Stellungnahme zum Beitrag der Süddeutschen Zeitung „Wer den Hass verbreitet“ vom 10. Mai 2021

Die Süddeutsche Zeitung hat am 10. Mai 2021 online einen Beitrag mit dem Titel „Wer den Hass verbreitet“ veröffentlicht, in dem die Autorinnen Sabrina Ebitsch und Berit Kruse Galionsfiguren der Querdenker-, Verschwörer- und der rechten Szene vor[stellen]“.

Bevor wir uns kritisch mit dem Inhalt des besagten Artikels auseinandersetzen, möchten wir in aller Kürze auf die verfassungsrechtlichen und journalistischen Grundlagen der Meinungs- und Pressefreiheit eingehen.

Als konstituierendes Merkmal einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesellschaftsordnung kann die Wichtigkeit von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit garnicht genug betont werden. Wir erinnern hierbei an die wunderbaren Sätze des Artikel 5 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes. Dort heißt es:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Auch wenn die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 in Deutschland keine Anwendung findet, sollte sie aufgrund ihrer historischen Relevanz in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. In Artikel 11 der Erklärung heißt es nämlich:

„Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.“

Das Recht der Meinungsäußerung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet und findet in Deutschland seine Grenzen „in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Ob die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit überschritten werden, ist schlussendlich eine juristische Angelegenheit.

Bei journalistischer Berichterstattung gilt darüber hinaus die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Als Leitbild für vernünftige journalistische Arbeit dient der Pressekodex des Deutschen Presserats, der ethische Standards und Richtlinien festlegt. Die journalistische Sorgfalt – Ziffer 2 des Pressekodex – verlangt eine vernünftige Recherchearbeit, durch die Herkunft und Wahrheitsgehalt von Informationen vor ihrer Veröffentlichung überprüft werden müssen. Vermutungen und Gerüchte, sowie unbestätigte Meldungen müssen als solche erkennbar gemacht werden.

Der Absatz „Der Verschwörungsideologe: Ken Jebsen“ des Artikels vom 10. Mai 2021 lässt unserer Ansicht nach gänzlich diese journalistische Sorgfaltspflicht vermissen, sodass mit dieser Mitteilung darauf hingewiesen und darum gebeten wird, die erwähnten Punkte des Pressekodex einzuhalten.

Im folgenden werden die verschiedenen problematischen Passagen des Beitrags zitiert und kommentiert, da davon ausgegangen werden muss, dass der Veröffentlichung des Beitrags keine sorgfältige Recherchearbeit vorangegangen ist.

„Zehn Jahre nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Folge seine Zusammenarbeit mit Jebsen wegen „Verstößen gegen die journalistische Sorgfalt“ aufkündigt, wird auch sein Youtube-Kanal gelöscht: Der ehemalige RBB-Moderator hatte zu viele medizinische Fehlinformationen über das Coronavirus verbreitet.“

Hier wird ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Löschung des Youtube-Kanals „KenFM“ und der Verbreitung „zu viele[r] medizinische[r] Fehlinformationen über das Coronavirus“ durch den „ehemalige[n] RBB-Moderator“, also Ken Jebsen, hergestellt. Dieser behauptete Kausalzusammenhang stellt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar und hätte als solche belegt werden müssen.

Einerseits wird also behauptet, Ken Jebsen hätte selbst zu „viele medizinische Fehlinformationen über das Coronavirus“ verbreitet. Eine sorgfältige Recherche hätte jedoch zumindest ergeben, dass Ken Jebsen selbst auf dem Medienportal KenFM nicht die Mehrheit der Inhalte veröffentlicht. Die Inhalte stammen viel mehr von einer Vielzahl von Autoren, wie unter jedem Artikel deutlich erkennbar. Selbiges galt auch für den YouTube Kanal „KenFM“.

Andererseits wird behauptet, dass die Verbreitung solcher „Fehlinformationen“ zur Löschung geführt habe. Ein YouTube-Kanal wird nach drei „Strikes“ bzw. Verwarnungen gelöscht. Welche drei Strikes tatsächlich für die endgültige Löschung des Kanals gesorgt haben und ob diese „medizinische Fehlinformationen“ zur Begründung hatten, hätte vorher recherchiert werden müssen.

Da beide Behauptungen – die direkte Urheberschaft von Ken Jebsen, sowie der Kausalzusammenhang von „medizinischen Fehlinformationen“ und Löschung – nicht belegt werden und tatsächlich auch nicht einfach zu beantworten sind, stellt die Aussage der Autorinnen eine Vermutung dar, über deren Wahrheitsgehalt keine sorgfältige Recherche angestellt wurde. Eine Kennzeichnung als solche wäre nach dem Pressekodex angebracht gewesen.

„Bei Protesten von Corona-Maßnahmen-Kritikern wird er als Stargast geladen: eine Rolle, die ihm steht, weil er seit Jahren verschiedenste Ideologien im Querfront-Stil vereint.“

Hier wird von „Protesten von Corona-Maßnahmen-Kritikern“ gesprochen. Die Verwendung des Plural lässt darauf schließen, dass Ken Jebsen als „Stargast“ bei mindestens 2 Protesten von Corona-Maßnahmen-Kritikern geladen worden wäre. Es ließe sich einfach belegen, dass Ken Jebsen als Gast auf einer Demonstration in Stuttgart im Jahre 2020 öffentlich gesprochen hat. Eine Ladung als Stargast bei einer Mehrzahl von Protesten lässt sich hingegen schon viel schwieriger belegen und geschieht indes auch nicht.

Die Verwendung des Begriffs „Stargast“ ist vollkommen von der Meinungsfreiheit gedeckt, suggeriert aber, Ken Jebsen sei einer der Hauptprotagonisten der Proteste gegen die Corona-Maßnahmen in Deutschland. Indiz für eine solche Annahme wäre die persönliche Präsenz bei den zahlreichen Protesten. Ob dies der Fall ist, ließe sich durch eine sorgfältige Recherchearbeit beantworten, sodass an dieser Stelle herzlich dazu eingeladen wird.

„Neben dem KenFM-Kanal gibt es auf Telegram eine portaleigene Fangruppe: einen „Chat für Aufgeweckte und Weltverbesserer über Themen, die KenFM aufgreift“: Hier werden auch Inhalte des rechtspopulistischen Compact-Magazins geteilt, Merkel als „lupenreine Kommunistin“ bezeichnet, das Verbot der Holocaustleugnung als „Kern der BRD-Lüge“, das deutsche Reich wird für fehlende Diversität romantisiert: „keine Araberclans“, „keine Transen“. Was Jebsen auf KenFM andeutet, wird in seiner Fangruppe zum Äußersten getrieben.“

Hier wird von einer „portaleigener Fangruppe“ gesprochen. Der Verwendung des Begriffs „portaleigen“ suggeriert entweder eine private oder geschäftliche Verbindung des Medienportals „KenFM“ und der genannten Telegram-Chatgruppe. Inwiefern das Medienportal mit diesem Chat zu tun haben soll, wird keineswegs erläutert. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass dieser „Chat für Aufgeweckte und Weltverbesserer über Themen, die KenFM aufgreift“ mit dem Medienportal in keiner Weise in Verbindung steht. Dies gilt auch für alle weiteren nicht autorisierten, selbsternannten „KenFM“- oder „Ken Jebsen“-Kanäle, insbesondere den Kanal „Ken Jebsen – Aufklärung und Information“.

„Was Jebsen auf KenFM andeutet, wird in seiner Fangruppe zum Äußersten getrieben“

Hier wird versucht, einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Inhalten des Telegram-„Chat[s] für Aufgeweckte und Weltverbesserer über Themen, die KenFM aufgreift“ und dessen was Ken Jebsen auf KenFM „andeutet“, herzustellen. Der zitierte Absatz schafft einen Kontext, einen Rahmen, in dem suggeriert wird, Ken Jebsen würde unter anderem das Verbot der Holocaustleugnung als „Kern der BRD-Lüge“ betrachten, sowie rassistischen, sexistischen oder transphoben Diskriminierungen durch persönliche „Andeutungen“ Vorschub leisten oder in einem gewissen Maße unterstützen oder billigen. Bei einer objektiven Betrachtung ist dieser Satz so zu verstehen, dass Ken Jebsen durch seine „Andeutungen“ den Boden für solche Äußerungen bereiten würde.

Diese Behauptung wird keineswegs belegt. Eine sorgfältige Recherchearbeit hätte diesen Versuch der Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs auch als absolute Absurdität offengelegt. Hier wird auf die potentielle Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verwiesen.

Ob Vorsatz oder lediglich journalistische Fahrlässigkeit für die nach unserer Auffassung missachteten journalistischen Sorgfaltspflichten verantwortlich ist, kann nicht abschließend beantwortet werden. Laut Autorenbeschreibung hat Sabrina Ebitsch „Politik, Kommunikations-und Literaturwissenschaften studiert“ und promoviert. Eine erfolgreich abgeschlossene Doktorarbeit stellt unter Beweis, dass die Verfasserin die Kompetenz aufweist, akademische Standards einzuhalten und sorgfältig zu recherchieren. Diese Kompetenz beinhaltet auch die Fähigkeit, richtig zu zitieren und Zitate auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Akademisches arbeiten zeichnet sich auch durch die sorgfältige Nutzung von Primär- und Sekundärquellen aus. An dieser Stelle wird auf das Buch „Der Fall Ken Jebsen oder Wie Journalismus im Netz seine Unabhängigkeit zurückgewinnen kann: Der Macher von KenFM im Gespräch mit Mathias“ verwiesen.

Als Unterstützung für weitergehende Recherche in der Zukunft bezüglich der Einstellung und Ausrichtung von Ken Jebsen, sowie des gesamten KenFM-Portals, wird beispielhaft auf folgendes verwiesen:

  • Die Investition von über 500.000 Euro in das Griechische Gesundheitswesen des Portals KenFM, die auf das persönliche Engagement von Ken Jebsen zurückzuführen ist.

  • Die finanzielle Unterstützung von Spendenaktionen für den Wiederaufbau von Krankenhäusern in Damaskus, die aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen teilweise oder ganz zerstört wurden.

  • Initiative Unterstützung eines Spendenaufrufs für russische Veteranen des Zweiten Weltkriegs und für die letzten Überlebenden der Konzentrationslager und der Blockade von Leningrad.
  • Das zu Wort kommen lassen und die Bereitstellung einer Plattform für zahlreiche Menschen aus verschiedenen Bereichen und die Unterstützung von Projekten humanistischer und inklusiver Art.

Wir vertreten die Auffassung, dass eine Überprüfung des Beitrags notwendig bleibt, insbesondere auf die Frage hin, ob dieser mit den Richtlinien des Pressekodex im Einklang steht.

Bei Unklarheiten über Sachverhalte laden wir dazu ein, die KenFM-Redaktion direkt zu kontaktieren. Es liegt uns am Herzen, Missverständnissen und Vermutungen mit sachlichen Antworten zu begegnen und so den offenen journalistischen Diskurs zu ermöglichen.

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Bildquelle: Screenshot von: https://www.sueddeutsche.de/digital/steckbriefe-akteure-telegram-1.5278290

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