STANDPUNKTE • Vorhang auf! Vorhang zu! – Die Aufführung der Menschenwürde…

…auf der Bühne des Bundesverfassungsgerichtes.

Ein Standpunkt von Diana Aman.

Seit 2004 leiden Betroffene an der Sozialstaatsreform, die unter dem Schlagwort Hartz-IV in der Rot-Grünen Schröder Regierung eingeführt wurde und zu einer massiven Ausweitung des Niedrig- und Leiharbeitssektors geführt hat. Betroffen sind demnach nicht nur Hartz-IV Leistungsbezieher, sondern indirekt und oft unbewusst auch alle Arbeitnehmer – mindestens bis zur Mittelschicht.

Unter dem neuen Paradigma des „Förderns und Forderns“ sollten Menschen nun nämlich zu sogenannter Eigenverantwortung erzogen und so schnell wie möglich wieder aus dem Leistungsbezug in den Arbeitsmarkt zurückgedrängt werden. Dazu wurde notfalls nicht nur mit dem Entzug der Sozialleistungen gedroht, sondern die Kürzungen auch massenweise durchgeführt. Eine Millionen Sanktionen pro Jahr, darunter fast zehntausend Totalsanktionen zum Teil mit dem Wegfall von Heiz- und Wohnkosten. Diese Sanktionsbestimmungen, welche im Sozialgesetz unter dem §31 SGBII gesetzlich fixiert sind, lagen nun endlich nach über 15 Jahren Vollzugspraxis zur rechtlichen Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vor. Und dies auch nur, weil Aktivisten mit unerhörtem Einsatz dies gegen alle Widrigkeiten erkämpft hatten.

Vorhang auf!

Was in der Urteilsverkündung am 5.11.19 für die Öffentlichkeit verlesen wurde, enthielt deutlich mehr Sprengstoff als dass „Sanktionen teilweise verfassungswidrig“ seien, wie es mehrheitlich in der Presse kolportiert wurde. Damit wird Hartz-IV auch im Nachhinein noch medial verharmlost und so dargestellt, als wären jetzt nur ein paar kleine Revisionen nötig. Sanktionen wurden in der Verlesung nicht nur für teilweise verfassungswidrig erklärt, sondern im Prinzip vollständig bemängelt! Die Schwere der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wurde mit deutlichen Worten ausgesprochen: „Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit (der Menschenwürde, A.d.V.), wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert hat“ (Randnummer (Rn) Urteilstext 119) und „aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird.“ (Rn 122) Im Grunde ist es ja auch ganz einfach.

Wie es möglich sein soll, vom Minimum noch zu kürzen ist leicht zu beantworten: gar nicht! Ein Minimum ist eben schon das Minimum.

Das Problem ist aber keines von einfacher Logik, sondern von einer Gesellschaft, die von einer Arbeitsdoktrin so sehr vergiftet ist, dass sie die Tatsache nicht wahrhaben will, dass ein Sozialstaat eben für jeden Bedürftigen ein Existenzminimum zu sichern hat, sogar dann, wenn die Bedürftigkeit selbst verschuldet wäre. So muss auch das BVerfG in seinem Urteil feststellen: „Das Sozialstaatsgebot (…) erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.“ (RN 118) Dieses Recht „steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (…) und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren (…) sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung (…) behindert sind.“ (RN 120)

Nach solchen klaren Worten hätte die Diskussion eigentlich beendet sein können. Ab hier hätte jeder Arbeitslose das Recht gehabt, sich schlechten Löhnen und schlechter Arbeit zu verweigern. Hier ging die Tür auf, um ein neues Zeitalter der Menschenwürde zu betreten!

Doch das BVerfG hat – obgleich es sich damit im Folgenden selbst widerspricht – diese Tür wieder zugeschlagen. Es konnte sich nicht dazu durchringen, die Konsequenz aus dem Grundgesetz vollständig zu tragen.

So schränkt es sein eigenes Urteil schließlich mit etlichen Begründungen wieder ein, die sich nicht aus der Rechtsprechung selbst ableiten, sondern aus einem gesellschaftlichen und neoliberalen Konsens, der lautet, dass jeder für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen habe und dafür auch jede Erwerbsarbeit anzunehmen hat. So heißt es schließlich: Der Gesetzgeber verfolge mit §31 ein legitimes Ziel. (RN 13/) Nämlich die Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit.

Jeder arbeitende Steuerzahler wird dem BVerfG für diese Kehrtwende im Urteil dankbar sein. Denn so einfach und selbstverständlich scheint es, dass die Steuerlast der Allgemeinheit geschont werden muss und dass die Beanspruchung des Sozialstaates doch nur ein nachrangiges Recht hinter der Eigenverantwortlichkeit sein kann. Und so freuen sich sowohl die SPD, namentlich Hubertus Heil als auch die CDU/CSU mit etlichen Vertretern, dass das Gericht ihnen Rückendeckung bei der Grundprämisse gibt, Mitwirkung einfordern zu dürfen.

Das BVerfG fällt damit hinter seine eigenen Ausführungen zurück und gesteht dem Gesetzgeber schließlich 30% Kürzungen des Regelsatzes zu. Zwar werden diese Sanktionen noch unter hohe Auflagen gestellt, aber schließlich als legitimes Druckmittel geduldet. „Die in §31 a (…) vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfes um 30% ist in der Höhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“ (Rn 159) Jedoch nur, wenn die Kürzungen stärker im Ermessen des Jobcentermitarbeiters liegen und möglichst nicht verhängt werden. Bisher wurde von den Mitarbeitern verlangt, dass sie die Sanktionen zwingend ausführen sollten. Nun müssen sie prüfen, ob dadurch besondere Härten entstehen, müssen den Betroffenen auch mündlich anhören (bisher reichte das schriftlich) und eine Begründung aktiv einholen (bisher nicht notwendig). Auch dürfen die Sanktionen nicht mehr auf drei Monate bindend ausgesprochen werden, sondern müssen wieder aufgehoben werden, sollte der Betroffene seine Mitwirkungspflicht nachweisen. Damit wird der Eigenverantwortung stärker Rechnung getragen, die Sanktion wieder abzuwehren, um das Existenzminimum wieder vollständig zu erhalten. Offen bleibt, was als besondere Härte anerkannt werden wird.

Alle weiteren Sanktionen wurden vom Gericht öffentlich abgelehnt und als unzumutbar und mit dem Grundgesetz unvereinbar herausgestellt. Eine „Minderung der Leistungen des maßgeblichen Regelbedarfs in einer Höhe von 60% ist mit dem Grundgesetz (…) in dieser gravierenden Höhe nicht vereinbar.“ (Rn 189) Dies gilt natürlich erst Recht für den Totalentzug. (Rn 201)

Sogar wurde die Dringlichkeit und Schwere der Verfehlungen der bisherigen Praxis daran deutlich, dass das BVerfG die Änderung ab sofort einfordert. Bis zur Neugestaltung des Gesetzes gilt in einer Übergangsregelung, dass alle Sanktionen die aktuell 30% überschreiten beschränkt werden und keine neuen Sanktionen über 30% ausgesprochen werden dürfen. Eine Frist für eine Neuregelung wurde nicht vorgegeben.

Nach der Urteilsverlesung hatte man den Eindruck, das BVerfG traut dem Gesetzgeber Zauberkünste zu. Man bestärkte sie in der Grundhaltung des Förderns und Forderns, wollte dann aber die Mittel beschränkt wissen. Höchstens ein abgeschliffenes Holzschwert hat man ihnen quasi noch mit der beschränkten 30% Sanktion gelassen und sich damit geschickt aus der Affäre gezogen. Der Grundwiderspruch zwischen Sozialstaatsgebot und dem Wunsch, Menschen aus dem Sozialbezug heraus zu drängen, wäre nun dem Gesetzgeber überantwortet.

Mit etwas Kreativität könnte man sich nun einen neuen Gesetzesentwurf vorstellen, der zum Beispiel eine generelle Erhöhung des Regelsatzes vornimmt, um dann mit einer 30% Kürzung AUF das Minimum zu reduzieren, statt wie bisher darunter. Oder man könnte die Erkenntnisse der Motivationspsychologie berücksichtigen, nach denen es eben wesentlich attraktiver ist, wenn man einen Zuverdienst behalten darf, statt ihn zum Großteil wieder abzugeben. Ebenfalls könnte man auch die Betroffenen als kompetent betrachten, besser über ihren eigenen Lebensweg und ihre Perspektiven zu befinden als ein fremder Mitarbeiter im Jobcenter, so dass man Förderungen, die der Betroffene für notwendig erachtet, gewährt. Das kommt in der Praxis nämlich fast niemals vor! Stattdessen werden die Menschen in sinnlose Maßnahmen gesteckt und ein IT Experte erhält dann gerne mal einen Grundlagenkurs am PC.

Auch könnte man mit etwas gesundem Menschenverstand der Tatsache gerecht werden, dass – entgegen dem ewigen Lied auf den Fachkräftemangel – auf Millionen Arbeitssuchende tatsächlich nur Tausende freie Stellen kommen, so dass man doch mal begreifen müsste, dass einige bei dieser Reise nach Jerusalem immer im Sozialsystem übrig bleiben werden. Sogar könnte man dann die verschwindend geringen Mengen von Menschen tolerieren, die aus welchen Gründen auch immer wirklich arbeitsunwillig sind. Das würde sicher Ressourcen sparen. Hiermit sei dem Gesetzgeber dies mit auf den Weg gegeben. Und soweit ist das Urteil auch ein großer Erfolg für viele Betroffene und besser als man schon geneigt war zu erwarten. Es böte eine Menge gutes Potential.

Wieviel Leid wäre den Menschen über 15 Jahre erspart geblieben, hätte die Regierung sich damals nicht zu solch grundgesetzwidrigem Gesetzen hinreißen lassen. Die Erleichterung muss jetzt gewaltig sein!

Damit hatten die Menschenwürde und das Grundgesetz ihren kurzen Auftritt auf der Bühne des Bundesverfassungsgerichtes. An dieses sollten wir sie auch immer wieder erinnern und daran vehement festhalten. Denn das, was im Verborgenen blieb ist weiterhin radikal kritikwürdig.

Vorhang zu!

Das BVerfG hat einen Spagat zwischen Grundgesetz und herrschendem Gerechtigkeitsverständnis erbracht und damit ein Spannungsverhältnis aufrechterhalten, was weiterhin gesellschaftlich wird bewegt werden müssen.

So kommt es auch, dass sowohl Katja Kipping (Die Linke) das Urteil als Quantensprung begrüßt, als auch gleichzeitig Arbeitsminister Heil (SPD) höchst zufrieden in die Zukunft blickt. Man könnte sagen: in dem Urteil ist für jeden was dabei.

Und vor allem das, was nicht öffentlich verlesen wurde, dürfte die Bundesregierung höchst freudig stimmen. Doch keine Zauberkräfte nötig!

Eindeutig ist die Stoßrichtung des BVerfG nämlich, die Behandlung von arbeitswilligen aber beeinträchtigten und arbeitsunwilligen Erwerbslosen stärker zu differenzieren. Wobei die Arbeitswilligen nun einem wesentlich höheren Schutzauftrag des Staates unterliegen, die vermeintlich Arbeitsunwilligen aber eventuell noch größeren Repressalien anheimfallen werden.

Man hat dem Gesetzgeber viele Möglichkeiten offen gelassen, im Verborgenen sein Unwesen zu treiben. So hat man zum Beispiel etliche Formulierungen eingebaut, die dem Gesetzgeber eine bedenkliche Definitionsmacht zu seinen Gunsten zubilligt:

Zum einen sei grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, Menschen zu einer zumutbaren Mitwirkung zu verpflichten. (Rn 138) Doch was hier zumutbar ist, wird nicht eindeutig definiert, sondern der Beurteilung den Jobcentern überlassen. Denn „verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Mitwirkungspflichten insbesondere, wenn sie unmittelbar auf die Erzielung eigener Einkünfte gerichtet sind. Das gilt aber auch für Pflichten, deren Erfüllung zwar nicht unmittelbar Einkünfte erbringt, die sich aber mittelbar auf die Integration in Arbeit beziehen…“ (Rn141) Da nutzt es dann auch wenig, wenn das BVerfG wenig später einschränkt: „Verfassungswidrig wären demgegenüber Mitwirkungsanforderungen, die von vornherein ungeeignet sind, Menschen zumindest mittelbar wieder in Erwerbsarbeit zu bringen; Mitwirkungspflichten dürfen auch in der Praxis nicht zur Bevormundung, Erziehung oder Besserung missbraucht werden.“ (Rn 141) Doch wer will das so genau unterscheiden können? Dient die Maßnahme, die gerne mal verordnet wird, um den Betroffenen an einen geregelten Tagesablauf oder das frühe Aufstehen zu gewöhnen nun der mittelbaren Eingliederung in Arbeit oder ist dies eine unzulässige Erziehungspraxis? Welcher Jobcentermitarbeiter würde jemals zugeben, dass es nicht um den Zweck der Eingliederung ins Arbeitsleben geht?

Zum anderen ist auch die Passage über die ergänzenden Sachleistungen unklar. Diese werden in der bisherigen Form deutlich kritisiert. Doch „verfassungsrechtlich ist (…) vom Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Ergänzungsleistungen in Form von Sachleistungen (…) bereitstellt.“ (Rn 196) Dies eröffnet also wieder einen großen Spielraum für etwaige Lebensmittelgutscheine oder andere Spielarten der Schikane.

Vollkommen dem Grundtenor des bisher gesagten widerspricht dann plötzlich der Absatz, in dem sogar eine 60% Kürzung toleriert wird: „Wenn sich dies (das Ziel zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit) tragfähig belegen lässt, mag der Gesetzgeber zur Durchsetzung wiederholter Pflichtverletzungen im Ausnahmefall auch eine besonders harte Sanktion vorsehen.“ (Rn 193) Und eine schier unglaubliche Passage findet man dann schließlich ganz am Ende des Abschnittes E, in dem auf einmal alles vorher Gesagte wie eine Seifenblase platzt: Aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der staatlichen Hilfe leitet das Gericht auf einmal ab, dass die unbegründete Ablehnung einer Erwerbsarbeit, welche die Hilfebedürftigkeit beenden würde, schlechterdings die faktische Bedürftigkeit obsolet mache! Nach dem Motto: wer eine Arbeit angeboten bekommt ist grundsätzlich als nicht mehr bedürftig zu betrachten. Und wer nicht bedürftig ist, dem steht die Fürsorge des Sozialstaates ja nicht mehr zu. Deshalb: „Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und (…) zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund (…) willentlich verweigert, (…) ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“ (Rn 209) Ein Applaus für die höchst bemerkenswert, kreative Auslegung von Bedürftigkeit!

Dabei wäre dieser Entzug nicht mal mehr über eine Staffelung geregelt, wie bisher, wo auf die Ablehnung einer Arbeitsstelle zuerst um 30, dann 60 und dann erst 100 Prozent gekürzt werden konnte, sondern könnte im wahrsten Sinne des Wortes von 0 auf 100 erfolgen. Was war nochmal der historische Sinn der Sozialstaatsgesetze? Etwa die Menschen vor Ausbeutung auf dem kapitalistischen Arbeitsmarkt zu schützen? Davon haben wir uns weit entfernt. Heute geht es im Gegenteil genau darum, Menschen in diesen Arbeitsmarkt zu zwingen und das hat auch das Urteil des BVerfG nicht geändert.

Woher wohin?

Wie kam es eigentlich zu der Prüfung der Sanktionen vor dem BVerfG und was ist nun für die Zukunft aus dem Urteil abzuleiten?

Ohne Ralph Boes und seine Beharrlichkeit im Widerstand gegen Hartz-IV wäre es sicher nicht zu diesem Urteil gekommen. Schon 2011 begann er, sich dem Arbeitsmarkt insofern zu verweigern, als er in einem Brandbrief schrieb: „Ab heute widerstehe ich offen jeder staatlichen Zumutung, ein mir unsinnig erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, vom Amt mir auferlegte Regeln zu befolgen. Auch die durch die Wirklichkeit längst als illusorisch erwiesene Fixierung auf ‚Erwerbsarbeit‘ lehne ich in jeder Weise ab.“ Das eröffnete grundsätzlich den Klageweg aufgrund der darauf reihenweise verhängten 100% Sanktionen. Schließlich wurde über diese Aktion ein juristisches Gutachten finanziert und erarbeitet, welches die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen aufs Deutlichste zeigt und öffentlich zur Verfügung gestellt wurde. Doch in den Prozessen von Ralph Boes weigerten sich alle Richter, diese dem BVerfG vorzulegen. Ein von Sanktionen Betroffener aus Erfurt nutzte die Musterklage jedoch ebenfalls und legte sie dem Sozialgericht Gotha vor, welches schließlich die Richtervorlage einreichte. Von Erstellung des Gutachtens bis zur Urteilsverkündung vergingen sechs Jahre. Selbst zum Ende hin versuchte die Bundesregierung noch den Prozess vor dem BVerfG zu verhindern, indem es eine Anwaltskanzlei den Formfehler finden ließ, dass das Sozialgericht Gotha wohl keine eigene Überzeugung, sondern eine Vorlage einer Bürgerinitiative Grundeinkommen aus dem Internet verwendet habe. (siehe Stellungnahmen zur Verhandlung, Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs)

Zusammenfassend kann man sagen: Das Urteil ist ein großer Erfolg für alle arbeitswilligen Erwerbslosen, welche vielleicht auch noch durch Krankheit oder soziale Schwierigkeiten an der Eingliederung ins Arbeitsleben gehindert sind.

Insofern federt es großes Leid ab, welches über 15 Jahre sinnlos und rechtswidrig verursacht wurde.

Die Frage muss gestellt werden, wer hier eigentlich zur Rechenschaft gezogen werden muss? Wie kann der Schaden wieder gut gemacht werden, der Millionen Betroffenen angetan wurde?

Doch die Gesellschaft wird sicher noch eine Weile brauchen, dies überhaupt einzugestehen. Denn Arbeitslosigkeit ist bis heute ein moralisch schwerwiegendes Stigma und wird für selbstverschuldet gehalten.

Das Urteil eröffnet aber die Chance, unsere Gesellschaft neu zu denken. Dafür bräuchten wir sogar nur, die längst verbürgten Grundrechte ernst zu nehmen, die das BVerfG – trotz seiner eigenen Widersprüche im Urteil – doch sehr deutlich hervorgehoben hat: Die Grundrechte sind unverfügbar und nicht an eine Vorleistung gebunden. Jeder Mensch hat Anspruch auf würdige Existenz und muss sich diese nicht erst verdienen.

Heute wird durch das BVerfG noch inkonsistent aufgrund einer längst überholten Arbeitsethik geurteilt. Aber der Same ist gelegt, irgendwann die Bedenken zu überwinden, die einer Gesellschaft entgegenstehen, die auf Vertrauen, Freiheit des Einzelnen, Selbstbestimmung und einem Arbeitsbegriff gründet, der nicht den Erwerb für sich selbst zum Ziel setzt, sondern die Erfüllung von Bedürfnissen des Gegenübers. Dazu braucht es ein neues Verständnis von Arbeit und ein unverfügbares Recht auf Leben in Würde. Letzteres hat das BVerfG nun schon deutlich gestärkt. Ersteres steht noch aus.

Alle Klagen von Ralph Boes enthalten deshalb nicht nur das genannte juristische Gutachten, welches nun in Karlsruhe behandelt wurde, sondern zusätzlich immer als erstes die Aufforderung, folgende Frage an des BVerfG zu reichen:

„Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und die Definition des ‚Interesses der Allgemeinheit‘, an dem das Jobcenter den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht?“

Diese Frage zu bewegen wird die Aufgabe von Morgen sein. Und zwar auch dann, wenn sie keinen Erwerb bringt. Dafür wohl aber deutlich Sinn!

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Danke an die Autorin für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Bildquelle: nitpicker/ shutterstock

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