Corona-Untersuchungsausschuss – Teil 39 oder 15.3/16.1 | Von Jochen Mitschka

Majestätsbeleidigung oder notwendige Prüfung?

Von Jochen Mitschka.

In der Corona-Ausschusssitzung Nr. 15 vom September 2020 wurde das Thema “Corona-Trance: Hypnose, Rituale, Angst und Wege raus aus der Traumakrise” (1) behandelt. Die letzte Zusammenfassung der Sitzung endete mit dem Bericht von Professor Gerald Hüther.

Er kritisierte, dass die Gesellschaft es verhindert, dass die Menschen Verantwortung für sich selbst übernehmen. “In einer Dienstleistungsindustrie, wo dauernd einer kommt und einem das abnimmt, am Ende sogar das Nägelschneiden am Fuß, dann habe ich keine Veranlassung mehr, mir das selbst anzueignen.” Damit gibt man die Verantwortung an den Dienstleister ab. Mit dem Ergebnis, dass man nach einem halben Jahr auch gar nicht mehr selbst in der Lage dazu wäre.

Nach einem Einwurf von Vivane Fischer bestätigte Prof. Hüther, dass natürlich auch die Medien eine Rolle spielen würden. Deren Aufgabe wäre nicht die Bevölkerung aufzuklären, sondern sich selbst zu finanzieren. Und natürlich könne man sich am besten finanzieren, indem man Sensationsmeldungen verbreitet.

Als die ersten Sensationsmeldungen aus Wuhan kamen, waren die Politiker gezwungen zu reagieren und hätten sich dann Wissenschaftler gesucht, die ihnen dabei helfen. Und jeder Politiker will natürlich mal zeigen, “dass er was kann”. Und wenn dann ein Virologe endlich die Politiker von der Bedeutung seines Faches und seiner Person überzeugen kann, dann entstehe ein Team, meinte er.

Er erzählte dann, wie er mit einer Journalistin vom Spiegel darüber diskutierte, dass sie doch nun einsehen müsste, dass die Berichterstattung falsch gewesen wäre. Worauf diese geantwortet hätte, dass, als man mit einer kleinen Kolumne versuchte, die Richtung zu ändern, aber die Reaktion der Leser so überwältigend negativ gewesen wäre, man es schnell wieder aufgegeben hätte.
“Es gehe nicht um objektive Berichterstattung, sondern die Kunden zu halten,” so Prof. Hüther über die Medien. Die Bedürfnisse der Kunden wäre der Wunsch, über Sensationen möglichst schnell informiert zu werden, und andererseits beruhigt zu werden, dass “wir” alles richtig machen.

Auf Nachfrage von Dr. Wodarg, wie man Lehrer beruhigen könne, welche nun Angst haben, sich bei Kindern anzustecken, antwortete Prof. Hüther, dass man das schon untersucht hätte. Und anscheinend wären viele Lehrer nicht zu diesem Beruf berufen. Worauf Dr. Wodarg erklärte, dass eine Lehrerin von Schülern und Eltern als sehr gut beschrieben wurde, aber ausgerechnet diese die Kinder besonders streng darauf hinweise, die Maske zu tragen. Worauf Prof. Hüther erwiderte, dass die Kinder zum großen Teil an Strukturlosigkeit leiden würden, und wenn dann eine Lehrerin endlich eine Struktur setzt, werde sie als beliebt empfunden.

Dann berichtete er über eine Studie, die in Kindergärten durchgeführt wurde. Darin wurde geforscht, wo bzw. bei wem die Kinder am meisten lernen. Als Ergebnis hatten die Kinder geantwortet, dass der Hausmeister und die Küchenfrau diejenigen waren, von denen die Kinder den Eindruck hatten, am meisten gelernt zu haben. Es wären die einzigen “lebendigen” Menschen in einem Apparat gewesen, in dem alle anderen versuchten die Kinder für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, meinte Hüther. Sie hätten die Kinder zum Objekt ihrer Belehrungen, Maßnahmen, Belobigungen, Bewertungen gemacht. Diese Behandlung wäre der Beginn der Erziehung zum Verlust der Selbstverantwortung.

Am Ende des Interviews berichtete er von dem Versuch, anderen Menschen vorzuschlagen, “liebevoller mit sich selber umzugehen”. Das wäre sowohl bei den “Verschwörungstheoretikern” als auch bei denjenigen, die alleine mit der Maske im Wald rumlaufen, sinnvoll. Und das würde funktionieren, weil man damit die Stelle treffen würde, die beim Bad von Siegfried im Drachenblut, durch ein Blatt eben doch verwundbar geblieben wäre.

Zunächst würden sie nicht unbedingt verstehen was gemeint ist, aber wenn man ihnen hilft und erklärt, sie sollten einfach nicht mehr essen, was ihnen nicht guttue, sie sollten nicht an Orten essen, die nicht schön sind, oder nichts mit schlechtem Gewissen essen. Wenn Menschen dann beginnen darüber nachzudenken, werden sie wieder zu “Gestaltern” und wären nicht mehr Objekt.
Eng verbunden mit dem Thema der Ausschusssitzung 15 war das der nächsten Sitzung: “Die Corona-Sprechstunde: Hilfe zur Selbsthilfe bei Masken, Tests, Quarantäne”. In der 16. Sitzung (2) wurde insbesondere über juristische Fragen diskutiert, vor welchen Menschen stehen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Maskentragen befreit sind, aber immer wieder damit zu kämpfen haben, deshalb von der Strafverfolgung aber auch Mitmenschen, angegriffen zu werden.

In diesem Zusammenhang begann Dr. Justus Hoffmann Fälle zu erklären, die an ihn herangetragen wurden. Zunächst berichtete er als Beispiel von einem Mandanten, der mit der Bahn gefahren war. Dieser habe verschiedene gesundheitliche Problem, nicht nur mit der Atmung beim Tragen eine Maske, und war deshalb vom Maskentragen befreit wurde. Er wäre aber in der Bahn sehr unfreundlich von einem Bahnmitarbeiter angesprochen worden. Als der Mandant dann fragte, woraus sich das Recht ergibt, dass der Bahnbeamte sein Attest sehen wollte, wurde die Bundespolizei gerufen, und er wurde unsanft aus dem Zug entfernt. Er hätte das Attest nicht rechtzeitig vorgezeigt, lautete die Begründung. Außerdem wurde ihm vorgehalten, dass das Attest doch sicher gefälscht wäre. Dann wurde beim Arzt angerufen, und nachgefragt, ob das Attest zutreffend wäre. Die Arzthelferin hätte dann freimütig dem Polizisten die Diagnosen mitgeteilt. Daraufhin wäre das Attest einbehalten worden, weil die Diagnose dem Polizisten offenbar nicht gereicht hatte.

Als der Mandant dann versuchte, eine neue Fahrkarte zu kaufen, wurde ihm nicht erlaubt, zum Ticketschalter zu gehen. Irgendwie gelang es ihm aber wohl doch, ein Ticket zu kaufen. Um ihn aber vom Bahnhof entfernen zu können, da er immer noch keine Maske trug, hätte man dann auf dem Teil des Bahnhofs, auf dem er sich befand, das Licht ausgeschaltet. Worauf der Mandant berichtete, im Dunkeln gestürzt zu sein.

Das zweite Beispiel, von welchem er berichtete, betraf den schulischen Bereich. Ein Kind hätte Integrationsbedarf durch einen Sonderpädagogen, der als Integrationshelfer arbeitet. Das Kind hat gewisse Wahrnehmungsstörungen und kann sich selbst nicht richtig einschätzen, erkenne z.B. nicht wenn es durstig oder hungrig ist, wenn es kalt oder warm ist.

Auch dieses Kind müsse eine Maske in der Schule tragen. Ansonsten weigere sich der Integrationshelfer, sich mit dem Kind zu befassen. Das führte dazu, dass das Kind nicht in der Lage war, die Maske abzusetzen, zum Beispiel, wenn sich Feuchtigkeit darunter sammelte. Dadurch bildete sich eine Entzündung an der Stelle, an der die Maske saß, die sich dann auf das ganze Gesicht des Kindes ausgebreitet hatte. Das führte zur Krankschreibung des Kindes, was daher nicht mehr zur Schule gehen durfte. Aber die Schule sagte ausdrücklich, dass auch nach dem Ende der Krankschreibung das Kind in der Schule die Maske wieder tragen müsse.

Dr. Hoffmann berichtete dann, dass eine deutliche Tendenz der Ablehnung von Attesten zu beobachten wäre.
Dr. Füllmich berichtete dann noch von einem dritten Beispiel-Fall, den er selbst erlebt hatte. Er wäre mit seiner Frau auf dem Weg nach Hannover und alleine im Abteil gewesen. Es wäre deutlich zu erkennen gewesen, dass sie zusammen gehörten. Dr. Füllmich war durch ein Attest vom Maskentragen befreit, seine Frau nicht. Beide trugen keine Masken.

Der erste Schaffner wäre nett gewesen. Dann wäre ein anderer gekommen, der dann aber “ausrastete”. Dieser Schaffner hätte Dr. Füllmich aufgefordert die Maske aufzusetzen. Worauf der antwortete, befreit zu sein, und das Attest im Mobiltelefon gezeigt. Darauf hätte der Schaffner ihn aufgefordert, das Original zu zeigen. Zufällig hatte Dr. Füllmich das Original dabei und zeigte auch das. Das reichte dem Schaffner aber immer noch nicht. In einer Bahn-App gäbe es Hinweise, wie ein “richtiges” Attest aussehen müsse.

Als Dr. Füllmich ihm daraufhin seinen Ausweis als Rechtsanwalt zeigte, hätte der Schaffner ihn mit rotem Gesicht aufgefordert, an der nächsten Haltestelle auszusteigen, und zukünftig den Zug zu meiden.

Dann berichtete Dr. Hoffmann, dass es zu den diversen Fragen, die in dem Zusammenhang auftreten, unterschiedliche juristische Meinungen gäbe. Von “alles in Ordnung” bis “keine Grundlage”. Aber das wären Meinungen. Man müsse zunächst fragen, wo die Maskentragepflicht geregelt ist. Das wäre in der Regel in den Corona-Verordnungen der Länder. Dort stehe zum Beispiel, “es ist ein (geeigneter) Mund-Nasenschutz zu tragen.” [Hinweis: Dies war im Herbst 2020]. Dann folge eine Auflistung von Orten und Bedingungen.

Dieser Teil der Verordnungen würden im zunehmenden Maße von Rechtsgutachten aus dem Hochschulbereich als nicht vereinbar mit dem grundgesetzlichen Bestimmheitsgrundsatz angesehen. Hoffmann berichtete dann als Beispiel, dass es bestimmte Masken gäbe, welche bei korrektem Tragen einen gewissen Schutz im Rahmen von Arbeitsschutzmaßnahmen bieten würden. Diese effektiven Schutzmaßnahmen, zu denen auch Schulungen gehören, würden nicht unterschieden werden von irgendwelchen anderen Objekten für den “Mund-Nasen-Schutz” (MSN).

Er wies darauf hin, dass alle Untersuchungen über die Wirksamkeit eines MSN immer davon ausgingen, dass dieser von der Qualität her ein Medizinprodukt war, und korrekt getragen wurde. Bei Tests werde immer genauestens darauf geachtet, dass der Schutz korrekt getragen wird. Weil durch ein nicht korrektes Tragen werde die Wirkung nicht eingeschränkt, sondern wäre überhaupt nicht mehr vorhanden.

Dann berichtete er von einer Metastudie, in der Frau Prof. Ines Kappstein (3) die Untersuchungen vor und nach Corona analysiert hatte und zu dem Ergebnis kam, dass diese Masken keinen medizinisch wissenschaftlichen, empirisch nachweisbaren Effekt auf die Vermeidung von Infektionskrankheiten haben. Das wäre eigentlich der Stand der Wissenschaft. “Alle die sagen, es könne Sinn machen, einen MSN zu tragen, da ist es eine Empfehlung, die aber keinen Anspruch auf wissenschaftliche Evidenz erheben kann.” Das würde die Frage aufwerfen, ob der Staat etwas verlangen kann, wofür es keine Evidenz gibt.

Nun würde das den Bereich des Gefahrenabwehrrechts betreffen. Dabei ginge es, auch ohne genaues Wissen, um die Abwendung einer Gefahr. Unter diesem Recht könne man Maßnahmen verlangen, die dann aber während der Maßnahme gründlich geprüft werden müssten. Stattdessen hatte man Maßnahmen verordnet, von denen man noch kurz vorher der Meinung war, dass sie sinnlos sind, und hat auch später keine ernsthaften Untersuchungen für die Sinnhaftigkeit bis zum Zeitpunkt der Sitzung vorgelegt.

Zusätzlich müsse man zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem privaten Kontext unterscheiden. Im Supermarkt handelt es sich um eine Beziehung zwischen Kunden und Supermarkt, wobei der Supermarkt durch den Staat gezwungen wird, die Maskenpflicht durchzusetzen. Dies wäre möglicherweise verfassungsrechtlich eine “Flucht ins Privatrecht”. Ob der Supermarktbetreiber nun aber jeden ohne MSN “aus dem Laden werfen” darf, ist durchaus zu bestreiten, meint Dr. Hoffmann. Er begründet das damit, dass die einschlägigen Verordnungen eine Reihe von Ausnahmen von der Maskenpflicht vorsehen, und diese Ausnahmen müssten natürlich vom Supermarkt berücksichtigt werden.

Es wird behauptet, so Hoffmann, dass die Regelungen Menschen vor Ansteckung schützen sollen, welche dies nicht selbst können. Dazu gehören eben besonders jene, welche keine Maske tragen können, wegen einer Erkrankung der oberen oder unteren Atemwege, die Asthma, Atemnot oder psychische Traumata haben. Der Staat könne nun nicht hingehen, und Menschen, welche aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen, von Dingen auszuschließen, welche Menschen mit Maske tun dürfen, mit der Begründung “Infektionsschutz”.

Genau dieses Prinzip werde zum Beispiel in Schulen missachtet. Dort würden Kinder, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, ausgesondert. Einem Mandanten von ihm wäre nicht erlaubt worden, seinen Schulranzen mit in den Klassenraum zu nehmen. Insofern würden Infektionsschutzmaßnahmen als Vorwand für Repressionen gegen eigentlich besonders Schutzbedürftige angewandt.

Auf Frage von Dr. Füllmich, was man machen könne, wenn der Zugang zu einem Supermarkt verwehrt wird, antwortete Dr. Hoffmann, dass sich der Supermarktbetreiber in der Regel auf das Hausrecht berufe. Jeder Mensch hätte das Recht zu entscheiden, wer denn in seine Privaträume eintreten darf und wer nicht. Das gelte übrigens auch für Supermärkte und die Bahn, die auch ein Privatunternehmen ist.

Nun hat aber der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren entschieden, erklärte Dr. Hoffmann, dass das private Hausrecht nicht uneingeschränkt gilt, weil ein Supermarkt sein Geschäft für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dadurch würden allgemeine Grundsätze aus dem öffentlichen Recht Geltung erhalten, wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot.

Natürlich ist der Supermarktbetreiber verpflichtet, die Corona-Verordnung durchzusetzen. Aber auch er muss die Ausnahmen berücksichtigen. Dabei stelle sich die Frage, inwieweit ein Mensch, der vom Tragen des MSN befreit ist, dies nachweisen muss. Das wäre in der Corona-Verordnung nicht definiert.

Vor dem Hintergrund, dass niemand seine Privat- oder Intimsphäre offen legen muss, ist Dr. Hoffmann der Meinung, dass es in der Regel ausreichend sein muss, wenn jemand Lebensmittel des täglichen Bedarfs einkauft, dass die befreite Person erklärt, dass sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Maske zu tragen.

Erstens könne ein Supermarktbetreiber die Validität eines Attestes gar nicht beurteilen. Außerdem könne es medizinische Gründe geben, auch ohne dass es dafür ein Attest gibt. Wenn man Asthma hat, und keine Maske tragen kann, wäre man Kraft des Gesetzes vom Maskentragen befreit, nicht auf Grund eines ärztlichen Attestes.

Dr. Hoffmann berichtete, dass Menschen das Attest weggenommen wurde, dass Kopien angefertigt wurden usw. Alles wäre ohne Einwilligung höchst illegal. Es wäre erschreckend zu sehen, wie vor Corona immer wieder von Datenschutz geredet wurde, und nun plötzlich das keine Rolle mehr spielt.

In einem Attest steht in der Regel nur, dass der Arzt einen Menschen untersucht hat, und zu dem Schluss kam, dass er keine Maske tragen soll. Die Aussage einer Diagnose in dem Attest wäre diametral dem Recht auf Intimsphäre widersprechend. Für Dr. Hoffmann ist schon alleine die Tatsache, dass auf dem Attest der Fachbereich stehe, zu dem der Arzt zugehörig ist, eine unzumutbare Offenlegung von intimen Daten.

Ärzte und Anwälte würden aus guten Gründen der Schweigepflicht unterliegen. Bei Anwälten wäre alleine die Bekanntgabe, dass ein Mandatsverhältnis besteht, ja schon alleine die Tatsache, dass jemand nach etwas gefragt hätte, ohne dass ein Mandatsverhältnis zustande gekommen ist, durch die Schweigepflicht abgedeckt, dürfe nicht ohne Einwilligung des Betroffenen offen gelegt werden.

Viele Ärzte wissen gar nicht, dass alleine die Tatsache, dass ein Patient die Praxis betreten hat, bereits unter die Schweigepflicht fällt. Ein Arzt darf niemandem ohne Einwilligung erzählen, dass ein Patient seine Praxis betreten hat, selbst wenn er ihn nie behandelt hatte.

Auf einen Einwurf von Dr. Füllmich bestätigte Dr. Hoffmann, dass eine Rechtsnorm so auszugestalten ist, dass jeder sich eindeutig danach richten kann. Dies wäre aber bei den derzeitigen Verordnungen mitnichten der Fall. Es hätte aber keinen Zweck, sich mit denen auseinander zu setzen, welche selbst unter Druck durch die Verordnung stehen, sondern es bleibe nur der Weg über die Gerichte. Indem man sich bewusst einem Bußgeld aussetzt. [Anmerkung: Dies war die Situation im Jahr 2020, die Konkretisierungen erfolgten Anfang 2021 z.B. durch Vorschreibung der Maskenart.]

Dr. Hoffmann wies darauf hin, dass solche Menschen, welche sich gegen Bußgelder gewehrt hatten, bis zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2020 fast alle eine Einstellung des Verfahrens erreicht hatten. Ein Grund könnte sein, dass die Behörden befürchtet hatten, durch ein Gerichtsverfahren mit Sachverständigenanhörungen die Grundlagen der Corona-Verordnungen zu gefährden.

Dr. Hoffmann plädierte dann noch einmal dafür, dass Maskenkontrolleure und Maskenbefreite sich menschlich verständnisvoll auf Augenhöhe und mit gegenseitigem Respekt begegnen sollten. Dann würde der Maskenbefreite sicher nicht auf seinen juristischen Rechten bestehen, und der Maskenkontrolleur könnte ohne Konflikte zu produzieren, seine Pflichten erfüllen. Wenn Kontrolleure aber nicht nur ihre Befugnisse überschreiten, sondern dies auch noch in einer erniedrigenden Art und Weise, würden sie Straftaten begehen, meist ohne sich dessen bewusst zu werden.

Wenn z.B. ein Polizist anlasslos behauptet, ein Attest wäre gefälscht, begeht er “üble Nachrede” oder sogar eine Verleumdung, wenn er es vor anderen Personen sagt. Er würde nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln, es gäbe keinen Rechtfertigungsgrund dafür. Der Polizist darf auch nicht in der ausstellenden Arztpraxis anrufen, weil der Mensch am anderen Ende der Leitung einen strafbaren Geheimnisverrat begeht, wenn er die Frage beantwortet. Und durch den Anruf hat der Polizist ihn dann dazu angestiftet.

Dr. Hoffmann wies darauf hin, dass in der Pandemie Selbstverständlichkeiten hinsichtlich der Rechte der Menschen verschwunden wären, die man vorher kaum noch wahrgenommen hätte. “Wir sind an dem Punkt wo wir anfangen, dass der gemeine Bürger sich gegenüber anderen für seine Gesundheit oder seine Krankheit legitimieren muss.”

Dr. Füllmich wies dann noch auf das Buch “furchtbare Juristen” von Prof. Ingo Müller hin, welches das Verhalten der Justiz im Aufkommen des Nationalsozialismus 1933 beschreibt. Und er meinte, dass ein Nazi-Vergleich sicher nicht angebracht ist, wenn es um Migration oder Atomkraft geht, dass in der Corona-Krise aber entsetzliche Ähnlichkeiten zu dem in diesem Buch beschriebenen Verhalten zu erkennen wären.

Dr. Hoffmann ergänzte, dass ja niemand behaupte, dass man schon die Verhältnisse auf allen Ebenen der Justiz hätte, davon wäre man noch weit entfernt. Sondern es ginge darum davor zu warnen, dass sich die Justiz wieder in diese Richtung entwickelt. “Der Blinker ist schon gesetzt und die Spur gewechselt, aber wir sind noch nicht abgebogen”.

Schließlich wies er am Beispiel von Durchsagen in den Verkehrsbetrieben von Berlin darauf hin, wie schon alleine durch den Begriff “Maskenmuffel” die Behauptung aufgestellt wird, dass jeder, der keine Maske trägt, das aus Trägheit, Faulheit oder politischen Gründen verweigert. Statt zunächst davon auszugehen, wie bei einem Blinden mit dunkler Brille und Stock, dass der Mensch gesundheitliche Gründe hat, so lange sein sonstiges Verhalten keine anderen Schlüsse zulässt.

Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen, ergäbe sich daraus ein Spießrutenlaufen, ähnlich wie es in den 1950er Jahren in den USA gewesen sein muss, wenn man das falsche Abteil betrat.

Viviane Fischer wies darauf hin, dass beim Durchsetzen des Maskentragegebotes ohne Rücksicht auf medizinische Befreiungen auch Haftungsrisiken für denjenigen entstehen, welcher das Gebot durchsetzt. Daher sollten Menschen, die durch die Verordnung gezwungen werden, das Maskengebot durchzusetzen, alle Möglichkeiten ausnutzen, um den Verordnungsgeber zu fragen, wer die Haftung bei Schäden durch das Durchsetzen der Verordnung übernimmt.

Dr. Hoffmann wies darauf hin, dass ein Unternehmer lediglich die Verpflichtung hat, einen Nicht-Maskenträger zu fragen, ob er medizinische Gründe habe, keine Maske zu tragen. Bejaht der Kunde dies, ist der Unternehmer nicht verpflichtet darüber hinaus gehende Fragen oder Forderungen zu stellen.

Wie es weiter geht:

In der nächsten Zusammenfassung wird über die weitere Diskussion innerhalb des Ausschusses berichtet, dann über die Aussage von Prof. Martin Schwab, einem Rechtswissenschaftler.

Quellen:

(1) https://youtu.be/GwNXZFKCw_w
(2) https://youtu.be/zQTW-ZNgtkU
(3) Frau Prof. Dr. Ines Kappstein ist Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie
sowie für Hygiene und Umweltmedizin. Ihr Artikel war im für
medizinische Veröffentlichungen renommierten Thieme-Verlag
erschienen. Allerdings verlor sie ihre Stellung im Klinikum Passau nach
ihrer öffentlich gewordenen Kritik an der Mund-Nasen-Schutz-Politik der
Bundesregierung. Ihre Arbeit wurde bei Heise sehr kritisch rezensiert:
https://www.heise.de/tp/features/Die-Vordenker-der-Querdenker-
4950214.html

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Danke an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Bildquelle: ©OvalMedia

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