekannt. Um für die „arische Herrenrasse“ „Lebensraum im Osten“ zu erobern und den „jüdischen Bolschewismus“ zu vernichten, sollten große Teile des russischen Volkes vertrieben, versklavt und getötet werden.
Diesen Befehl setzte die deutsche Wehrmacht und die SS gnadenlos um. Allein in Weißrussland sind bei Massakern gegen die Zivilbevölkerung 345.000 Menschen, meist Frauen und Kinder, ermordet worden. Die Deutschen haben die Menschen in großen Gebäuden zusammengetrieben, mit Maschinenpistolen und Maschinengewehren erschossen und die Gebäude abgebrannt, um auch die, die noch lebten, zu töten.
Als sich Wehrmacht und SS 1943 aus Russland zurückziehen mussten, wies Heinrich Himmler am 7. September 1943 den SS-Obergruppenführer Hans-Adolf Prützmann an:
„Bei der Räumung von Gebietsteilen in der Ukraine kein Mensch, kein Vieh, kein Zentner Getreide, keine Eisenbahnschiene zurückbleiben; dass kein Haus stehen bleibt, kein Bergwerk vorhanden ist, dass nicht für Jahre gestört ist, kein Brunnen vorhanden ist, der nicht vergiftet ist. Der Gegner muss wirklich ein total verbranntes und zerstörtes Land vorfinden.“
Diesen Befehl führten Wehrmacht und SS ohne zu zögern aus. Vor allem die Ukraine wurde so gründlich verwüstet und ausgeplündert, wie das in der Geschichte der Ukraine noch nie geschehen war. Ein junger Infanterist schrieb im September 1943 an seine Frau:
„Auf dem gegenüberliegenden Ufer des Flusses brennt alles bereits seit Tagen lichterloh; denn Du musst wissen, dass alle Städte und Dörfer in jenen Gebieten, die wir jetzt räumen, in Brand gesteckt werden, auch das kleinste Haus im Dorf muss fallen. Alle großen Gebäude werden gesprengt. Der Russe soll nichts als ein Trümmerfeld vorfinden.“
Der General Gotthard Heinrici schrieb am 27. Oktober 1943 an seine Frau:
„Unsere Leute bilden sich noch ein, verdienstlich zu handeln, wenn sie alles vernichten (…) Jeder Trossknecht glaubte sich auf Führerbefehl hier zum Brandstifter berufen.“
Und so sagte mein Vater, der vom ersten Tag des Überfalls auf Russland bis zum 9. April 1945 zuletzt in Königsberg gegen die Russen kämpfte, kurz vor seinem Tode zu mir und blickte mich dabei fragend an:
Friedemann, ich habe für einen Verbrecher gekämpft!?
Ich habe nicht geantwortet. Wir schauten uns nur an.
Was ist das für ein Volk, das 79 Jahre nach dem Ende des Vernichtungskrieges gegen Russland 24 Stunden am Tag leidenschaftlich darüber diskutiert, wie man der Ukraine helfen kann, Russland zu besiegen, allen voran unsere Transatlantiker, die die menschenfeindlichen Narrative eines seelenlosen Despoten propagieren, anstatt die Einhaltung des Friedensgebotes des Grundgesetzes und der UN-Charta einzufordern?
Ein Volk, das jeden Hauch von Antisemitismus gnadenlos verfolgt, das auf „Befehl“ ihrer Obrigkeit zu Tausenden auf die Straße geht, um gegen Hass und Hetze vermeintlicher Nazis zu demonstrieren, aber gleichzeitig sich in allen Bereichen des gesellschaftlichen und politischen Lebens in Russenhass zu überbieten versucht, erneut in untertäniger Gefolgschaft gegenüber ihren Führern und in unkritischer Distanz zu den Schreiberlingen in den Mainstreammedien.
Auch unsere Bundeswehr hat ihren Friedenseid ad acta gelegt und übt sich in „fröhlichen“ Kriegsplanspielen. So ranghohe Bundeswehroffiziere der Luftwaffe am 19. Februar 2024, wie man mit unserem Marschflugkörper Taurus den Russen, kurz vor ihrem Sieg über die Ukraine, schwere materielle und immaterielle Schäden zufügt, indem man die Ukraine in der letzten Phase des Krieges in die Lage versetzt, mit unseren Marschflugkörpern noch möglichst viele Russen zu töten oder zivile Einrichtungen wie die Kertsch-Brücke zu zerstören, und das ohne jeden militärischen Nutzen, ein Akt des Terrors.
Haben sich auch diese Soldaten, wie schon mein Vater, in den Dienst von Verbrechern gestellt, um Russland zu ruinieren?
Es ist offensichtlich, dass unsere Regierungsvertreter die ihnen obliegenden Dienstpflichten gröblich verletzt haben mit der Folge, den daraus entstandenen Schaden ihrem Dienstherrn, dem deutschen Volk, zu ersetzen.
Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich in Folge der schuldhaften Pflichtverletzung gestaltet hat und derjenigen, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen. Der durch die Pflichtverletzungen der Regierungsvertreter verursachte Schaden ist für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht abzusehen und dürfte die Billionengrenze überschreiten.
Dies ist unter anderem der Grund, warum Immanuel Kant es bereits 1795 für selbstverständlich hielt, dass „die Beistimmung der Staatsbürger dazu gefordert wird, um zu beschließen, ob Krieg sein solle, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müssten“.
Der unmittelbare Schaden der finanziellen und militärischen Alimentierung der Ukraine durch den kollektiven Westen soll bis heute bereits über 250 Milliarden US-Dollar betragen, davon der Anteil an Hilfen der Bundesrepublik Deutschland 32 Milliarden Euro. Zusätzlich beteiligt sich die Bundesrepublik über die EU an finanziellen Hilfen für die Ukraine von bisher 85 Milliarden Euro, und bis 2027 will die EU weitere Finanzhilfen in Höhe von 50 Milliarden Euro der Ukraine zur Verfügung stellen. Die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag der Kommission im Dezember 2023 bei einem Gipfeltreffen der EU-Staats- und Regierungschefs in Brüssel zu.
Neben diesem unmittelbaren Schaden hat die von der Bundesregierung mitgetragene völkerrechtswidrige Sanktionspolitik gegen Russland der deutschen Wirtschaft mittelbar einen Schaden in noch nicht absehbarer Höhe zugefügt mit der Folge eines beispiellosen Niedergangs des Wirtschaftsstandortes Deutschland.
Der Gesamtschaden für den kollektiven Westen der Jahre 2022/2023 durch seine Wirtschaftssanktionen insbesondere dem Abbruch der Wirtschaftsbeziehungen zu Russland wird von Wirtschaftsexperten mit 1,5 Billionen US-Dollar eingeschätzt.
Die Konfrontationspolitik gegen Russland wirkt sich für Europa verheerend aus, zumal in der Bundesrepublik im Zusammenspiel mit einer inkompetenten von ideologischen Obsessionen geleiteten Ampelregierung.
Das Scherbengericht
In Athen kam es 488/87 v. Chr. zum ersten Mal zu einem Scherbengericht. Das Scherbengericht war in der griechischen Antike ein politisches Verfahren, um Verfehlungen von Politikern durch Verbannung aus dem politischen Leben zu ahnden.
Zum Ende eines jeden Jahres stimmte die Volksversammlung darüber ab, ob gegen einen der verantwortlichen Politiker ein Scherbengericht durchgeführt werden sollte. Nach Durchführung eines Scherbengerichts musste der am häufigsten auf der Scherbe Genannte innerhalb von 10 Tagen für 14 Jahre in die Verbannung gehen. Unabhängig davon, dass dieses Verfahren in der politischen Auseinandersetzung zur Beseitigung des Kontrahenten missbraucht wurde, konnte dieses Verfahren die für das Gemeinwesen verantwortlichen Bürger von gemeinschädlichen Handlungen abhalten und mangelnde politische Eignung ahnden.
In den repräsentativ verfassten Republiken des kollektiven Westens werden die Repräsentanten nicht zur Rechenschaft gezogen. Trotz teilweiser erbitterter Auseinandersetzungen zwischen den unterschiedlichen Richtungen in der Politik besteht unter den Rivalen Konsens, selbst gravierende, das Volk schädigende Fehlentscheidungen nicht zum Anlass zu nehmen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Fehlentscheidungen haben für einen Berufspolitiker keine Konsequenzen. Die unangenehmste Folge seines Versagens ist das Ende seiner politischen Karriere im hervorragend ausgestatteten Ruhestand oder die Versorgung mit einer gut dotierten Stellung in staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen. Selbst gravierendste Fehlentscheidungen der Repräsentanten, verbunden mit Schäden in Höhe von Milliarden zu Lasten ihrer Völker gaben noch nie Anlass, die Verantwortlichen persönlich in Anspruch zu nehmen.
Die Achillesferse dieses scheinbar unangreifbaren repräsentativen Systems ist Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz. Das deutsche Volk darf seine Staatsgewalt in Wahlen ausüben. Damit wird dem deutschen Volk ein komfortabler Weg eröffnet, sich ohne Massenproteste und ohne emotional aufgeheizte Debatten von seinen gescheiterten Repräsentanten zu verabschieden.
Die Wahlen sind das Scherbengericht einer gelebten demokratisch verfassten Republik.
Solange die für das Staatsverbrechen – Krieg gegen Russland – verantwortlichen Parteien, als da sind CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP, die Macht in ihren Händen halten, wird es eine Aufarbeitung ihrer Verfehlungen – siehe Corona-Ausnahmezustand – nicht geben.
Wenn das deutsche Volk diese Vertreter in Kenntnis ihrer Verwicklungen in den Krieg gegen Russland wiederwählt, dann hat das deutsche Volk dieses Verbrechen mit zu verantworten. Angesichts der umfassenden Informationsmöglichkeiten können die Deutschen nicht damit gehört werden, sie haben wieder nichts gewusst oder seien von den verantwortlichen Parteien und den Mainstreammedien über wesentliche Sachverhalte getäuscht worden.
Außer den etablierten Parteien stehen eine Vielzahl anderer Parteien zur Wahl, die die Verwicklungen Deutschlands in den Ukrainekrieg strikt ablehnen.
Beginnen wir mit der kommenden Europa-Wahl und den Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg und wählen die Parteien, die den desolaten Zustand Deutschlands und die inkriminierten Handlungen gegen Russland nicht zu vertreten haben! Wir werden erleben, dass Deutschland an unserer Wahlentscheidung nicht zerbrechen wird, sondern zerbrechen werden die etablierten Parteien an der Aufklärung ihrer Staatsverbrechen.
In einer repräsentativen Demokratie bedarf es keines Mutes, den für die Missstände verantwortlichen Parteien in einer geheimen Wahl seine Stimme nicht zu geben.
Wahrlich, was für ein Scherbengericht!
Entscheidet sich die Mehrheit des deutschen Volkes jedoch für ein „Weiter so!“, wird Deutschland zerbrechen und das russische Volk wird dem deutschen Volk nicht ein weiteres Mal vergeben.
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