Ein Standpunkt von Norbert Häring.
Als bekannt wurde, dass die EU-Kommission eine Studie zur Machbarkeit eines allgemeinen Vermögensregisters ausgeschrieben hatte, tat diese so, als verfolge sie solche Pläne gar nicht. Die Machbarkeitsstudie ist fertiggestellt, und alles deutet darauf hin, dass die EU die finanzielle Totalüberwachung der Bürger auf dem Umweg über die Banken einführt. Weder von diesen noch von der Aufsicht ist zu erfahren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Banken neuerdings Auskunft über das Gesamtvermögen der Kunden verlangen <1>.
Unter dem Titel „Machbarkeitsstudie für ein Europäisches Vermögensregister <2> in Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ hat die EU-Kommission 2021 den Untersuchungsauftrag ausgeschrieben, wie sich die verschiedenen nationalen und EU-weiten Informationsquellen über Vermögenseigentum verknüpfen lassen, um ein umfassendes Bild über die Vermögenswerte aller Bürger und Unternehmen in der EU zu bekommen. Seit März ist der Abschlussbericht <3> des Brüsseler Centre for European Policy Studies (CEPS) und der Unternehmensberatung EY veröffentlicht. Von der Lektüre des knapp 400 Seiten starken wüstenwindtrockenen Werkes rate ich Normalsterblichen ab.
Ich schrieb <4> im August 2021 über die Absicht der Kommission, deutsche Mainstream-Medien ein paar Wochen später <5>. Den dadurch aufgeweckten EU-Parlamentariern antwortete die Kommission, man habe keine Pläne für ein EU-weites Vermögensregister. Dieses stehe in keinem Arbeitsprogramm der Kommission. Die Parlamentarier und die Medien gaben sich mit dem halblebigen Dementi zufrieden. Das war hochgradig naiv und voreilig.
Denn alles deutet darauf hin, dass die EU-Kommission am Vorhaben arbeitet, die Bürger einer finanziellen Totalüberwachung zu unterwerfen. Im Mai 2024 beschloss der EU-Rat auf Vorschlag der Kommission ein Paket <6> von gesetzlichen Maßnahmen gegen Geldwäsche. Dazu gehört eine Richtlinie <7>, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, zentrale Bankkontenregister einzurichten, „die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet (…) Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren“. Ebenso müssen sie zentrale Immoblienregister und zentrale Register zu den Eigentümern von Unternehmen einrichten. Damit Behörden aus allen Mitgliedstaaten direkten Zugriff auf diese Informationen haben, müssen die Regierungen zentrale Zugangsstellen einrichten.
Für den internationalen „Zugang zu den zentralen Bankkontenregistern“ gibt es eine eigene Richtlinie <8>. Diese sieht ein „Vernetzungssystem für Bankkontenregister“ vor, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll. Das bedeutet: Was die Banken an Informationen haben, können auch die Steuer- und Strafverfolgungsbehörden haben, indem sie in alle Konten einer Person oder eines Unternehmens schauen. Indirekt können auch Sozialbehörden sich diese Informationen holen, indem sie nämlich bei den Strafverfolgern einen mehr oder minder begründeten Verdacht auf Sozialbetrug äußern. Medienberichten zufolge gibt es in der Größenordnung von einer Million Kontenabfragen durch Behörden in Deutschland jährlich.
Banken erfragen neuerdings Gesamtvermögen
Wenn man ein allgemeines Vermögensregister aus politischen oder organisatorischen Gründen nicht haben kann, aber die entsprechenden Informationen gern hätte, könnte man auf die Idee kommen, einfach die Banken danach fragen zu lassen, so dass aus dem Bankkontenregister durch die Hintertür ein Vermögensregister wird. Es hat stark den Anschein, als ob genau diese Strategie verfolgt würde.
In den letzten Jahren, in etwa parallel zu den Untersuchungen über die Möglichkeit eines Vermögensregisters, fällt auf, dass die Banken ihre Neukunden und Bestandskunden mit immer weitreichenderen Informationsverlangen konfrontieren und das bei Bestandskunden oft mit der Drohung der Kontokündigung garnieren. Kunden sollen den Banken plötzlich ihr Gesamtvermögen und dessen Herkunft mitteilen. Auch Forderungen nach Einkommensnachweisen greifen immer mehr um sich. Regelmäßig wird zur Begründung auf Anforderungen der Regulierer verwiesen, insbesondere auf die Vorschriften im Geldwäschegesetz (GWG) zur Kundenidentifizierung, im Fachjargon Know your Customer oder KYC. Auch nicht näher bezeichnete europäische Vorgaben werden zur Begründung angeführt.
Das betrifft selbst langjährige Bestandskunden, auch solche, bei denen sich auf den Konten noch nie etwas Auffälliges getan hat. So wurde ein Leser dieses Blogs, seit Jahren verrentet, mit einem Aktiendepot ohne nennenswerte Transaktionsumsätze, von der DAB-Bank ultimativ aufgefordert, ein Formular zur Selbstauskunft auszufüllen. Darin wird nach dem Gesamtvermögen und dessen Herkunft gefragt, außerdem nach Beruf, Branche, Gesamteinkommen und Einkommensherkunft. Neukunden wie Bestandskunden müssen sich also gegenüber der Bank, und damit gegenüber allen Behörden mit Zugriff auf diese Daten, finanziell komplett nackt machen.
Fragebogen und Mahnbriefe der DAB wurden mir von mehreren Lesern zugesandt. Bestandskunden, die auf eine Nachricht im Online-Banking nicht reagieren, werden per Mahnbrief mit Andeutung einer Kündigungsdrohung aufgefordert, das Formular auszufüllen.
Angebliche Rechtsgrundlagen tragen nicht
Begründet wird das Auskunftsverlangen in den Mahnbriefen mit §10 GWG und §15 Abs.2 GWG sowie „internen Vorgaben“. Doch die genannten Paragraphen enthalten keine Aufforderung und damit auch keine Rechtfertigung, das Gesamtvermögen eines Kunden und dessen Herkunft in Erfahrung zu bringen. Für einen dermaßen weitreichenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist aber unbedingt eine gesetzliche Basis notwendig.
§10 GWG verlangt von den Banken nur in Erfahrung zu bringen, was der Kontoinhaber mit dem Konto vorhat, ob er auf eigene Rechnung handelt und ob er möglicherweise politisch exponiert ist, sowie die laufende Überwachung der Transaktionen auf verdächtige Muster hin. Ausdrücklich wird vorgeschrieben, dass sich die Nachforschungs- und Überwachungsintensität nach dem erkennbaren Geldwäscherisiko richten muss, wobei eine lange Geschäftsbeziehung dieses mindert. Erwähnt werden auch die Höhe der Transaktionen und die Höhe der vom Kunden „eingezahlten Vermögenswerte“ als Risikofaktoren, also ausdrücklich nicht das Gesamtvermögen, das die Bank nach landläufigem Verständnis von Datenschutz nichts angeht.
§15 GWG erlegt der Bank verstärkte Sorgfaltspflichten auf, wenn es Anzeichen für eine erhöhtes Geldwäscherisiko gibt, unter ausdrücklichem Verweis darauf, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Intensität des Risikos passen müssen. Bei dem genannten Rentner mit langjähriger Geschäftsbeziehung ist offenkundig kein Anzeichen für ein erhöhtes Risiko gegeben, der Paragraph also gar nicht einschlägig. Doch selbst wenn er einschlägig wäre, enthält er keinen Auftrag, das Gesamtvermögen des Kunden in Erfahrung zu bringen.
Die neue europäische Geldwäscheverordnung <9>, die im Mai beschlossen wurde, enthält allerdings direkt nichts, was rechtfertigen oder gar verpflichten würde, normale Kunden nach dem Gesamtvermögen auszuforschen. Nur Institute, die individualisierte Vermögensverwaltung (Family office) für sehr reiche Haushalte betreiben, müssen sich ein Bild machen, ob ein Kunde mehr als 50 Mio. Euro gesamtes Vermögen hat.
Es passiert überall
Viele französische Banken fragen ihre Kunden seit etwa einem Jahr unter Verweis auf neue europäische Geldwäscheregeln nach Gesamtvermögen, Immobilienbesitz und Einkommen, berichtet ein Leser mit Konto und persönlichen Kontakten in Frankreich. Ein nach Dänemark ausgewandertes Paar berichtet, dass die Sydbank sie seit kurzem bedränge, Vermögen und Vermögensherkunft offenzulegen. Ihre zweite Bank, Nordea tue bisher nichts dergleichen. Auch aus Litauen und Großbritannien erreichten mich entsprechende Leserberichte.
Schon im März hatten mir in Reaktion auf einen Blogbeitrag <10> zum Thema Leser mit Konten in Griechenland, Spanien und ein Auslandsgrieche mit Konto in Griechenland berichtet, dass seit ein bis zwei Jahren die Banken dort von Bestandskunden auf einmal sehr weitgehende Selbstauskünfte und Belege fordern, wobei die Angaben zu den Rechtsgrundlagen vage bleiben und sich oft auf Vorschriften beziehen, die schon seit vielen Jahren gelten.
Auffällig ist, dass Banken, die ins Visier der Aufsicht geraten sind, sich besonders übergriffig verhalten. Die Smartphone-Bank N26 etwa geriet 2022 wegen mangelhafter Vorkehrungen gegen Geldwäsche unter Druck von den Aufsehern. Sie ging daraufhin dazu über, alle Kunden zu nötigen <11>, ihr das Gesamtvermögen mitzuteilen. Bei Nichtauskunft wurde das Konto nicht etwa nur gekündigt, sondern gleich der Zugang darauf gesperrt. Auf Anfrage rechtfertigte die Bank die Frage nach dem Gesamtvermögen damit, es sei ihre geschäftspolitische Entscheidung, welche Informationen über den Kunden sie als für ein wirksames Risikomanagement für nötig erachte.
Die Solaris Bank, die seit 2023 verstärkt im Visier der deutschen Bankaufsicht ist, will von ihren Kunden auf einmal einen Wohnsitznachweis und Nachweise über den Lebensunterhalt. Die Bank gibt die ADAC-Kreditkarte aus und droht, diese zu sperren, wenn man die geforderten Informationen und Nachweise nicht beibringt. Der Automobilclub ADAC begründet das in einem Schreiben an die Kreditkarteninhaber damit, dass die Bank „durch europäische und lokale Gesetze verpflichtet ist, zusätzliche Informationen zu Ihrer Person zu erheben“. Ein anderer Leser, auch Inhaber einer ADAC-Kreditkarte von der Solaris Bank, berichtet, dass mehrfach die Begleichung seiner Abo-Beiträge für die Epoch-Times mit dieser Kreditkarte abgelehnt worden sei.
Ein Kunde der Comdirect Bank, einer Tochter der Commerzbank, berichtet, dass ihm von dieser der Wertpapierkredit gekündigt werde, weil er eine umfangreiche Selbstauskunft mit Fragen zum Gesamtvermögen nicht abgegeben hat, zu der er ohne ersichtlichen Grund auf einmal aufgefordert worden sei.
Banken und Aufsicht mauern
Ich bat die DAB mit sehr konkreten Fragen um Stellungnahme woraus genau die Bank die Berechtigung und Verpflichtung ableitet, derart intensiv in die finanzielle Privatsphäre ihrer Kunden einzugreifen.
Die Comdirct Bank bestätigt auf Anfrage mit vagen Formulierungen diese Praxis bei allen Neukunden und sehr vielen Bestandskunden. Konkrete Fragen nach der gesetzlichen Basis für diese exzessive Neugier beantwortet auch diese Bank in der separat dokumentierten <12> Antwort maximal ausweichend.
Auch die Bafin fragte ich am 1.12., ob es Vorgaben der Regulierer oder gesetzliche Vorschriften gäbe, die die Banken ermächtigen oder gar zwingen, Kunden nach dem Gesamtvermögen zu fragen. Die deutsche Bankaufsichtsbehörde antwortete, man sei zu beschäftigt, um diese Anfrage zeitnah zu beantworten. Sollte meiner Bitte um weniger zeitnahe Beantwortung wider Erwarten noch entsprochen werden, werde ich die Antwort hier nachtragen und in der Rubrik „Kurz gemeldet“ darauf hinweisen.
Die Fragen an die beiden Institute und die Bafin, sowie die Antworten habe ich separat dokumentiert <13>.
Entrechtete Bürger
Die Methode, über die Banken finanziell gläserne Bürger und Unternehmen zu erreichen, wäre perfide, aber genial. Denn die Bürger haben keine Rechtsmittel dagegen. Der Staat handelt ja nicht direkt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt also aus. Die Banken kann man zwar verklagen, aber der Aufwand und das Risiko sind hoch, der Ertrag gering. Laut der sehr fragwürdigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Geschäftsbeziehung kündigen. Wer seine Bank verklagt, riskiert neben hohen Prozesskosten die Kontokündigung und kann kaum etwas dagegen tun. Viel billiger und weniger riskant ist es, sich eine andere Bank zu suchen – solange das noch geht. Wenn die Bank das Konto wegen Auskunftsverweigerung schon gekündigt hat, dann hat sie das wahrscheinlich ohne Angabe von Gründen getan, damit man sich nicht wehren kann.
Hinzu kommt, dass in Fragen der Geldwäschebekämpfung eine mit rechtstaatlichen Prinzipien kaum vereinbare, gesetzlich vorgeschriebene Geheimniskrämerei herrscht. Wer in Verdacht gerät, darf nichts davon erfahren und kann sich nicht gegen einschneidende Sanktionen verteidigen. Auch, was die Banken genau tun und tun müssen, um Geldwäscherisiken auszuschalten, wird so gut wie möglich im Dunkeln oder im Ungefähren gelassen. So kann der Staat übergriffiges Verhalten auf die Banken und die Banken auf den Staat schieben, und die Opfer können sich nicht wehren.
Dass in Großbritannien dasselbe passiert wie in der EU, deutet darauf hin, dass die Triebkräfte weiter oben agieren. Ein guter Kandidat ist die Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorism Financing (FATF), zu deutsch: „Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“. In diesem informellen Gremium im Schattenreich der internationalen Standardsetzer treffen sich Vertreter der Sicherheitsbehörden um fernab jeder parlamentarischen Kontrolle Standards für die Geldwäschebekämpfung zu vereinbaren. An diese pro forma unverbindlichen Empfehlungen halten sich die Bankenregulierer und notgedrungen auch die Banken. Tatsächlich wird in den Begründungen der Richtlinien und Verordnungen der EU zur Geldwäsche ausdrücklich Bezug auf Empfehlungen der FATF genommen und dabei ganz selbstverständlich vorausgesetzt, dass man diese eins zu eins umsetzt. So heißt es in der im Mai vom Rat verabschiedeten EU-Verordnung <14> zur Geldwäschebekämpfung:
„Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation (…) angepasst werden.“
Da Datenschützer, Verbraucherschützer und Parlamentarier auf die Vereinbarungen der FATF keinen Einfluss haben, ist wenig erstaunlich, dass die Folgen der Umsetzung extrem datenschutzfeindlich sind und den Banken und Behörden ausgesprochen weitreichende Eingriffsrechte in die finanzielle Privatsphäre erlauben.
Fazit
Regierungen und eine EU, die gern ein Vermögensregister und finanziell gläserne Bürger hätten, können diesem Ziel näher kommen, indem sie die Banken auffordern, ihren Kunden ein Höchstmaß an finanziellen Informationen abzupressen. Da entsprechendes Verhalten der Banken in der ganzen EU und darüber hinaus um sich greift, ohne dass es Transparenz über die rechtlichen Hintergründe gibt, liegt der Verdacht nahe, dass genau das geschieht. Zu Anfang werden die Angaben noch nicht überprüft und man kann einfach irgendetwas angeben. Auch wandern die Daten noch nicht in die im Aufbau befindlichen, europäisch vernetzten Bankkontenregister. Sie werden also erst durch Abfrage bei den einzelnen Banken greifbar. Dennoch ist die Entwicklung hochgefährlich.
Wenn die vernetzten Register etabliert sind und es zur Norm geworden ist, dass die Banken die Kunden zwingen, sich finanziell nackig zu machen, ist es ein leichtes, zusätzliche Angaben in die Register aufzunehmen. Dann können zum Beispiel die Angaben eines Kunden bei verschiedenen Banken und die Summe der bei diesen verwalteten Vermögen automatisiert abgeglichen und Widersprüche aufgedeckt werden. Das kann dann zu Verdachtsanzeigen wegen Geldwäsche und Kontenkündigungen oder gar -sperrungen führen. Im Ergebnis können die Bürger dann nicht mehr anders, als alle ihre Vermögenswerte den Banken – und damit den Behörden – anzugeben. Das Ergebnis wäre ein EU-weites Vermögensregister durch die Hintertür.
Um sicher zu gehen, dass derartiges nicht in Gange ist, oder um es gegebenenfalls unterbinden zu können, wäre es sehr hilfreich, wenn Parlamentarier ihr umfassenderes Auskunftsrecht nutzen würden, um die deutsche Regierung oder die EU-Kommission zu zwingen, Transparenz herzustellen. Zu erfragen wäre, welche Regeln hinsichtlich Vermögensauskünften und Beschäftigungsnachweisen die Banken tatsächlich zu befolgen haben, ob sie standardmäßig nach dem Gesamtvermögen fragen dürfen oder gar müssen, wie Kunden sich dagegen wehren können und wie sichergestellt wird, dass nicht auf kaltem Wege und ohne parlamentarische Debatte und Beschlussfassung ein allgemeines Vermögensregister entsteht.
Quellen
<1> https://norberthaering.de/geldsystem/vermoegensregister-2/
<2> https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:358265-2021:TEXT:DE:HTML&src=0
<3> https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/0d82b09f-3ff9-11ef-865a-01aa75ed71a1/language-da
<4> https://norberthaering.de/news/vermoegensregister/
<5> https://norberthaering.de/propaganda-zensur/vermoegensregister-fokus/
<6> https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/30/anti-money-laundering-council-adopts-package-of-rules/
<7> https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-37-2024-INIT/de/pdf
<8> https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-44-2024-INIT/de/pdf
<9> https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-36-2024-INIT/de/pdf
<10> https://norberthaering.de/geldsystem/sabadell/
<11> https://norberthaering.de/news/bank-n26/
<12> https://norberthaering.de/stellungnahmen/
<13> https://norberthaering.de/stellungnahmen/
<14> https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-36-2024-INIT/de/pdf
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Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.
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Dieser Beitrag erschien zuerst am 03. Dezember 2024 bei norberthaering.de
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