Tagesdosis 26.11.2018 – Der Brexit: Wird Großbritannien wirklich die EU verlassen? (Podcast)

Ein Kommentar von Elke Schenk.

Die Bevölkerung Großbritanniens hat abgestimmt. Die Meldung vom 23. Juni 2016 wird so einige Europäer anderer Länder und selbst die Menschen im eigenen Land überrascht, wenn nicht gar schockiert haben: In einer Volksabstimmung entschied sich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen Austritt aus der Europäischen Union. Ungläubig oder neugierig warten viele darauf, was nun passiert. Wird der Brexit Wirklichkeit? Eine Einschätzung auf der Grundlage des Entwurfs zu einem Austrittsvertrag.

Die Selbstverklärung der Europäischen Union wird immer dann als Maske entlarvt, wenn sie auf die Probe gestellt wird: Wenn sich Bevölkerungen in Volksabstimmungen dem von den Eliten vorgegebenen Weg widersetzen. Obwohl der Austritt aus der Union im EU-Vertrag von Lissabon 2009 verankert wurde, gilt die Aktivierung dieses Rechts aufgrund eines Wählervotums in Großbritannien als Unfall oder Unbotmäßigkeit. Eine entscheidende Frage ist also: Wird die EU Großbritannien zu annehmbaren Bedingungen gehen lassen?

Zur Erinnerung: Bei der Abstimmung zum Austritt aus der EU haben im Juni 2016 72 Prozent der Wahlberechtigten abgestimmt, davon 51,9 Prozent für den Brexit. Als Austrittsdatum ist formal der 29. März 2019 festgelegt worden, 2 Jahre nach der Aktivierung des Artikels 50 des EU-Vertrags.

Beim Wahlverhalten war neben der regionalen Spaltung — innerhalb Nordirlands stimmten 56 Prozent der Wählenden für „remain”, also den Verbleib in der EU, in Schottland 62 Prozent — auch eine soziale Spaltung festzustellen. Während die Londoner City mit ihren sehr hohen Einkommen von der Kapitalverkehrsfreiheit, das heißt der Freiheit zur Spekulation und zum Agieren als Schattenfinanzplatz, profitiert und entsprechend für remain stimmte, sind die deindustrialisierten und ärmeren Gebiete mehrheitlich der Leave-Kampagne gefolgt (1).

Globalisierungsverlierer in allen EU-Ländern leiden unter den Folgen eines „autoritären Kapitalismus” (Wilhelm Heitmeyer), der nationale demokratische Entscheidungsspielräume beschneidet und wirtschafts- wie finanzpolitische Bestimmungen in internationalen Verträgen zementiert. Es sind die unteren Einkommensgruppen, die unter der Verlagerung qualifizierter Facharbeitsplätze, unter prekären Beschäftigungsverhältnissen, Niedriglöhnen und der Konkurrenz durch Migranten auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt leiden.

Die EU mit ihrer vertraglich verankerten neoliberalen Schlagseite — vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes, Verbot staatlicher Beihilfen, Unterminierung des öffentlichen Sektors —, die in der geltenden Normenhierarchie Verfassungsrang genießt, gilt zurecht als hauptverantwortlich für diesen Zustand. Auch daraus nähren sich die nationalistisch auftretenden Parteien am rechten politischen Rand allerorten und sind die unteren Einkommensgruppen empfänglich für den nationalen Souveränitätsdiskurs, den die Leave-Kampagne mit ihrem Motto „Take back control again” bedient hat (2).

Dass die Hoffnung der Unterklassen auf eine progressive Wirtschafts- und Sozialpolitik von den konservativ-liberalen Protagonisten des Brexit nicht erfüllt werden wird, steht auf einem anderen Blatt. Wie sehr die britischen Regierungen seit Thatcher, inklusive Tony Blairs New-Labour-Politik, zur Durchsetzung des neoliberalen Dogmas in ihrem Land und in der EU verhalfen, wird sowohl von den konservativen Brexiteers als auch den neoliberal gewendeten Labour-Abgeordneten geflissentlich verschwiegen.

Am 14. November 2018 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf für ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, offziell „Withdrawal Agreement of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community” genannt.

Das knapp 600-seitige Abkommen soll — mit Ausnahmen für einige Artikel — am 29. März 2019 in Kraft treten, sofern es bis dahin in den Mitgliedstaaten wie in Großbritannien ratifiziert worden ist (3).

Daneben veröffentlichte die Kommission zwei Pressemeldungen — Fact Sheets — zu den Inhalten des Austrittsabkommens: „Brexit Negotiations: What is in the Withdrawal Agreement” sowie zum „Protocol on Ireland and Northern Ireland”. Der folgende Überblick bezieht sich auf die genannten Pressemeldungen zum Abkommen beziehungsweise zum Irland-Protokoll sowie auf den Vertragstext.

Das Withdrawal Agreement (WA) enthält folgende Kernpunkte:

  • Um die Umsetzung und Durchsetzung des WA zu überwachen und zu gewährleisten, wird eine neue Institution geschaffen, das „Joint Committee” mit sechs Unterbehörden, in dem die EU und Großbritannien vertreten sind (4).
  • Das gesamte Withdrawal Agreement erhält in der Normenhierarchie Vorrang, wie es das EU-Recht gegenüber nationalem Recht hat (5).
  • Kommt es zu Konflikten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des WA, wird zunächst das Joint Committee angerufen. Danach wird das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle weitergeführt. Diese muss in Fällen, in denen EU-Recht tangiert ist, den EuGH anrufen, der eine bindende Entscheidung trifft. Verstöße gegen die EuGH-Entscheidung können mit einer Strafzahlung geahndet werden, im Extremfall sogar mit einer Suspendierung von Teilen des WA oder anderer Verträge zwischen der EU und Großbritannien, außer Bürgerrechte betreffend (6).
  • Bis mindestens zum 31.Dezember 2020 gibt es eine Übergangsperiode. In dieser Übergangszeit soll ein neues Abkommen das Verhältnis zwischen EU und Großbritannien neu regeln. Falls bis dahin kein Abkommen verhandelt wurde, kann die Frist einmalig verlängert werden durch die einvernehmliche Entscheidung des Joint Committee. Diese Verlängerung muss vor dem 1. Juli 2020 beschlossen sein, und dafür hat Großbritannien einen finanziellen Beitrag zu leisten (7). Das heißt, wenn eine Seite nicht zustimmt, gibt es keine Verlängerung der Übergangsperiode und dann setzt der sogenannte „Backstop” ein — siehe unten im Abschnitt zu Nordirland.
  • Während der Übergangsperiode gelten die existierenden EU-Verträge und Gesetze weiter, auch alle in der Zwischenzeit erlassenen Regeln und Verträge, inklusive der für Großbritannien nicht geltenden Grundrechtecharta, so als sei Großbritannien Mitglied der EU, aber ohne Mitspracherechte oder Vertreter in den EU-Institutionen (8).
  • Sowohl für die jetzt etwa 1 Million Briten in anderen EU-Ländern als auch für die 3 Millionen EU-Bürger, die in Großbritannien leben, arbeiten oder studieren, bleibt das freie Niederlassungsrecht und das Recht zur Arbeitsaufnahme oder Unternehmensgründung bestehen. Sie behalten ihre erworbenen Ansprüche zur sozialen Sicherung — Krankenversicherung, Rente. Ihre dauernden Partner, Eltern, Kinder, Enkel oder Großeltern, die in einem anderen Land leben, dürfen auch in Zukunft zu ihnen ziehen. Für alle EU-Bürger und Briten sowie für deren Verwandte wird ein lebenslanges Niederlassungsrecht im jeweils anderen Gebiet garantiert, wenn die Inanspruchnahme dieses EU-Rechts auf Lebensentscheidungen basiert, die vor dem Ende der Übergangsphase getroffen wurden (9). Damit wird eine Stoßrichtung des Brexit-Lagers, die Arbeitsmigration nach Großbritannien zu begrenzen, zumindest für die Dauer der Übergangsperiode blockiert.
  • Großbritannien verpflichtet sich, sich weiter der Rechtsprechung des EuGH zu unterwerfen. Selbst nach dem Ende der Übergangsperiode muss Großbritannien der Rechtsprechung des EuGH eine gebührende Beachtung — „due regard” — schenken und sicherstellen, dass das nationale Recht dem EU-Recht nicht widerspricht. Innerhalb von vier Jahren nach dem Ende der Übergangsphase hat die EU-Kommission das Recht, während dieser Phase aufgetretene britische Verstöße gegen EU-Recht oder die Nichteinhaltung einer Verwaltungsentscheidung — „non-compliance with an administrative decision of a Union institution or body” — dem EuGH als Rechtsinstanz vorzulegen. Der Vertrag führt als Beispiele Verstöße gegen Wettbewerbsregeln oder staatliche Beihilfen an. Bis zu acht Jahre nach dem Ende der Übergangsperiode sind Streitfälle im Zusammenhang mit Teil 2 des WA — Citizen’s Rights — vom EuGH zu entscheiden (10).
  • Neben dem Joint Committee wird eine unabhängige Behörde, „Authority”, geschaffen, der die gleichen Kompetenzen wie der EU-Kommission zustehen, um die Einhaltung des Vertragsteils zu den Bürgerrechten durch Großbritannien zu überwachen, um Untersuchungen durchzuführen und Beschwerden von EU-Bürgern entgegenzunehmen (11). Frühestens acht Jahre nach dem Ende der Übergangsperiode kann Großbritannien diese unabhängige Behörde abschaffen.
  • Bis zum Ende der Übergangsperiode können Waren nach den Binnenmarktregeln transferiert werden, bis sie den Endverbraucher erreicht haben.
  • Geografische Herkunftsbezeichnungen — davon gibt es mehr als 3000 — behalten solange in Großbritannien ihre Gültigkeit, bis es ein neues Abkommen zwischen Großbritannien und der EU gibt.
  • Noch nicht erledigte öffentliche Beschaffungsaufträge werden unter den Bedingungen, unter denen sie abgeschlossen wurden, erledigt.
  • Die EU-Fischerei-Politik gilt auch für Großbritannien während der Übergangsperiode.
  • Weiterhin muss sich Großbritannien der alleinigen Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik laut dem Vertrag von Lissabon unterwerfen und kann keine neuen Freihandelsabkommen ohne Zustimmung der EU unterzeichnen. Auf der Grundlage bestehender Freihandelsabkommen müssen Drittländer den gleichen Marktzugang nach Großbritannien erhalten, wie die EU sie ihnen einräumt. Darüber hinaus gelten alle internationalen Abkommen weiter, auch die sogenannten „gemischten Abkommen”, für die die EU keine alleinige Zuständigkeit hat und die der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten bedurften (12). Vorstellungen der Brexiteers, nach dem Scheitern von TTIP beispielsweise ein eigenes Freihandelsabkommen mit den USA abzuschließen, schiebt das WA einen Riegel vor.
  • Nach dem Ende der Übergangsperiode wird Großbritannien von allen EU-Datennetzen getrennt.
  • Großbritannien muss seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber EU-Institutionen einhalten — so als sei es ein Mitgliedstaat. Kein EU-Land soll aus dem Austritt Großbritanniens ein finanzieller Nachteil erwachsen. Einzahlungen Großbritanniens in die EZB und die Europäische Investitionsbank EIB — „paid-in capital” — werden bis 2030 zwar zurückerstattet, aber in eine abrufbare Garantie verwandelt, falls wegen Zahlungsausfalls ein Rückgriff darauf erforderlich ist. Die Zahlungsverpflichtungen sind in Euro zu leisten (13).
  • Programme, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens der EU aufgelegt worden sind, gelten auch über den 31. Dezember 2020 hinaus für Großbritannien, bis sie beendet sind (14).
  • In der Pressemeldung der Kommission gibt es eine auffällige Leerstelle, nämlich die Behandlung des Finanzzentrums Londoner City beziehungsweise die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit als zentrale EU-Binnenmarktfreiheit. Während der freie Personen- und Warenverkehr redundant thematisiert werden, fehlen entsprechende Ausführungen zum Kapitaltransfer oder zu Folgen für Banklizenzen. Ein Grund dafür könnte darin liegen, dass es sich bei der Londoner City um eine eigene Jurisdiktion handelt, die nicht Teil der EU ist. Ein zweiter Grund mag darin liegen, dass der EU-Vertrag den freien Kapitalverkehr nicht nur innerhalb der EU sondern auch zwischen EU und Drittländern fordert: „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten” (15). Eine Rücknahme der Liberalisierung des Kapitalverkehrs ist nur durch einstimmigen Beschluss des Ministerrates möglich, ohne Mitentscheidungsrecht des EU-Parlaments (16).

Ein Knackpunkt des Vertrags ist, dass die EU fordert, es dürfe keine harte Grenze auf der Insel zwischen dem EU-Mitglied Irland und dem zu Großbritannien gehörenden Nordirland geben. Die katholische Minderheit Nordirlands fühlt sich der Republik Irland verbunden, die Protestanten dagegen Großbritannien, und entlang dieser religiösen Grenze verlief auch das Abstimmungsergebnis beim Referendum.

Der Austritt aus der EU führt in der Konsequenz dazu, dass die EU-Außengrenze quer durch die irische Insel führt. Das bedeutet, dass auf der irischen Insel Grenzkontrollen für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Menschen eingeführt, die freie Niederlassung aufgehoben würde und zwischen Irland und Großbritannien beziehungsweise Nordirland lediglich die WTO-Regeln gelten würden (17).

Das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und Großbritannien wird durch die Regelungen bezüglich Nordirland geprägt. Dies ist in einem separaten Protokoll, das Teil des WA ist, festgelegt und firmiert unter dem Stichwort „Backstop”, also Auffangmechanismus, Absicherung (18).

  • Die Backstop-Regelung gilt ab dem Ende der Übergangsperiode bis ein neues Abkommen zwischen EU und Großbritannien ausgehandelt ist oder beide Seiten gemeinsam entscheiden, dass die Regelungen des Protokolls nicht mehr erforderlich sind, um seine Ziele zu erreichen (19).
  • Nordirland wie Großbritannien bleiben bis dahin Teil der Zollunion, das heißt ohne Zölle oder Mengenbegrenzungen im Warenverkehr zu erheben.
  • Es darf keine Verschlechterungen gegenüber den im Karfreitagsabkommen von 1998 ausgehandelten Rechten geben, insbesondere was den Personenverkehr angeht (20).
  • Großbritannien bleibt wesentlichen Regelungen des Binnenmarktes und der EU-Gesetzgebung unterworfen im Hinblick auf Waren, Gesundheitsvorschriften für Veterinärkontrollen, landwirtschaftliche Produkte, Mehrwertsteuer, Besteuerung von Waren, staatliche Beihilfen und Außenzölle (21). Das heißt zum Beispiel, das EU-Verbot für staatliche Beihilfen bleibt ebenso gültig wie die EU-Bestimmungen für genveränderte Lebens- oder Futtermittel oder Saatgut. Großbritannien darf keine eigene Zollpolitik betreiben und muss seine Handelspolitik mit der der EU harmonisieren. Und, wie oben ausgeführt, für Großbritannien ohne Mitsprachemöglichkeit und ohne Beteiligung an den Entscheidungsprozessen. Mehr noch: Im Hinblick auf staatliche Beihilfen, die den Handel zwischen Großbritannien und der EU betreffen, erhält die EU-Kommission eine Rechtsstellung vor britischen Gerichten und das Recht einzugreifen. Streitfälle werden vor der Schlichtungsstelle beziehungsweise dem EuGH ausgetragen.
  • Zwischen der EU und Großbritannien sollen gleiche Wettbewerbsdingungen — ein „level playing field” — gelten. Wettbewerbsverzerrungen und Unternehmenskonzentrationen müssen von Großbritannien verhindert werden.
  • Großbritannien wird verpflichtet, EU-Direktiven im Zusammenhang mit Besteuerung und Steuerhinterziehung in nationales Recht zu übertragen (22).
  • Großbritannien und die EU haben sich verpflichtet, das existierende Niveau des Umweltschutzes nicht abzusenken und das Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Großbritannien verpflichtet sich, ein dem Emissionsrechte-Handel äquivalentes System einzuführen.
  • Großbritannien verpflichtet sich, die Sozialstandards gegenüber bestehenden EU-Regeln nicht abzusenken.
  • Nordirland bleibt ohne Einschränkungen in den EU-Binnenmarkt integriert, aber der Warenverkehr von Großbritannien nach Nordirland wird Kontrollen unterworfen, um Konsumenten und Händler im Gemeinsamen Markt zu schützen.

Wird es zum Brexit kommen?

Für das Austrittsabkommen wurde der Begriff „Withdrawal Agreement” gewählt und nicht „exit” oder „leaving”. Betrachtet man das semantische Feld von withdrawal, so fallen darunter neben „Austritt” auch „Rückzug” und „Entzugserscheinungen”. In Anbetracht der konkreten Regelungen handelt es sich tatsächlich um Großbritannien auferlegte schmerzhafte Entzugserscheinungen. Die EU-Verhandler haben kein Interesse daran, angenehme Austrittsbedingungen zuzugestehen, um angesichts des inneren Zerfalls der Union mögliche Nachahmer abzuschrecken.

Der von der britischen Premierministerin Theresa May vorgelegte sogenannte Chequers-Deal zur Lösung der Irland-Nord-Irland-Frage sah vor, dass Großbritannien den europäischen Binnenmarkt und die Zollunion zwar verlassen, aber „zwei unterschiedliche Zollsätze einführen will: einen für Waren für den europäischen Markt und einen für Güter, die in Großbritannien verkauft werden sollen. So will die Regierung neue Grenzkontrollen zwischen Nordirland und der Republik Irland verhindern. Zugleich soll der Vorschlag ermöglichen, dass Großbritannien aus der Zollunion mit der EU austritt, damit die Regierung in London eigene Handelsabkommen mit Drittstaaten abschließen kann — eine der Kernforderungen der EU-Gegner (23).

„Die EU lehnte die Vorschläge jedoch als ‚Rosinenpickerei‘ ab” (24), da sie keine Aufspaltung der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zulassen will.

Vergleicht man Theresa Mays 12-Punkte zum Brexit aus dem Sommer 2018, siehe Abbildung unten, mit dem vorliegenden Withdrawal Agreement, muss man feststellen, dass sich die Hoffnungen der Brexiteers auf das Wiedererlangen der vollständigen nationalen Souveränität nicht erfüllt haben. Dies gilt weder bezogen auf den Stopp der Personenfreizügigkeit, noch auf die finanziellen Leistungen an die EU, noch auf das Recht, neue Handelsabkommen zu schließen und auch nicht auf den gerichtlichen Vorrang von britischen Gerichten über den EuGH.

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Quelle: Twitter

Großbritannien bleibt mit dem jetzt vorgelegten Vertragsentwurf an wesentliche EU-Regularien gebunden, verliert aber jede Einflussnahme auf deren Zustandekommen. Dieser Zustand wird zudem über die Bestimmungen zur Übergangsphase und insbesondere über das Irland-Protokoll auf Dauer gestellt.

Ohne Bereitschaft der EU kann Großbritannien keine vollständige Loslösung von der EU erreichen, es sei denn, Großbritannien lässt es auf einen harten Brexit — no deal — ankommen. Stimmt Großbritannien dem jetzigen Withdrawal Agreement zu, werden auf absehbare Zeit alle Hoffnungen auf eine eigenständige Politik, auch eine Revision der neoliberalen Politik außerhalb der Zwangsjacke der EU-Verträge unter einem möglichen Labour-Premier Corbyn, zunichte gemacht.

Das vorliegende WA ist daher weder für die Leave- noch für die Remain-Seite annehmbar. Es ist deswegen wahrscheinlich, dass es entweder zu einem harten Brexit kommen wird oder durch Neuwahlen oder ein zweites Referendum in Großbritannien eine Tür für den Verbleib in der EU geöffnet wird. Es ist offen, ob den EU-Verhandlern das Schicksal der 4 Millionen EU-Arbeits-Migranten, die von einem harten Brexit betroffen wären, und die Vermeidung einer Konflikteskalation auf der irischen Insel so wichtig sind, dass sie zu Nachverhandlungen bereit sind, um einen harten Brexit unter allen Umständen zu verhindern.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Siehe zum Beispiel zur regionalen Verteilung der Wahlergebnisse: https://twitter.com/nytgraphics/status/746215829813944322/photo/1?ref_src=twsrctfw und zur Einkommensverteilung die Guardian-Karte: (24.11.2011)
(2) Vgl. Jack Rasmus: Brexit as Working Class Rebellion against Neoliberalism and “Free Trade”,Global Research, June 26, 2016 http://www.globalresearch.ca/brexitasworking¬class¬rebellion¬against¬neoliberalism-and¬free¬trade/5532860
(3) vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 185
(4) vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 164 + 165) https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf
(5) PR Brexit Negotiations, ebd., Kapitel VI: The EU and the UK have agreed on the direct effect and the supremacy of the entire Withdrawal Agreement under the same conditions as those applicable in Union law, as well as the fact that the Court of Justice of the European Union (CJEU) is the ultimate arbiter for matters related to EU law or Union law concepts. […] Important parts of the Withdrawal Agreement are built on Union law, which is used to make sure that the withdrawal happens in an orderly manner. Therefore, it is all the more important that the same legal effects, methods and principles of interpretation as for Union law apply.
(6) vgl. PR Brexit Negotiations, ebd., Kapitel VI
(7) Extension of the transition period: 1. Notwithstanding Article 126, the Joint Committee may, before 1 July 2020, adopt a single decision extending the transition period up to [31 December 20XX].* (Draft Withdrawal Agreement, Art. 132 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf )
(8) The Withdrawal Agreement covers the following areas: […] A transition period, during which the EU will treat the UK as if it were a Member State, with the exception of participation in the EU institutions and governance structures. The transition period will help in particular administrations, businesses and citizens to adapt to the withdrawal of the United Kingdom. (PR Brexit Negotiations, ebd., Kapitel IV; vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 127, ebd.)
(9) vgl. PR Brexit Negotiations, ebd., Kapitel II
(10) vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 158
(11) In the United Kingdom, the implementation and application of Part Two shall be monitored by an independent authority (the „Authority”) which shall have powers equivalent to those of the European Commission acting under the Treaties to conduct inquiries on its own initiative concerning alleged breaches of Part Two by the administrative authorities of the United Kingdom and to receive complaints from Union citizens and their family members for the purposes of conducting such inquiries. Vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 159
(12) During this transition period, the UK will have to comply with the EU’s trade policy and will continue to be bound by the Union’s exclusive competence, in particular in respect of the Common Commercial Policy. 1The UK will remain bound during the transition period by the obligations stemming from all EU international agreements. In the area of trade, this means that third countries keep the same UK market access. During this period, the UK cannot become bound by new agreements on its own in areas of Union exclusive competence unless authorised to do so by the EU. Vgl. PR Brexit Negotiations, ebd.
(13) Vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 133
(14) vgl. Draft Withdrawal Agreement, Art. 138
(15) Vertrag über die Arbeitsweise der Union, AEUV, Art. 63,(1)
(16) s. ebd. Art. 64,(3)
(17) vgl. Das macht den Streit über die irische Grenze so heikel. Spiegel online, 14.11.2018 http://www.spiegel.de/politik/ausland/brexit-was-in-nordirland-auf-dem-spiel-steht-a-1238415.html
(18) s. „Protocol on Ireland and Northern Ireland” http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-6423_en.htm
(19) If at any time after the transition period, the EU or the UK considers that this Protocol, in whole or in part, is no longer necessary, it may notify the other party, setting out its reasons. The Joint Committee [as established in Article 164 of the Withdrawal Agreement] will consider the notification and may seek an opinion from institutions created by the Good Friday (Belfast) Agreement 1998. Following discussions in the Joint Committee, the EU and the UK may decide jointly that the Protocol, in whole or in part, is no longer necessary to achieve its objectives. Vgl. PR Protocol on Ireland and Northern Ireland, ebd.
(20) This agreement addresses in full the unique circumstances on the island of Ireland. It is the insurance policy that guarantees that, whatever the circumstances, there will be no hard border between Ireland and Northern Ireland and it will protect the Good Friday (Belfast) Agreement 1998 in all its dimensions, North-South cooperation, and the all-island economy. Vgl. PR Protocol on Ireland and Northern Ireland, ebd.
(21) The UK in respect of Northern Ireland will remain aligned to a limited set of rules that are related to the EU’s Single Market and indispensable for avoiding a hard border: legislation on goods, sanitary rules for veterinary controls (“SPS rules”), rules on agricultural production/marketing, VAT and excise in respect of goods, and state aid rules. […] the UK will harmonise its commercial policy with the EU’s common commercial policy to the extent necessary for the functioning of the single customs territory. Under no circumstances can the UK apply a lower customs tariff to its customs territory than the EU Common Customs Tariff for any good imported from any third country or apply different rules of origin. Vgl. PR Protocol on Ireland and Northern Ireland, ebd.
(22) (UK) will continue to apply its domestic law which transposes the EU Directives on the exchange of information on taxation, anti-tax avoidance rules and Country-by-Country-Reporting by credit institutions and investment firms. Moreover, the UK reaffirms its commitment to curb harmful tax measures as defined in the EU Code of Conduct. Vgl. PR Protocol on Ireland and Northern Ireland, ebd.
(23) Peter Stäuber: Auf dem Weg zum weichen Brexit. In: Die Zeit online, 7.7.2018 https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/eu-austritt-brexit-freihandelsabkommmen-grossbritannien-theresa-may/komplettansicht
(24) Streit über die irische Grenze, Spiegel online, ebd.

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Dieser Beitrag erschien am 24.11.2018 bei Rubikon – Magazin für die kritische Masse

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