Strafen und hetzen staatlich erlaubt

Von Susan Bonath.

Münchner Staatsanwaltschaft erklärt, was »Schmarotzer« sind: Sanktionierte Hartz-IV-Bezieher. Warum man ihnen das Minimum zur Strafe bis auf null kürzen dürfe, legen Arbeitsagentur und Ministerium dar.

Hartz-IV-Beziehende als Schmarotzer zu betiteln, sei weder diskriminierend noch beleidigend. Werden sie sanktioniert, weil sie sich nach Meinung eines Jobcenters nicht an die strengen Auflagen gehalten oder einen Termin versäumt haben, sei diese Zuschreibung völlig zutreffend. Dies befand die Staatsanwaltschaft München in der vergangenen Woche. Sie lehnte es ab, ein Ermittlungsverfahren gegen die CSU einzuleiten. Die bayrische »kleine Schwester« der CDU hatte in einem im November veröffentlichten Video gewettert, die Grünen wollten »Sanktionen gegen Hartz-IV-Schmarotzer« lockern. Zahlreiche Betroffene hatten Strafanzeige erstattet.

Bei der Zuschreibung handele es sich um »freie Meinungsäußerung«, meint die Staatsanwaltschaft in dem Schreiben an eine Anzeigenerstatterin. Sie beziehe sich auf Bedürftige, die »ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind«. Zum Verhalten dieser Gruppe habe die Bezeichnung »Schmarotzer« einen »realen Sachbezug«. »Denn ein Schmarotzer ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und -verständnis eine Person, die ohne hinreichende eigene Anstrengung auf Kosten anderer lebt«, schreibt die Behörde wörtlich.

Drei Monate mit null Euro

Von den Christsozialen angesprochen fühlen dürfen sich somit ganz offiziell all jene, die schon einmal sanktioniert wurden. Insgesamt erhielten rund 14,5 Millionen Bundesbürger zwischen 2005 und 2015 mindestens zeitweise Hartz IV; derzeit sind es inklusive Kinder sechs Millionen. Laut Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) kürzten Jobcenter alleine zwischen Oktober 2015 und September 2016 knapp 417.000 Betroffenen (fast zehn Prozent der 4,3 Millionen erwerbsfähigen Leistungsbezieher) zwischen 15 und 64 Jahren über 945.000 mal die Bezüge. In dreiviertel aller Fälle hatten sie einen Termin versäumt. Der Rest der Strafen wurde verhängt, weil Betroffene eine Maßnahme oder einen Job abgebrochen hatten, Bewerbungen zu spät nachwiesen oder ihnen »unwirtschaftliches Verhalten« vorgeworfen wurde.

Monatlich hatten Jobcenter in diesem Jahreszeitraum sogar durchschnittlich 7.300 Bedürftigen die Leistungen komplett gestrichen. Dabei fallen auch Miet- und Heizkostenzuschüsse weg. Darunter befanden sich pro Monat rund 200 Alleinerziehende und etwa ebenso viele Minderjährige ab 15 Jahren. Fast die Hälfte aller Totalsanktionierten waren unter 25. Ihnen droht bereits beim ersten »Vergehen« die Streichung des Regelsatzes, beim zweiten mal innerhalb eines Jahres fallen auch sämtliche Wohnkosten weg, so das Obdachlosigkeit droht. Bei den Älteren sanktionieren Jobcenter Verhaltensverstöße innerhalb eines Jahres in drei Stufen: 30, 60 und 100 Prozent. Jede Strafe gilt in der Regel drei Monate.

Auch Flüchtlinge werden sanktioniert

Ähnlich harte Strafen verhängen auch Ausländerbehörden gegenüber Asylbewerbern, die Auflagen nicht einhalten. Flüchtlinge erhalten je nach Alter und Familienstand zwischen 33 Euro (Kleinkinder) und 75 Euro (Alleinstehende) weniger, als Hartz-IV-Beziehende. Ihnen wird dafür Strom und Hausrat als Sachleistung erbracht. Wurden Asylbewerber anerkannt, müssen sie Hartz IV beantragen, wenn sie keinen Job finden.

Dass die Ämter beim Kürzen nicht selten das ohnehin repressive Gesetz überschreiten, zeigt der Erfolg Betroffener bei juristischer Gegenwehr: Im Dezember 2016 gewannen erneut 36 Prozent aller Widerspruchsführer und 41 Prozent der Kläger gegen ihr Jobcenter. Eine aufschiebende Wirkung haben Widersprüche und Klagen allerdings nicht. Das heißt: sanktioniert wird trotzdem. Die Bearbeitung ersterer dauert alleine bis zu einem halben Jahr. Bei letzteren können mehrere Jahre ins Land gehen.

Immer mehr Obdachlose

Sozialverbände beklagen seit Jahren, dass die Sanktionspraxis zum Anstieg der Obdachlosigkeit beiträgt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG-W) bezifferte die Zahlen Betroffener bereits für das Jahr 2014 mit rund 335.000. Bis 2018 rechnet sie mit einem Anstieg auf mehr als eine halbe Million Obdachlose in Deutschland, darunter ein Teil Migranten, häufig aus Osteuropa. Andere Verbände gehen heute schon von weit höheren Zahlen aus. Das Deutsche Jugendinstitut schätzte die Zahl obdachloser Minderjähriger 2015 auf etwa 21.000 – Tendenz steigend. Das Elend in einer Statistik zu erfassen, lehnte die Regierung in den letzten Jahren wiederholt ab.

Was aus den Vollsanktionierten wird, weiß die Regierung ebenso wenig. Dies teilte sie kürzlich auf eine Anfrage von Linke-Chefin Katja Kipping mit. Das von Andrea Nahles (SPD) geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berief sich auf Anfrage der Autorin zum wiederholen Mal darauf, dass Erwerbslose, die zu mehr als 30 Prozent sanktioniert werden, Sachleistungen beantragen könnten. Dabei handelt es sich in der Regel um Lebensmittelgutscheine. Doch diese decken bei weitem nicht das gesetzlich mit den Hartz-IV- und Grundsicherungssätzen festgelegte »menschenwürdige« Existenzminimum. Als solches deklarierte 2010 und 2014 auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelsätze. Dieses Minimum ist danach als »unverfügbares Grundrecht stets einzulösen«.

Betteln um Essensgutscheine

So gibt es Essensmarken für Vollsanktionierte maximal im Wert der halben Regelleistung (204,50 Euro). Sie müssen beantragt werden, häufig bei demselben Sachbearbeiter, der zuvor die Sanktion verhängt hat. Der kann auch ablehnen, etwa wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass er kein »Vermögen« zum Versilbern hat. Zudem sind Supermärkte nicht verpflichtet, Gutscheine zu akzeptieren. Artikel, die erworben werden dürfen, sind konkret festgelegt. Meist sind es Nahrungsmittel (ohne Alkohol). Benötigen Sanktionierte Hygieneartikel, müssen sie dafür beim Sachbearbeiter im Amt um entsprechende Gutscheine betteln.

BMAS-Sprecherin Jarmila Schneider beteuerte auf Nachfrage der Autorin, dass Jobcenter bei drohender Zwangsräumung auch Mietschulden übernehmen könnten (aber nicht müssen). Angeblich habe das Bundessozialgericht (BSG) Sanktionen für verfassungskonform erklärt. Dazu verwies Schneider auf ein Urteil von 2015. Darin stellt das BSG tatsächlich nur fest, dass auf einen Schlag verhängte Seriensanktionen von sieben mal zehn Prozent das Ermessen des Jobcenters übersteigen. Das Amt musste die Kürzung rückwirkend von 70 auf 30 Prozent zurückfahren. Dieses Strafmaß sei noch rechtmäßig, befand es.

»Führen nur Gesetze aus« 

Ähnlich argumentierte BA-Sprecher Paul Ebsen. Er ergänzte, dass Jobcenter auch Stromschulden (darlehensweise) übernehmen könnten. Eine Sperrung des Mietzuschusses könne der Betroffene stoppen, wenn »er nachträglich seinen Pflichten nachkommt«. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der BA, die Praxis zu bewerten, so Ebsen weiter. Die Behörde führe als Exekutivorgan lediglich die Gesetze aus.

Die Sanktionspraxis rechtfertigte der BA-Sprecher sogar mit einer Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter. Diese hätten angeblich Kürzungen des Existenzminimums für rechtmäßig erklärt. Zunächst  verwies er auf ein Urteil vom Februar 2010. In diesem ging es jedoch nicht um Sanktionen, vielmehr hatte das BVerfG die Berechnung der Regelsätze als Verstoß gegen das Grundgesetz bewertet. Auf nochmalige Nachfrage berief er sich dann doch auf ein anderes Urteil des Höchsten Gerichts vom Juli 2010. Doch auch darin befasste sich das BVerfG lediglich mit der Anrechnung von Einkommen.

Karlsruhe prüft Sanktionen

Aktuell beschäftigt sich das höchste Gericht jedoch real mit der Sanktionspraxis. BVerfG-Sprecher Michael Allmendinger bestätigte auf Nachfrage, dass ein Verfahren laufe. Das Gericht habe darum den Erwerbslosenverein Tacheles um Stellungnahme geben. »Ob es zu einer mündlichen Verhandlung und wenn ja, wann, kommen wird, kann ich noch nicht sagen«, erklärte Allmendinger.

In dem BverfG-Verfahren geht es um eine Beschlussvorlage des Sozialgerichts Gotha (Thüringen). Dieses befindet darin Sanktionen gegen Menschen, die vom Minimum leben müssten, als Verstoß gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip. Die Kürzungen wirkten zudem wie schwere Strafen, die zu Hunger und Wohnungslosigkeit führen könnten, was selbst einem inhaftierten Straftäter nicht zugemutet werden dürfe. Damit werde das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Durch Androhung von Sanktionen würden Betroffene genötigt, jede Tätigkeit zu jedem Lohn, auch jeden Ein-Euro-Job, anzunehmen (Anm.: für Hartz-IV-Beziehende gilt im ersten halben Jahr kein Mindestlohn). Dies setze die Grundrechte auf freie Berufswahl und das Verbot der Zwangsarbeit außer Kraft.

Der Sprecher des Gothaer Sozialgerichts Jens Petermann sagte der Autorin, es sei »ein Fortschritt«, dass sich Karlsruhe zum ersten Mal nach zwölf Jahren Hartz IV mit Sanktionen auseinandersetze. Erst im Sommer 2016 hatte das BVerfG eine Vorlage seines Gerichts in dem selben Fall wegen Formfehler abgewiesen. In Gotha wurde neu verhandelt und erneut Karlsruhe angerufen. In der Sache wurde ein Leistungsbezieher erst zu 30, dann zu 60 Prozent sanktioniert, weil er Pflichtjobs abgelehnt hatte.

Danke an die Autorin für das Recht zur Veröffentlichung des Artikels.

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