Der Kachelmann-Effekt
297 Tage Untersuchungshaft obwohl Betrug und Geldwäsche sich nicht bewahrheitet haben. 10 Monate Verhandlung vor der Strafkammer, obwohl versuchter Betrug nicht nachgewiesen werden konnte und von der angeblichen Steuerhinterziehung nur Kokoswasser für Mitarbeiter und marginale Beträge übrig blieben, die eine Strafverfolgung nicht rechtfertigen. Dennoch will die Staatsanwaltschaft drei Jahre Haft, nachdem sie die mehrfachen Versuche der Strafkammer, eine Einstellung herbeizuführen, ausgeschlagen hat. Kann die Kammer jetzt überhaupt noch anders als Michael Ballweg freizusprechen? Und welche Rolle spielen die Mainstreammedien (MSM)?
Ein Meinungsbeitrag von Claudia Jaworski.
Der Prozess gegen den Querdenken 711-Gründer Michael Ballweg steht kurz vor dem Ende. Nach 43 Prozesstagen soll am 31.07.2025 das Urteil fallen. Die Staatsanwaltschaft forderte am 22. Juli 2025 drei Jahre Haft für Michael Ballweg. Die MSM, die sonst durch Passivität glänzen, berichteten im Kanon nur über die ihm angedrohte Strafe. Und dies schien auch schon der Zweck der Übung zu sein. Der sogenannte „Kachelmann-Effekt“. Ähnlich wie im Fall Jörg Kachelmann, dessen Ruf durch jahrelange mediale Skandalisierung massiv beschädigt wurde, obwohl er am Ende freigesprochen wurde, scheint auch im Fall Ballweg das Narrativ wichtiger zu sein, als die juristische Realität. Ein prominenter Angeklagter, eine schwerwiegende Anklage – und eine mediale Vorverurteilung, die der tatsächlichen Beweislage nicht im Ansatz gerecht wird.
Während im Gerichtssaal seit mehreren Wochen zunehmend Signale für einen möglichen Freispruch erkennbar werden – etwa durch den Vorschlag der Kammer hinsichtlich einer Haftentschädigung – fixieren sich große Teile der Medien auf die Forderung der Staatsanwaltschaft: drei Jahre Haft. Dieser Fokus auf das von der Staatsanwaltschaft herbeigesehnte Strafmaß, ohne gleichzeitig die wachsenden Zweifel an der Schuld Ballwegs zu thematisieren, verzerrt die öffentliche Wahrnehmung außerhalb des Gerichtssaals erheblich. Denn auffällig ist, dass gerade das Ungewöhnliche des Verfahrens kaum massenmedialen Widerhall findet. Bereits das seltene Phänomen eines Befangenheitsantrags der Staatsanwaltschaft gegen die Kammer müsste einen Journalisten aufhorchen lassen. Völlig unbeobachtet blieb die umfangreiche Beweisaufnahme, die gezeigt hat, dass die Staatsanwaltschaft sich nur im Bereich der Versuchstatbestände bewegte, weil Beweise für ein darüber hinausgehendes strafrechtlich relevantes Verhalten fehlen. Nicht die Beweisaufnahme als das Herzstück des Verfahrens steht im Zentrum des Interesses der MSM, sondern wie so häufig aufmerksamkeitswirksam nur die Anklageschrift und die Verlesung des Urteils. Gerade in Fällen von Corona-Kritikern der letzten fünf Jahre zeigte sich eine regelrechte Fixierung der MSM auf die erwartete Bestrafung. Jetzt, wo das erwartete Ergebnis einer Verurteilung jedoch nicht mehr im Raum steht, interessieren sie sich plötzlich für die Plädoyers, damit weiterhin bis zur Urteilsverkündigung über eine Bestrafung berichtet werden kann, so scheint es zumindest. Wäre eine realistische Betrachtungsweise der Maßstab für die Berichterstattung hätten MSM jetzt die Gelegenheit, ihre bisherige Stoßrichtung der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. Stattdessen versuchen sie, dem Wunschgedanken nach Verurteilung bis zur letzten Minute die Treue zu halten.
Wenden wir uns also der Frage zu, worüber die MSM nicht berichten. Das ist unter anderem der Widerspruch im Verhalten der Staatsanwaltschaft. Noch am 17.07.2025 unterbreitete die Kammer den richterlichen Hinweis, das Verfahren wegen geringer Schuld einstellen zu wollen und Michael Ballweg für seine Untersuchungshaft zu entschädigen. Dem zeigte sich die Staatsanwaltschaft vermeintlich offen, verband dies jedoch mit der aus ihrer Sicht „realistischen“ Bedingung, dass es eine Geldstrafe geben müsse und eine Haftentschädigung nicht in Frage komme. Das war der Preis, den die Staatsanwältin Dr. Franziska Gräfe aufrief. Sie schickte hinterher, dass ein Freispruch „nicht das Ende des Weges“ sein werde. Ihr Kollege Niklas Eisele legte nochmals nach, dass spätestens vor dem Bundesgerichtshof eine Verurteilung drohe, die Ballweg noch teurer zu stehen kommen werde. Unter Berücksichtigung dieses damaligen Verhandlungstages entpuppt sich die jetzige Forderung der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer nach einer dreijährigen Haftstrafe geradezu als eine Räuberpistole, von deren Knall die MSM eigentlich wach werden müssten. Doch der Vorwurf und das Strafmaß produzieren offenbar die besseren Schlagzeilen, insbesondere dann, wenn Corona-Kritiker auf der Anklagebank sitzen.
Überhaupt gewann man den Eindruck, dass das laute und emotionale Auftreten der Staatsanwaltschaft ein nach Solidarität heischendes Signal an die MSM vor Ort war. Es war ihr wichtig zu betonen, dass es sich hier um einen „nur gewöhnlichen Angeklagten“ handele, der sich „als Kämpfer gegen den vermeintlichen Unrechtsstaat inszeniere“. Gleich zu Beginn ihres Plädoyers versuchte die Staatsanwaltschaft dem Eindruck entgegenzutreten, dass es sich um einen politischen Prozess handele. Der performative Widerspruch, dass sie den Angeklagten zugleich als „Kopf der Bewegung“ bezeichnete, welcher die „alleinige Kontrolle über die finanziellen Angelegenheiten hatte“, schien ihr nicht bewusst gewesen zu sein. Im Gegenteil, ihre Rhetorik offenbart die Grundhaltung, die das Gros der Staatsanwaltschaft in Deutschland seit 5 Jahren gegenüber der Querdenken-Bewegung pflegt. Bereits die Wortwahl „Kopf der Bewegung“ verleiht der Querdenken-Bewegung mafiöse Züge, denn sie geht weit über das individuelle Verhalten des Angeklagten hinausgeht, das hier verhandelt wird. Vielmehr suggeriert diese Rhetorik, dass es sich um eine größere, möglicherweise gefährliche Bewegung handelt, die unter seiner Führung stehe.
Auf die Vorwegnahme der Staatsanwaltschaft, es handele sich nicht um einen politischen Prozess, wies der Verteidiger Ralf Ludwig darauf hin, dass die Verteidigung während des gesamten Verfahrens ausschließlich juristisch argumentierte habe. Die erste politische Äußerung in diesem Verfahren habe die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer gemacht.
„Bis dahin war es ein rein juristisches Verfahren, in dem es um versuchten Betrug oder vollendete Steuerhinterziehung ging“,
so der Verteidiger Ralf Ludwig, einer der vier Verteidiger von Michael Ballweg. Nicht einmal den Hinweis darauf, dass die Akten mit dem Vermerk „Querdenken“ gekennzeichnet sind, erlaubte er sich. Dieser Vermerk diente sicherlich nur der schnellen Identifikation der Tatmaterie. Eine andere Schlussfolgerung könnte indes sein, dass man damit eine Art von „Milieukriminalität“ kennzeichnen will, ähnlich wie im Fall Dr. Reiner Füllmich und in verschiedenen Prozessen von Soldaten, die sich der Corona-Behandlung widersetzt haben, in denen sich der Hinweis „Corona“ auf den Aktendeckeln findet. Wer diese Verfahren politisiert, dürfte damit klar sein.
Was sich hier im Kleinen zeigt, wiederholt sich seit Jahren im Großen. Bei gemeinwohlschädlichen Handlungen, wie etwa den Cum-Ex-Skandalen und weiteren Korruptionsaffären auf Kosten der Steuerzahler wie „Stuttgart21“, gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung, während bei Regierungskritikern bereits von der Staatsanwaltschaft herbeifantasierte Gedankenverbrechen als Anhaltspunkte ausreichen, um eine Inhaftierung zu forcieren. So soll Michael Ballweg in seinem Kopf einen versuchten Betrug dadurch konstruiert haben, dass er sich vorstellte, seine Unterstützer zu betrügen, indem er erhaltene Schenkungen privat verwende. Ein Versuch sei es deshalb, weil er nicht gewusst haben soll, dass ein Großteil der Schenker ihm tatsächlich die Gelder für Privatzwecke überlassen habe. Die Staatsanwaltschaft macht daraus einen versuchten Betrug in 9.450 tateinheitlichen Fällen, wobei sie nur 1.000 Fälle untersuchte und rechnete daraus eine Schuld in Höhe von ca. 575.000 Euro hoch. Wie die Staatsanwaltschaft auf diesen Betrag kommt, ist aus Sicht der Verteidigung ein Rätsel. Auch die Strafkammer geht nicht von einer strafbaren Handlung aus, weil es nämlich offen und damit ungeklärt sei, ob das Geld, wie die Staatsanwaltschaft unbewiesen meint, privat verwendet wurde oder nicht. Dass die Staatsanwaltschaft einen Betrug konstruiert, mag daran liegen, dass man nach wie vor die Geringschätzung gegenüber der Aufklärungsarbeit der Corona-Kritiker hochhält, wonach deren Einsatz keine Schenkung wert sei, während korruptionsverdächtige 600 Millionen Euro für unnütze ewige Baustellen wie „Stuttgart 21“ keine Kritik dulden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer, welche die Staatsanwaltschaft erst im Zuge der Untersuchungshaft von Michael Ballweg zur Anklage brachte. Er hatte aus der Haft heraus seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben. Als Begründung für seine Bereitschaft, Steuern zu hinterziehen, dient der Staatsanwaltschaft das Argument, er habe in der Haft gewusst, dass der Steuerberater die Steuerklärungen nicht abgeben werde, da noch offene Rechnungen auf dieses Verhalten des Steuerberaters schließen lassen würden. Dem hält das Gericht entgegen, dass im Ermittlungsverfahren ja alles beschlagnahmt wurde, weswegen die Steuererklärung möglicherweise auch deswegen nicht abgegeben werden konnte. Noch ein kleiner Hinweis auf die verbliebene Schwere des Vorwurfs: es handelte sich um Beträge im Bereich von 6,47 EUR bis 2.112,18 EUR.
Als weiteren Beleg für den Vorsatz, keine Steuern mehr zahlen zu wollen, sollte in diesem Verfahren ein Video dienen, in welchem Michael Ballweg äußerte, er wolle versuchen, keine Steuern mehr zu zahlen. Der Kontext seiner Äußerung ist hierbei von erheblicher Relevanz, deshalb hier seine vollständige Aussage:
„Also, ich zum Beispiel als Unternehmer kann mein Gehalt selbst bestimmen, ich hab mein Gehalt auf ein Minimum runtergesetzt, damit ich halt keine Steuern mehr zahle. Ich werde auch versuchen jetzt… ich hab jetzt ein paar Steuerexperten an der Hand, einfach mal mit Begründung auf Artikel 20 im Grundgesetz keine Steuern mehr zu bezahlen. Mal gucken, wie die Gerichte reagieren, weil ich sag halt einfach, ein Staat der mir meine Freiheits- und Bürgerrechte wegnimmt und nicht sozusagen seine staatlichen Pflichten erfüllt, dem geb‘ ich auch kein Geld mehr.“
Dass reine Spekulationen nicht ausreichen, wurde schon Mitte März 2025 in einem von der Kammer initiierten Rechtsgespräch deutlich. Es war der 27. Verhandlungstag als die Kammer den ersten Einstellungsversuch startete. Sie sah ein „erhebliches Vorsatzproblem“, weil Michael Ballweg der Tatentschluss, d.h. der in der Anklage der Staatsanwaltschaft angenommene geheime Vorbehalt, zumindest einen Teil der eingeworbenen Gelder für eigene Zwecke verwenden zu wollen, nicht bewiesen werden konnte. Ohne äußere Tatsachen, wie der erwiesenen Verwendung der Gelder, lässt sich laut Kammer nicht auf einen inneren geheimen Vorbehalt schließen.
Sein Verteidiger Dr. Löffler nutzte sein Plädoyer, um der Staatsanwaltschaft noch einmal die drei Phasen eines Strafdelikts in Erinnerung zu rufen. Die straflose Vorbereitungsphase, die Versuchsphase, in der noch ein strafbefreiender Rückblick möglich ist, sowie die Phase der Realisierung des Schadens.
„Den Versuch einer Steuerhinterziehung begeht also“, so RA Dr. Löffler, „wer nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung der Steuerhinterziehung ansetzt. Dabei müssen die Ausführungshandlungen über die regelmäßig straflose Vorbereitungshandlung hinausgehen, beispielsweise das Ausstellen unrichtiger Belege, falsche Buchungen, unrichtige Aufzeichnungen von Betriebsvorgängen.“
An dieser Stelle lohnt es sich, die Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens darzustellen. Grundlage ist ein hinreichender Tatverdacht, der vorliegen muss, damit die Anklage überhaupt zugelassen wird. Ein hinreichender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das war hier nicht der Fall. Deswegen lehnte das Landgericht Stuttgart die Zulassung der Anklage auch ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart, das aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft tätig wurde, setzte diese dann doch noch durch. Laut RA Hans Böhme geschah dies, weil das Landgericht die Anklage im Zwischenverfahren „zu tiefgehend geprüft“ habe, was ja wohl nur in einer Hauptverhandlung geschehen dürfe. Wie für die Verteidigung nicht anders zu erwarten war, haben sich die Erwägungen für den Nichtzulassungsbeschluss vollumfänglich im Hauptverfahren bestätigt. Das ist die Konsequenz daraus, dass das OLG nicht die tiefgehenden Zweifel des Landgerichts selbst für fehlerhaft hielt, sondern nur den Prüfungsumfang beanstandete. Das aber lässt den Schluss zu, dass es sich hier durchaus um ein politisches Verfahren handelt. Denn sonst hätte man Michael Ballweg die Durchführung der Hauptverhandlung schon aufgrund der Erkenntnislage des Landgerichts ersparen müssen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beim OLG zurückgewiesen. Das war wohl nicht gewollt.
Die Zulassung der Anklage durch das OLG sowie der Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft waren für das Landgericht nun offensichtlich Ansporn genug, jetzt auch noch die letzten Ermittlungsversäumnisse der Staatsanwaltschaft zu kompensieren. Denn so ergab sich nicht nur, dass keiner der Tatvorwürfe der Staatsanwaltschaft zutraf, sondern Michael Ballweg auch noch einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt in Höhe von 200.000 € haben könnte, wie sich nach einem Ermittlungsauftrag des Gerichtes an das Finanzamt ergab.
Die Protagonisten dieses unwürdigen Schauspiels lassen sich dank der umfassenden Beweisaufnahme des Landgerichts, das in 43 Prozesstagen und der Befragung von ca. 100 Zeugen jeden Stein umdrehte, auch klar ausmachen. Alles begann mit einer Strafanzeige eines Anwalts, der sich in der Corona-Plandemie bereits durch unqualifizierte Kritik an den Maßnahmengegnern hervortat. Diese Anzeige, die dem Onlinemagazin „netzpolitik.org“ und dem ZDF Magazin Royale unter Jan Böhmermann zugeleitet wurde, nahmen diese Redaktionen zum Anlass, beim Finanzamt bzgl. dieser Strafanzeige nachzuhaken und einen entsprechenden Artikel zu veröffentlichen bzw. Michael Ballweg in der Sendung aufzufordern, bei dem Finanzamt Stuttgart II zurückzurufen. Von da an nahmen die Ereignisse ihren Lauf. Das Landgericht Stuttgart ist also nicht nur dabei, Michael Ballweg freizusprechen, sondern das Verfahren demaskiert auch all die, die einen strafrechtlich relevanten Hintergrund hinter der Tätigkeit von Michael Ballweg sehen wollten. So ergab die Einvernahme verschiedener Zeugen Folgendes, was in den MSM nicht zu finden ist:
- Der Haftrichter erinnerte sich trotz einer Strafanzeige gegen ihn nicht an die Fesselung von Michael Ballweg während dessen sechsstündiger Vernehmung im ersten Hafttermin.
- Der Hauptkommissar, der die Ermittlungen der Ermittlungskommission „Kreuz“ leitete, wusste nichts davon, dass die Hausdurchsuchung bei Michael Ballweg durch die Steuerfahndung ohne Amtsermittlungsauftrag in Eigeninitiative erfolgte. Diese sei gar nicht nötig, weil die Polizei selbst über die notwendigen IT-Kenntnisse verfüge.
- Der Prüfer gab zu, dass bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung lediglich Einnahmen erfasst wurden, während die Ausgaben ignoriert blieben – ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der vollständigen Prüfung.
- Der Buchhalter der Polizei bewertete die Zweckmäßigkeit von Zahlungen, ohne zu wissen, was der Zweck von „Querdenken711“ überhaupt ist.
- Die Zeugeneinvernahme des zuständigen Bankvorstands der Volksbank zeigte, dass die Kündigung des Bankkontos nicht wegen möglicher Geldwäsche, sondern wegen „Imageproblemen“ erfolgte.
Wenngleich jene nunmehr durch das Gericht zu Tage geförderten Erkenntnisse die Unschuld von Michael Ballweg erneut untermauern, vergisst man zu schnell, dass es hier gar nicht einmal auf die Unschuld des Angeklagten ankommt. Denn es gilt weiterhin der Grundsatz „in dubio pro reo“. Danach genügen schon Zweifel am Tatbestand, um den Angeklagten freisprechen zu müssen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß §160 Abs. 2 StPO primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, Fakten zu ermitteln, die nicht nur die Anklage stützen, sondern auch den Beschuldigten entlasten. Demgegenüber ergeht sich die Staatsanwaltschaft seit März in Konjunktiven, die sich auch in ihrem Plädoyer wiederfinden.
„Dieses Verfahren zeigt, welche Kräfte und Narrative nach dem Motto ‚Querdenker sind schlecht‘ im Hintergrund wirken, mit dem Ziel, über jegliche Hürde einer juristischen Prüfung oder Rechtsmäßigkeitsprüfung hinwegzukommen“, so sein Verteidiger Ralf Ludwig.
Dagegen hätte eine kooperative Kommunikation zwischen Finanzamt und Michael Ballweg dieses Verfahren verhindern können, zieht Rechtsanwalt Ralf Ludwig sein Resümee nach diesem danach wohl unnötigen Strafverfahren. Rechtsanwalt Gregor Samimi machte abschließend darauf aufmerksam, dass das Verfahren Ballweg stellvertretend für viele Medienschaffende steht, die sich über Schenkungen finanzieren. Denn wenn der gewerbliche Charakter dieser Schenkungen im Verfahren Ballweg festgestellt werden sollte, dann unterlägen solche Zuwendungen der Steuerpflicht.
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Wir danken der Autorin für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.
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Bild: Michael Ballweg
Bildquelle: KenFM / apolut
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