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Compact-Verbot aufgehoben – Urteil pro Pressefreiheit mit Beigeschmack | Von Tilo Gräser

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Ein Kommentar von Tilo Gräser.

Fast ein Jahr, nachdem die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) am 16. Juli 2024 das Magazin Compact, dessen Verlag und eine dazu gehörige Filmfirma verbieten ließ, hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig das Verbot endgültig aufgehoben. Damit war die Klage des Verlages Compact-Magazin GmbH und der dazugehörigen Conspect Film GmbH gegen Faesers Schritt gegen den „Verein“ erfolgreich, die schon im August letzten Jahres zur vorläufigen Aussetzung des Verbotes führte. Nun hatte das Bundesverwaltungsgericht im sogenannten Hauptsacheverfahren gegen das Bundesinnenministerium (BMI) entschieden.

Das ist zumindest ein gutes Lebenszeichen des bundesdeutschen Rechtsstaates, der seit der politisch verursachten Corona-Krise einen eher leblosen oder scheintoten Eindruck macht: Das gilt ganz unabhängig davon, wie jemand das eher rückwärtsgewandt-nationalkonservative als rechtsextreme Magazin Compact findet. Über unterschiedliche Meinungen lässt sich bekanntermaßen schlecht streiten, verbieten lassen sie sich schon gar nicht.

Für Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer war es eine verständliche Genugtuung, als er im Gerichtssaal das Urteil zur Kenntnis nahm, wie er gegenüber apolut im Interview bestätigte. Er bezeichnete laut einem Bericht des Portals RT DE die Entscheidung als „einen großen Tag für die Demokratie, für die Freiheit und für das Volk". Dies sei die wichtigste Entscheidung für die Pressefreiheit seit Gründung der Bundesrepublik, sagte Elsässer demnach und fügte hinzu:

„Das ist epochal. Und steht in einer Reihe mit dem Erfolg des Spiegel damals im Jahre 1962 gegen die Bundesregierung.“

Passend dazu zeigte sich der Journalist in einem T-Shirt, das selbstbewusst verkündete „Bundesregierungs-Besieger“. Die Genugtuung dürfte bei ihm auch deshalb groß sein, weil das damalige Verbot medienwirksam mit einer Haus- und Verlagsdurchsuchung mit massivem Polizeiaufgebot und medialer Schützenhilfe durchgesetzt wurde. Fotos mit Elsässer im Bademantel vor Polizisten wurden vom Medienmainstream verbreitet und Faeser verkündete anschließend: „Wir werden auch weiterhin den Verfassungsfeinden entschieden entgegentreten.“ Doch der Schuss ging nun endgültig nach hinten los, wie der Vorsitzende des deutschen Journalistenverbandes (DJV) Mika Beuster bereits im August zur vorläufigen Aussetzung des Verbotes erklärte. Auch Beusters damalige Warnung vor einem „immensen politischen Flurschaden“ hat sich nun bestätigt.

Getrübte Freude

Bei aller Freude darüber, dass mit dem Bundesverwaltungsgericht eines der höchsten bundesdeutschen Gerichte das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verteidigt hat – ein leider inzwischen seltener Akt des bundesdeutschen Rechtsstaates –, ist der genaue Blick auf das wichtig, was Richter Ingo Kraft am Dienstag verkündet hat. Das ist in der Pressemitteilung des Gerichtes nachlesbar, die noch am selben Tag veröffentlicht wurde. In dieser wird zuerst erklärt, warum das Faeser-Ministerium zumindest „berechtigt“ mit dem Vereinsrecht gegen Compact vorzugehen versuchte.

So heißt es dort, dass entgegen der Meinung vieler Juristen das BMI sich bei seinem Vorgehen zumindest auf das Vereinsrecht berufen konnte, als es das regierungskritische Magazin per Verfügung verbot. Das wird mit juristischen Feinheiten oder auch Kniffen erklärt, wonach auch GmbH als „Wirtschaftsvereinigungen“ gesehen werden könnten, „wenn diese sich – worauf die Verbotsverfügung hier gestützt ist – gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“. Auch die juristische Trennung des Verlages als „Verein“, für den der Bund rechtlich zuständig sei, von seinen medialen Produkten, für welche die Mediengesetze der Länder gelten würden, sei zulässig, wie auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Medien immer nur für den Einzelfall gelte. Allerdings dürfe deren Schutz nicht durch ein Vereinsverbot unterlaufen werden, schreibt das Gericht dem Bundesinnenministerium und dessen Juristen ins Stammbuch. Doch Medienverboten über das Vereinsrecht wird mit dem Urteil aus Leipzig „gerade keine generelle Absage“ erteilt, wie das Online-Fachmagazin Legal Tribune Online (LTO) feststellt:

„Bemerkenswert ist, dass das BVerwG mit dem Urteil und seiner bislang nur mündlichen Begründung den Weg grundsätzlich eröffnet hat, über das Vereinsrecht auch Medien zu verbieten.“

Das Gericht stimmte der Auffassung des BMI zu, dass die Compact-Magazin GmbH mehr sei als nur ein Presse- und Medienunternehmen, sondern mit dem „Elässer-Kreis“ ein „Personenzusammenschluss“ sei, der nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda verfolge, Veranstaltungen sowie Kampagnen organisiere und sich als Teil einer Bewegung verstehe, „für die er auf eine Machtperspektive hinarbeitet“. Damit macht das Leipziger Gericht aus meiner Sicht zumindest zurecht das Problem deutlich, das entsteht, wenn sich regierungskritische Journalisten und Medien aktivistisch betätigen und damit das Feld der journalistischen Kritik verlassen.

In der Pressemitteilung zum Urteil gegen das Verbot heißt es weiter, dass der Verlag aber „nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ erfülle. Zugleich wird Elsässer und seinen Mitstreitern bescheinigt sich mit Sichten wie denen von Martin Sellner, Vordenker der identitären Bewegung, und dessen „Remigrationskonzept“ zu identifizieren. Entsprechende Aussagen seien nicht nur „vereinzelte Ausreißer“, doch zugleich seien sie „weder strafbar noch rechtswidrig“, so das Gericht. Allerdings könnten sie als „Indizien“ für ein Vereinsverbot herangezogen werden, das als „Instrument des präventiven Verfassungsschutzes“ dazu diene, „frühzeitig – und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen – tätig werden zu können“. Aber entscheidend dafür sei, ob die verfassungswidrigen Vorstellungen, geschützt durch die Meinungsfreiheit, „in kämpferisch-aggressiver Weise“ und geplant umgesetzt werden – was Elsässer und Co. trotz der benannten politischen Agenda und dem verkündeten Willen, die Vorstellungen umzusetzen, zumindest nicht nachgewiesen werden kann.

Vorsichtiges Urteil

Und so hat das Gericht doch nach längeren Diskussionen, so Richter Kraft, sich gegen das Verbot ausgesprochen. Das wurde so begründet:

„Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.“

Und Letzteres sei dem Verlag und dem Kreis um Elsässer „noch nicht“ nachzuweisen. Die vom BMI als Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen könnten auch „als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik“ gedeutet werden. Außerdem sei die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht „für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden“ – sonst würde sich auch die Bundesregierung dafür vor Gericht rechtfertigen müssen, ist dazu anzumerken.

Auch die zu anderen Themen wie der Corona-Krise oder dem Ukraine-Krieg im Magazin und anderen Veröffentlichungen „generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen“, stellte das Bundesverwaltungsgericht nun fest.

Es bleibt erstaunlich und erfreulich, dass sich die Richter in Leipzig unter Vorsitz von Kraft dazu durchgerungen haben, bei allen „Bauchschmerzen“ mit Compact die Meinungs- und Pressefreiheit hochzuhalten und gegen die Anmaßungen des Staates zu schützen. Ob es sich dabei um eine „epochale Entscheidung“ handelt, wie Elsässer meint, kann durchaus diskutiert werden. Zumindest wird damit ein Kontrapunkt gegen die fortgesetzte staatlich betriebene Kriminalisierung anderer Meinungen, vor allem der regierungskritischen, gesetzt.

Unterschiedliche Zustimmung

Aus den Kreisen um Elsässer und das Magazin ist vor allem verständliche Freude über das Urteil zu vernehmen. So erklärte der Chefredakteur in Leipzig den Berichten nach, das Verbot sei eine „Werbemaßnahme“ für Compact. Und fügte hinzu:

„Wir machen mit Vollgas weiter. Wir sind die stärkste Stimme der Opposition und man wird jetzt noch mehr von uns hören.“

Der Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau, einer der Prozessvertreter der Compact-Magazin-GmbH, erklärte laut LTO nach dem Urteil:

„Das Urteil ist ein großer Sieg für die Pressefreiheit. Wenn man Compact nicht verbieten kann, kann man die anderen auch nicht verbieten.“

Allerdings sei es nicht zu einem Grundsatzurteil gekommen, das klarstelle, dass in Deutschland keine Medien über das Vereinsrecht verboten werden können, bedauerte demnach Vosgerau. Aus dem Bereich des Mainstream-Journalismus erklärte auch DJV-Chef Beuster am Dienstag trotz deutlicher Kritik an den Compact-Inhalten, das Urteil zeige, „dass das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nicht mit Verfahrenstricks ausgehebelt werden dürfe“. Die Süddeutsche Zeitung zeigte in einem Kommentar, dass deren Redaktion anscheinend nicht versteht, worum es bei dem Verfahren und dem Urteil geht, indem sie titelte: „Ein Freispruch klingt anders“. Nicht Compact war angeklagt worden, sondern hatte seine rechtsstaatlichen Möglichkeiten genutzt und selbst gegen das Bundesinnenministerium geklagt, das nun vom Gericht beschuldigt wurde, ein rechtswidriges Verbot erlassen zu haben. Andere Mainstream-Medien und Organisationen ringen sich zumindest dazu durch, zuzustimmen, dass die Grundrechte für alle gelten, egal welcher Meinung sie sind.

In der ARD wurde in einem Beitrag zum Urteil recht sachlich über die Entscheidung und die Begründung berichtet. Elsässer habe den Gerichtssaal zur Selbstdarstellung genutzt, heißt es zwar, aber es wird hinzugefügt:

„Es ist eine Bühne, die ihnen das Bundesinnenministerium bereitete, als es vor einem Jahr das Unternehmen verbot, das unter anderem das Magazin Compact herausgibt. Verantwortlich war damals noch die SPD-Politikerin Nancy Faeser.“

Amts-Nachfolger Alexander Dobrindt (CSU) habe am Dienstag nur erklärt: „Mein Haus wird das Urteil sorgfältig auswerten.“ Bei der ARD wird außerdem darauf verwiesen, dass der Vorsitzende Richter Kraft am Ende der Urteilsverkündung betonte, dass das Gericht „nicht nach politischer Präferenz, sondern nach rein juristischen Maßstäben entschieden“ habe. Dem fügt Autorin Claudia Kornmeier immerhin hinzu:

„Es ist für sich genommen bemerkenswert, dass ein Richter anscheinend den Eindruck hat, es brauche diese Klarstellung.“

Die Neue Zürcher Zeitung veröffentlichte am Dienstag einen Kommentar zum Urteil aus Leipzig, in dem es schon in der Überschrift heißt: „Das Verbot des «Compact»-Magazins ist aufgehoben – gut so.“ Doch die Begründung sei gefährlich, so Autorin Fatina Keilani, denn sie bereite „schon den Boden für anderslautende Bewertungen“. Sie schreibt, dass vermeintlich „progressive linke“ Meinungen auch in den Gerichten die Oberhand gewinnen. Das Recht werde zunehmend als politisches Mittel missbraucht, stellt sie fest und warnt vor den Folgen:

„Wer überall Faschismus wittert, läuft Gefahr, selbst zu faschistischen Methoden zu greifen.“

Zum Leipziger Urteil gegen das Verbot von Compact, meint Keilani zu Recht:

„Es wäre einfacher und klarer gegangen: Die Grenzen der Pressefreiheit sind die allgemeinen Gesetze, besonders das Strafrecht. Ist der Inhalt des Blatts nicht strafbar, dann kann es auch nicht verboten werden. So bliebe man in einer Zone der Objektivierbarkeit, die künftige Verbotsfragen nicht dem Geschmack des Gerichts ausliefert.“

Notwendige Skepsis

Abzuwarten bleibt, wie die Regierung mit diesem Urteil und dessen über den konkreten Fall hinausgehenden Bedeutung umgeht. Das Bundesinnenministerium unter Faeser stützte sich bei seiner Verbotsverfügung auf Aussagen aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Das hatte die Compact-Magazin GmbH Ende 2021 als „gesichert rechtsextremistische Vereinigung“ eingestuft und seitdem deshalb beobachtet. Das Magazin wird auch im aktuellen „Verfassungsschutzbericht 2024“ ins Visier genommen, den am 10. Juni der neue Bundesinnenminister Dobrindt gemeinsam mit BfV-Vizepräsident Sinan Selen vorstellte. Und dort heißt es über Compact und dessen Verlag erneut, dieser verbreite in „unterschiedlichen Publikationen und Produkten regelmäßig und seit Jahren antisemitische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte“. Diese würden sich „damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ richten.

Das wird wie gehabt nicht weiter belegt. Nur der angebliche Wille, das politische System zu stürzen, wird mit einem Zitat aus einem Youtube-Interview mit Elsässer vom Juli 2024 versucht zu belegen. In dem erklärte Elsässer, „das Regime muss gestürzt werden“ und verglich die Situation mit der untergehenden DDR 1989/90. Das Interview war eine Reaktion auf das von Faeser erlassene Verbot.

Die tatsächlichen Feinde und Gefährder der Verfassung, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, lässt der Verfassungsschutzbericht unbeachtet und ungeschoren. Das Beispiel Compact ist nur eines, bei dem sich zeigt, was die Behörde und das ihm vorgesetzte Bundesinnenministerium von Grundrechten wie der Meinungs- und Pressefreiheit halten. Zahlreiche Verfassungsrechtler hatten darauf aufmerksam gemacht, dass das nun aufgehobene Verbot durch das Bundesinnenministerium gegen die Verfassung verstieß. So hatte unter anderem der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler bereits im Juli 2024 klargestellt, das Grundgesetz räume „der freien Meinungsäußerung und damit der Pressefreiheit einen überragenden Stellenwert ein“.

„Das Grundgesetz schützt auch extreme Meinungen“, hatte der Rechtsexperte im Juli vergangenen Jahres in einem Beitrag für das Magazin Cicero festgestellt. Mit Blick auf den Fall Compact stellte er fest, das Magazin sei vor allem „regierungskritisch mit großer Reichweite“.

„Wir beobachten also, dass die Regierung einen Kritiker mit staatlicher Gewalt mundtot macht.“

Das gilt auch für andere Medien, die kritisch gegenüber der regierenden Politik sind, auch auf der gegenüberliegenden Seite des Meinungsspektrums. Die linke Tageszeitung junge Welt, bei der Elsässer in den 1990er Jahren einmal Chefredakteur war, ist seit vielen Jahren im Visier der Behörden des Staates, die vorgeben, die Verfassung zu schützen.

Boehme-Neßler verwies in dem Beitrag auf die „Wunsiedel“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 2009, wonach sogar die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts grundsätzlich von der Verfassung geschützt sei. „Die freie geistige Auseinandersetzung ist die wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“, stellte er fest und fügte hinzu:

„Ohne Meinungs- und Pressefreiheit gibt es keine Demokratie. So einfach ist das.“

Nicht umsonst betone das Bundesverfassungsgericht immer wieder:

„Eine freie, nicht vom Staat kontrollierte und gelenkte Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist für eine Demokratie unentbehrlich. Punkt.“

Der Staatsrechtler erinnerte außerdem an etwas, was im „Verfassungsschutzbericht“ nicht zu finden ist:

„Das Grundgesetz möchte keine Gesellschaft, in der es eine herrschende Meinung gibt, die alle Bürger nachbeten (müssen). Ganz im Gegenteil: In der Demokratie muss der Mainstream immer wieder herausgefordert werden. Das ist der Kern der Demokratie. Es darf in der Demokratie des Grundgesetzes deshalb nicht sein, dass Bürger, die vom Mainstream abweichen, diffamiert, stigmatisiert und eingeschüchtert werden.“

Das Urteil von Leipzig ist zumindest ansatzweise ein Beitrag dazu, diesen Kern der beschädigten Demokratie wieder etwas zu stärken. Es wird sich zeigen, ob damit die Pressefreiheit gegen künftige staatlichen Übergriffe gesichert wurde.

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Dank an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: Hand mit Mikrofon, Notizblock und Aufnahmegerät
Bildquelle: leolintang / shutterstock


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