Angriffe auf die Würde

Entgegen den Werten des Grundgesetzes werden Minderjährige in Deutschland nach wie vor wie Minderwertige behandelt.

von Bertrand Stern.

Hinweis zum Rubikon-Beitrag: Der nachfolgende Text erschien zuerst im „Rubikon – Magazin für die kritische Masse“, in dessen Beirat unter anderem Daniele Ganser und Rainer Mausfeld aktiv sind. Da die Veröffentlichung unter freier Lizenz (Creative Commons) erfolgte, übernimmt KenFM diesen Text in der Zweitverwertung und weist explizit darauf hin, dass auch der Rubikon auf Spenden angewiesen ist und Unterstützung braucht. Wir brauchen viele alternative Medien!

Der siebzigste Geburtstag unseres Grundgesetzes könnte Anlass zu Hosianna-Rufen bieten. Was hat die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht alles bewirkt!? Zugleich wäre es töricht anzunehmen, die Verfassung hätte uns ein Leben in einer beinahe paradiesischen Welt geschenkt. Dass in Deutschland nicht alles Gold ist, was glänzt, lässt sich insbesondere an den eklatanten Rechtsbrüchen erkennen, die in unserem „Rechtsstaat“ noch immer möglich sind. Sie betreffen vor allem unsere Söhne und Töchter — Schüler zumeist — denen das Selbstbestimmungsrecht auf brutale Weise entzogen wird. Bevormundung und Entwürdigung sind gegenüber Jüngeren eher die Regel als die Ausnahme. Manche der Betroffenen lassen sich diese Misshandlung jetzt nicht länger gefallen.

Grundlage der nachfolgenden Reflektion ist bewusst Grundgesetz (GG) Artikel 1, Satz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, weil in dieser Aussage alle anderen menschenrechtlichen Postulate unserer Verfassung implizit enthalten sind. Nun muss zur Klärung der hier angesprochenen Frage Folgendes vorausgesetzt werden:

  • Grundzug der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist die Gewaltenteilung: Die Legislative als gewählte Vertretung des Souveräns erlässt Gesetze, die keine Verfassungspostulate verletzen dürfen. Deren Anwendung obliegt der Exekutive, der ausführenden Verwaltung; die Judikative, also die Justiz — hier insbesondere das Bundesverfassungsgericht — hat auch bei normativen Streitigkeiten für eine Korrektur zu sorgen.
  • Meine Ausführungen bezwecken keine sinnlose Schuldzuweisung, zumal die in dieser Frage tätigen Behörden lediglich die ausführenden Organe einer zu problematisierenden Gesetzgebung sind.

Des Weiteren gilt es hervorzuheben, dass es einen Unterschied, leider gar einen Widerspruch geben kann zwischen den folgenden vier Aspekten:

  • der ethischen (Selbst-)Verpflichtung, beispielsweise für Frieden und gegen Gewalt;
  • hieraus leitet sich zunächst eine erhoffte Idealvorstellung ab
  • sowie eine sogar berechtigte Kritik an den bemängelten Zu- und Missständen;
  • leider kann diese Position gegen gesetzliche Bedingungen und Normen verstoßen und somit einen Konflikt bedingen, der in eine wichtige Auseinandersetzung mündet, welche ihrerseits Motor eines Wandels ist.

Im Mittelpunkt meiner Ausführungen steht die mögliche und auszuhaltende Unvereinbarkeit zweier Momente:

  • Auf der einen Seite gibt es die allgemeine Norm, also das, was als normal, als üblich, vielleicht als das Tradierte gilt.
  • Auf der anderen Seite gibt es einen — beispielsweise durch unser Grundgesetz 1949 markierten — Bruch mit dem, was aus vorigen Zeiten tradiert wurde und einer Neudefinition bedarf: Der Wandel bezieht sich darauf, dass es nicht mehr nur um Massen, um Mehrheiten gehen kann, sondern um die unverbrüchlichen Rechte des Einzelnen. Genau darin will sich die freiheitlich demokratische Grundordnung von einstigen totalitären Systemen und Regimes unterscheiden, einerlei ob links- oder rechtslastig, die stets vom „Volkskörper“, den „Massen“, den „Mehrheiten“ ausgingen. Daran gebunden ist der Wandel vom Objekt-Menschen zum Subjekt-Menschen, auf den ich später zurückkomme.

Um diesen Wandel zu verdeutlichen: Es ist ein — zwar gängig anzutreffender, dennoch nicht hinzunehmender — Unfug, wenn beispielsweise Gerichte sich bei ihren Entscheidungen auf „die allgemeine Meinung“ oder „die Normen“ berufen, um einen Menschen, der sich gegen sein ihm schadendes Schicksal zur Wehr setzt, zu kriminalisieren — oder im Falle eines jungen Menschen dessen Mutter oder Vater.

Der „Sündenfall der freiheitlich demokratischen Grundordnung“?

Aus dem Grundgesetz lässt sich klar und eindeutig die als bindend zu betrachtende Daseinsberechtigung der Öffentlichen Hand ableiten: die Verpflichtung, dem Menschen zu dienen. Hierbei hat sie sich an die verfassungsmäßigen Vorgaben zu halten. Leider gibt es zumindest einen Bereich unseres Lebens, da dieses Verfassungsgebot noch gar nicht angekommen zu sein scheint: im zwischengenerationellen Verhältnis, also den Beziehungen zwischen alt und jung — oder zwischen alt und neu. Da hier teilweise noch Bedingungen herrschen, die als vor- und antidemokratisch zu bezeichnen sind, bezeichne ich diese Tragik als den Sündenfall der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Diesen ebenso ärgerlichen wie obsoleten Um- oder Missstand möchte ich nun näher darstellen.

Worin besteht das so Ärgerliche und Unannehmbare?

Der erste, gravierendste Grund ist, dass es dem demokratischen Rechtsstaat nicht zusteht, einem Menschen allein deshalb, weil er jünger als 14, 16, 18 oder 21 ist, die Grundrechte vorzuenthalten und ihm seine Würde, seine Selbstbestimmtheit und seine Kompetenz, sprich: seine Mitwirkungsfähigkeit abzusprechen. Wohlgemerkt: Da dem Ungeborenen eine Würde zuerkannt wird, ist Abtreibung als Mord untersagt! Als die letzte der hierzulande unterdrückten großen Minderheiten leben circa 20 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung in einem Reservat außerhalb der durch eine freiheitlich demokratische Grundordnung geregelten Lebensform, rechtlos und ohne Möglichkeit der Abwehr.

Minderjährige werden zu Minderwertigen, denen der Stempel vom „Kind“, vom „Zögling“ aufgedrückt wird.

Unsere Staatsgewalt versündigt sich regelrecht an ihnen, indem sie unter dem alibihaften Mantel des Gemeinwohls ein in früheren Zeiten entwickeltes Bild eines defizienten Menschen hegt, propagiert, verankert und perpetuiert; eines Menschen, dem ohne staatliche Fürsorge, ohne wohlfahrtsstaatliche Intervention die ewige Verdammnis drohe. Insofern lässt sich der Status von Minderjährigen durchaus damit vergleichen, was einst „das Weib“ war, dem bis weit ins 20. Jahrhundert keine eigenen Rechte zuerkannt wurden — ähnlich wie andernorts den „Negern“, den „Indianern“ oder im unseligen „3. Reich“ den Juden …

Der zweite Grund hängt mit der Gewalt zusammen. Zuvor soll daran erinnert werden, dass nicht jene, die Gewalt ausführen, diese definieren, sondern jene, die sie erleiden.

Nun verbietet der Paragraph 1631.2 BGB seit 2001 ausdrücklich jedwede physische, psychische und emotionale erzieherische Gewalt. Indem also Gewalt im zwischenmenschlichen Verhältnis untersagt ist, wäre anzunehmen, dass damit sich ein Teil der möglichen Konflikte erübrigt und erledigt habe, die einstmals durch Gewaltanwendung „gelöst“ werden sollten. Allerdings stehen wir vor der ungehörigen Situation, dass just der Staat, der jedwede zwischenmenschliche Gewalt zu ahnden hat, diese Gewalt dann propagiert, vorschreibt, androht, sanktioniert, durchsetzt und darüber urteilt, wenn es um Minderjährige geht.

Hierbei können nicht die vorgebrachten wohlmeinenden Gründe ausschlaggebend sein, sondern allein und einzig die Frage, ob solche Zwangsmaßnahmen erstens mit unserer Verfassung zu vereinbaren und zweitens juristisch zu rechtfertigen sind — evidenterweise sind sie es nicht …

Der dritte Grund: Da wir heute um die dramatischen Konsequenzen solcher Misshandlungen wissen, sollte alles unternommen werden, um diese widersinnigen und obsoleten Normen abzustellen. Stellen wir uns vor, der 2010 geborene Mensch, für den ein Leben bis 2100 durchaus vorstellbar wäre, würde nach Normen und Zwängen indoktriniert, die in einem schlecht verdauten 19. Jahrhundert und im nationalsozialistischen Wahn wurzeln … Wen erstaunt es, dass sich immer mehr Menschen aktiv und konkret dafür einsetzen, diesem Skandal ein Ende zu setzen?

Hier lautet meine kühne Behauptung, dass die Behandlung des jungen Menschen heute den Sündenfall der freiheitlich demokratischen Grundordnung darstellt. Um dies nachzuvollziehen, genügt es zu fragen, was geschieht, wenn ein als unmündig, rechtlos, führungsbedürftig geltender junger Mensch sich der ihn unmittelbar (be-)treffenden Bevormundung und Entwürdigung entziehen wollte: Genießt er dann bei seinem Nein etwa den Schutz der staatlichen Macht — oder muss er zuvörderst ihre Repressalien befürchten und gewärtigen? Sind Medikalisierung, Psychiatrisierung, Kriminalisierung bis hin zur Einweisung in geschlossene Anstalten die geeignete Antwort darauf, dass jemand sich etwa der „pädagogischen Zwangsbeglückung“ verweigert?

Ist es nicht geradezu ein Kennzeichen der sozialen Freiheit des Menschen, dass er nein sagen kann? Mündet dies nicht in die Selbstverständlichkeit des in einem anderen Zusammenhang propagierten Spruchs: „Nein ist nein!“?

Gibt es stichhaltige Argumente, so ist zu fragen, weshalb das deutlich artikulierte Nein eines jungen Menschen gegenüber Maßnahmen, die ihm nicht gut bekommen, nicht gelten sollte? Ist es dann verwunderlich, wenn betroffene Menschen, deren Nein womöglich gehört, deren Widerstand aber nicht erhört wird, keinen anderen Ausweg finden als die Flucht in diverse psychosomatische Krankheiten oder aber die Resignation, etwa in Gestalt einer „Null-Bock-Mentalität“? Zwar sind solche Reaktionen bei entsprechend systemischem Ansatz sogar als Zeichen von grundlegender Gesundheit zu sehen, doch gut, positiv, prospektiv sind weder die Entscheidungen der Behörden noch die Reaktionen der Betroffenen.

70 Jahre nach Verabschiedung des Grundgesetzes ist das erste Problem einer für Minderwertigkeit stehenden Minderjährigkeit nicht etwa darin zu finden, dass Menschen etwa „Böses“ wollten, sondern die Tatsache, dass just die Staatsgewalt jene tief verwurzelte, betonköpfige Mentalität vertritt, die den längst fälligen Wandel verhindert: Sie übt die Rolle der zwangsbeglückenden Institution aus. Besonders inakzeptabel und pervers ist hierbei, dass die verfassungsgemäße Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative in den Minderjährige (be)treffenden Belangen aufgehoben ist und „Vater-Staat“ als monolithischer Block auftritt. Im Übrigen bin ich mit dieser Position nicht allein, denn auch namhafte Rechtswissenschaftler und -professoren heben inzwischen hervor, dass dieser Missstand eindeutig den Kernaussagen des Grundgesetzes widerspricht! Wurde dem bisherigen Skandal ein Ende gesetzt?

Rechtstheorie versus Rechtspraxis?

Vermochten diese Beispiele darzustellen, weshalb jedwede — auch, ja zuvörderst die staatlich verordnete — Verletzung der Persönlichkeitsrechte unvereinbar ist mit der Würdigung des Menschen, jedes Menschen, selbstverständlich auch des jungen Menschen? Was vielleicht so weit von jedweder Wirklichkeit entfernt erscheint, wird dennoch nach und nach gelebte Praxis: dank Menschen, die sich beispielsweise juristisch dafür einsetzen und bisher beachtliche Erfolge erzielten. Sollte es der Legislative, der Gesetzgebung, und der Exekutive, der ausführenden Regierung und Verwaltung, nicht gelingen, ihre Aufgaben im Sinne der Verfassung zu erfüllen und zu meistern, so könnte der dritten Gewalt, der Judikativen oder Justiz hier eine entscheidende Rolle zukommen: im Sinne der Grundrechte, die nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in europäischen und internationalen Konventionen und Abkommen verankert sind.

Hierbei mag wesentlich sein, dass es sich nicht nur um eine abstrakte verfassungsrechtliche Angelegenheit handelt, sondern um einen längst fälligen Wandel, den auch die Umstände des Lebens erfordern. Gehört der Objekt-Mensch als der wohlerzogene, unterwürfige, obrigkeitsbewusste, autoritätsfürchtige Staatsbürger, der sich mit einer Volksmasse identifiziert, nicht schon längst der Vergangenheit an, allenfalls als ein weiteres Schauobjekt ins Haus der Geschichte?

Der Wandel geht eindeutig vom Objekt-Menschen hin zum Subjekt-Menschen: Dieser aktive, kreative, selbstbestimmte Mensch ruft danach, sich entfalten zu können; hierfür muss er schlicht als Subjekt nicht nur gehört, sondern erhört, sprich: ernstgenommen werden. Dass das Subjekt hierbei der Unterstützung bedarf, ist wohl klar: Hier hat die Öffentliche Hand gemäß Subsidiaritätsprinzip des Gemeinwesens den Menschen, allen Menschen zu dienen, ihnen beizustehen. Stellen wir uns vor, dieses Gemeinwesen würde dem Menschen lediglich etwas vorschlagen, das dem Aussprechen einer Einladung gleichkäme: Ihnen eine sinnvolle, demokratische Infrastruktur des Lebens, eine gedeihliche „Landschaft“ anzubieten, würde es ihnen ermöglichen, sich lebenslang zu entfalten. Welchen Grund könnte es geben, dass Menschen diese Einladung ablehnten, welche ihren Wünschen entspräche und im besten Sinne des Wortes sie würdigte?

Prospektives?

Aus Anlass des siebzigsten Geburtstags unseres Grundgesetzes habe ich vielerorts Vorträge mit dem Schwerpunkt der Würde des Menschen gehalten. Bei den danach stets sehr interessanten Gesprächen kam immer wieder eine Frage auf: Ist das Vorgestellte nicht gar zu utopisch, zu visionär, zu weit von der Wirklichkeit entfernt, sogar zu abstrakt? Kamen solche Einwände auf, schossen mir oft zwei Bilder in den Kopf: Das erste Bild war die Frage, ob Menschen durch ihre erzieherische Abrichtung wirklich so wohlerzogen geworden sind, dass sie das im wörtlichen Sinne Eigentliche, das Wesentliche, das Menschliche als etwas beinahe Fremdes betrachten — oder allenfalls als etwas, das lediglich in ihren Träumen vorkommt? Muss also das Lebendige und Gesunde auf dem Altar des zivilisatorischen Wahns geopfert werden?

Das andere Bild bezieht sich auf die konkrete Erfahrung von Menschen, die sich gewehrt und verweigert haben, sich und andere dem Moloch der Zivilisation auszuliefern und deren Widerstand erfolgreich war: Sie vermochten es, ganz konkret jedweder Übergriffigkeit dank ihrem klaren Bekenntnis zu den Menschenrechten Paroli zu bieten. Also sind Grund- und Menschenrechte nicht nur Makulatur, nicht nur das, was Bundespräsidenten bei ihren labungsvollen Sonntagsreden zitieren, um zumindest einen Schein von freiheitlich demokratischer Grundordnung zu erhalten.

An dieser Stelle sei mir ein persönlicher Hinweis gestattet, der einem Herzenswunsch entspringt. Niemand kann die Wirkung von ansteckend-prospektiven Ideen voraussagen oder ausschließen, die einmal in die Welt gesetzt wurden. Deshalb habe ich einen Spielfilm initiiert, der fünf frei sich bildende Menschen inmitten einer stürmischen Welt darstellt. Gegen Ende von „CaRabA #LebenohneSchule“ kommt eine Szene vor, in welcher das Bundesverfassungsgericht die Würde des Subjekt-Menschen höher schätzt als die landesgesetzlichen Normen und Vorgaben zur zwangsweisen Beschulung, welche damit außer Kraft gesetzt werden. Es wäre nicht das erste Mal in der Geschichte der Menschheit, dass ein prospektives Kunstwerk einen großen, längst fälligen Wandel eingeleitet hätte, in dessen Mittelpunkt die Würde des Subjekts, des Menschen steht.

Ist die Nagelprobe dieses Wandels nicht der bedingungslose und unbedingte Respekt vor der Würde: der Respekt, den ich mir selbst schulde, den ich anderen schulde, den andere mir schulden und der, selbstverständlich, alle staatlichen Stellen und Behörden allen Menschen schulden? Dann erst wird es ein wirklich lebendiges Fundament für eine innovative, menschliche Lebens- und Kulturform geben: den ethisch zentralen GG-Artikel 1, Satz 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Bertrand Stern ist Philosoph. Er sieht im Freischaffenden sowohl die Selbstverpflichtung zu einer Freiheit schaffenden Reflektion, als auch eine freie, an keine Institution gebundene Aktivität. Im Mittelpunkt des zivilisationskritischen Schaffens steht die Selbstbefreiung von Ideologien und Institutionen, insbesondere in Form von Schul- und Erziehungskritik. 2017 gründete er die Stiftung „Frei Sich Bilden“. Er initiierte den Spielfilm „CaRabA #LebenohneSchule“, den ersten Spielfilm von frei sich bildenden Menschen in einer Welt ohne Schule.

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Dieser Beitrag erschien am 23.05.2019 bei Rubikon – Magazin für die kritische Masse.

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