Wer beugt hier das Recht? | Von Uwe Kranz

Ein Standpunkt von Uwe Kranz.

Eine Hammerreaktion: Christian Dettmers Privatwohnung, sein Auto und seine Amtsräume im Amtsgericht Weimar wurden von mehreren Polizeibeamten und der Staatsanwaltschaft am Montag, dem 26.04.2021 durchsucht, sein Computer und andere Datenträger wurden sichergestellt. Es bestand kein Verdacht des Besitzes oder Handels mit Drogen oder von Abbildungen des sexuellen Kindesmissbrauchs, sondern, sehr subtil, der angeblichen „Rechtsbeugung“. Er ist auch nicht ein Irgendwer, er ist ein angesehener Richter am Familiengericht Weimar und hat damit eine Schlüsselposition in unserer Gesellschaft inne: Er wacht über das Kindeswohl.

Und er wurde weltweit berühmt ob seines wahrhaftigen und standhaften Urteils (Aktenzeichen: 9 F 148/21), im Kinderschutzverfahren gemäß Paragraph 1666, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Verfahren untersagte er am 08.04.2021 zwei Schulen, Maskenpflicht, Mindestabstände und Schnelltests vorzuschreiben, weil diese nachweislich das Kindeswohl gefährdeten. Und er verfügte, dass diese einstweilige Anordnung nicht nur für die zwei Kinder der Kläger selbst gelte, sondern für alle Schülerinnen und Schüler an deren beiden Schulen.

Das Kindeswohl

“Im Grundgesetz ist das Kindeswohl zu Recht als hoher Wert definiert. Aber die ganze Wahrheit ist: Es steht eben nicht allein, sondern auf gleicher Ebene mit elterlicher Sorge, Religionsfreiheit und Freiheit der Religionsausübung. Das sind Rechtsgüter desselben verfassungsrechtlichen Ranges. Kindeswohl ist auch körperliche Unversehrtheit.

So hat es vor vielen Jahren der SPD-Abgeordnete Steinmeier in einer Rede im Bundestag einmal gesagt. Und als Bundespräsident bekräftigte er das am 01.06.2020, dem deutschen Kindertag:

“Nicht nur in Corona-Zeiten: Der Kindertag soll uns daran erinnern, was wir Kindern schuldig sind, was uns Kinder wert sind.”

Nix sind sie ihnen Wert, unsere Kinder!

Seit Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) in 1989 müssten Kinder als eigenständige Persönlichkeiten behandelt werden, mit eigenen Rechten, mit eigener Würde und eigenen Bedarfen. Im Zentrum der UN-Konvention (Art. 3 KRK) steht eine Vielzahl von verbindlichen Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechten, steht die absolut vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls. Die deutsche Politik hinkt hinterher:

Erst 1992 ratifizierte Deutschland die UN-Konvention und kam auch der Forderung nach, dieses Recht formal in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Es dauerte aber immer noch bis zum 06.07.2000, bis auch in Deutschland Kinder ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung erhielten, das heißt, dass das bis dahin bestehende elterliches Züchtigungsrecht aufgehoben und auch die Anwendung von psychischer Gewalt in Form von Demütigungen verboten wurde.

Das völkerrechtliche Kindeswohlprinzip galt jedoch von Anfang an und mit Bedacht für alle staatlichen Maßnahmen, die Kinder betreffen; denn von Geburt an hat jedes Kind ein Recht darauf, als Mensch eigene Rechte auf Schutz, Förderung, Beteiligung und auf Achtung seiner wachsenden Fähigkeiten zu haben, d.h. gemäß seinem individuellen Entwicklungsstand als Subjekt und Akteur ernst genommen zu werden.

Aber es dauerte erneut bis zum 22.04.2021, bis nach jahrelangem politischen Hick-Hack der Entwurf für ein modernisiertes Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG, 19/26107) vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, immer noch mit vielen Mängeln, Widersprüchlichkeiten und Fragezeichen.

Kinderrechte ins Grundgesetz 

Das Projekt „Kinderrechte ins Grundgesetz“ bleibt sogar bis zum Ende dieser Legislaturperiode umstritten und wird (hoffentlich) in der vorgelegten Form gar nicht mehr beschlossen. Von den Intentionen der Kinderrechtskonvention bleibt nämlich in dem vorgelegten Vorschlag fast gar nichts übrig. Im Verhältnis zwischen Kindern, Eltern und Staat muss aber klar geregelt werden, ob ein Grundrecht dem Kind selbst Handlungsmöglichkeiten verleiht oder aber den Staat ermächtigt, in die elterliche Erziehung einzugreifen (Art. 6 GG). Letzteres soll zu Recht nur in Ausnahmefällen zulässig sein, nämlich immer nur dann, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Im Zweifel gilt aber stets der Vorrang der elterlichen Erziehung vor staatlichen Eingriffen.

Vorauseilender Gehorsam?

Wie passt dann zusammen, dass nach dem Richterspruch von Weimar (und einem verwandten Fall aus Weilheim (Aktenzeichen: 2 F 192/21) mehrere Amtsgerichte öffentlich erklärten, keine solche Kinderschutzverfahren mehr eröffnen zu wollen? Die Thüringer Justiz, genauer die dem Justizminister nachgeordneten Familiengerichte weigern sich also von vornherein, sich für das Kindeswohl einzusetzen, erst gar nicht prüfen zu wollen, wie der eklatante Widerspruch zwischen Kindeswohl und Merkelscher Anti-Corona-Maßnahmen abgewogen und beschieden werden soll? Auf Anordnung von ganz oben, nach telepathischer Verständigung oder Zoom-Konferenz der Amtsgerichtsleiter?

Das ist nicht nur juristisch brisant, sondern politisch höchst relevant, vor allem so kurz vor der Bundestagswahl. Aber von Thüringen ist man ja schon seit Jahrzehnten allerhand gewöhnt; das eigenwillig interpretierte, eher absolutistische Thüringer Landrecht wurde dort schon öfters bemüht. Ich entschuldige mich hier ausdrücklich bei den Verfassern des historisch einmaligen Sachsenspiegels, den Gerichtsschöppen der damaligen Zeit und dem geheimnisvollen Prozess aus Tradition und Assimilation, der das das damalige Recht prägte – da könnte sich die Thüringer Justiz noch heute nicht nur eine Scheibe abschneiden.

Auch mit demokratischen Wahlergebnissen hatte man in diesem Bundesland schon einige Last. Die Grünen Co-Vorsitzende und Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock erinnerte sich bei Lanz: „Da standen wir kurz davor, dass ein Nazi, jemand, der nicht auf dem Boden des Grundgesetzes steht, in einem unserer Bundesländer zum Ministerpräsidenten gewählt wird!“ Dass „der Nazi“ eigentlich Thomas Kemmerich hieß, Spitzenkandidat der FDP war und mit den Stimmen von CDU und AfD gewählt worden war, war ihr wohl in der Hitze des Gefechts entgangen. Die Last wurde ihr aber per Kanzlerinnen-Dekret aus Südafrika abgenommen. Die Wahl sei „unverzeihlich“ und „muss rückgängig gemacht werden“. Das nenne ich mal Demokratieverständnis!

Die Gesellschaft gespalten 

Dazu fällt mir doch glatt wieder eine Rede von Bundespräsident Steinmeier ein, diesmal beim zentralen Gedenkakt für die Verstorbenen der Pandemie (Berlin, 18. April 2021), die er mit dem Gedicht von Erich Mühsam eröffnete, die dieser „in Stunden von Bitterkeit und Verzweiflung“ schrieb:

Wem kann ich klagen
Der mit mir fühlt?
Wem kann ich sagen,
Was in mir wühlt?

Das sind in der Tat Fragen, die heute deutsche Eltern voll Bitterkeit und Verzweiflung umtreibt. Sie stehen nämlich vor der Wahl, ihre Kinder in die Schule zu schicken, um sie dort auf eigene Gefahr und unter vollständigem Haftungsausschluss unnützen und sogar gefährlichen Zwangstests zu unterwerfen oder sie zu ermutigen und unterstützen, den Testverfahren zu widerstehen, im Wissen um die Gefahr einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt (wie schon häufiger angedroht), oder, seit neuestem, in zorniger Ohnmacht vor dem Verlust der Möglichkeit, die Rechte des Kindes vor Gericht einklagen zu können. Wie sagte Steinmeier so schön verschwurbelt beim Gedenktag:

Wenn wir heute einen Moment innehalten, dann wird uns bewusst, dass das Virus unsere Gesellschaft tiefer erschüttert und verwundet hat, als wir uns das im Alltag eingestehen.“

Nein, das war noch nicht einmal die halbe Wahrheit. Nicht das Virus hat das bewirkt, es waren das politische Regime Merkels und ihrer Vollstrecker; auch die Schul- und Justizbehörden, die Schulleiter, die Lehrer, die Familienrichter, u.a., sie alle haben ihren rechtlichen und pädagogischen Auftrag vermasselt und die frappante Verletzung des Kindeswohls zugelassen. Eltern sollten sich dagegen weiterhin mit Anträgen nach § 1666 BGB wehren, damit die strafrechtlichen Verantwortlichen für spätere Verfahren bekannt sind und benannt werden.

Infektionsschutzmaßnahmen gefährden das Kindeswohl

Und dann hatte endlich ein Familienrichter den Mut, die dekretierten sogenannten Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen genauer auf ihre tatsächliche Wirksamkeit und Schadensfolgen zu überprüfen. Er gab deutliche „Warnsignale“, indem er dem Thüringer Bildungsministerium und den beteiligten Schulleitungen im März 18 Fragen mit der Bitte um Stellungnahme zusandte, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen belegen können. Weder der Freistaat Thüringen noch die Schulen der beiden Kinder reagierten. Arroganz der Macht! Also stellte er nach Prüfung aller Fakten und hochkarätiger wissenschaftlicher Beratung fest, dass die angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nachweislich das Kindeswohl gefährden. Sein Urteil:

„Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen…. Die Lehrkräfte dürfen die Maßnahmen – Masken, Abstand, Tests – nicht anordnen und dürfen sich auch nicht auf die politischen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen berufen, da diese ungeeignet, unverhältnismäßig und verfassungswidrig seien.“ 

Ach hätten wir doch Hunderte Dettmers, die sich ihrer Verantwortung stellen und Tausende von Eltern, die sich in Notwehr gegen Schulbehörden und -leitungen oder Lehrkräfte stellten. Oliver Nölken vom Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KriStA) lobte denn auch: „Die Weimarer Entscheidung ist vor allem auch in ihrer Methodik Maßstab und Vorbild für Richterinnen und Richter in ganz Deutschland“.

Der 178-seitige Beschluss sei Satz für Satz „ein ganz sauber begründetes Urteil“, meint Alexander Christ von den „Anwälten für Aufklärung“. Es müsste eine Pflichtlektüre für Familienrichter und Jurastudenten werden. Dettmer sollte, ganz im Geiste der Kinderrechtskonvention und aller Brüsseler Kinderschutzdirektiven, ein Bundesverdienstkreuz bekommen, kein Strafverfahren. Der Gang zum Familiengericht ist als ein „Notruf“ von Eltern und Kind zu werten – und diese Hilfe wird nun verwehrt, der Richter wird strafrechtlich verfolgt. Wer beugt hier das Recht?

Quellen:

  1. https://www.anonymousnews.ru/wp-content/uploads/2021/04/Amtsgericht-Weimar-Beschluss-9-F-148-21-vom-08-04-2021.pdf
  2. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/261/1926107.pdf

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Danke an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Dieser Beitrag erschien zuerst am 04. Mai 2021 auf dem Blog HalloMeinung

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Bildquelle:    SLindenau /shutterstock

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